Notarielle Beurkundung und Firmenbucheintragung — Änderungen werden erst mit Eintragung wirksam
Rechtsgrundlage
- § 49 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 49 — Änderungen des Gesellschaftsvertrags: Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der notariellen Beurkundung. Die Änderung wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 51 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 51 — Anmeldung zum Firmenbuch: Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind von den Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 49 Änderungen Gesellschaftsvertrag
Häufige Fragen zu § 49 GmbHG
Was regelt § 49 GmbHG?
§ 49 GmbHG regelt die Voraussetzungen für Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Firmenbuch.
Ist die notarielle Beurkundung immer erforderlich?
Ja, Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Dies gilt für alle Arten von Änderungen, einschließlich Sitzverlegungen, Kapitalmaßnahmen und sonstigen Satzungsänderungen.
Wann wird die Änderung wirksam?
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Bis dahin gilt die alte Fassung des Gesellschaftsvertrags.
Welche Beschlussfassung ist erforderlich?
Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich. Bei manchen Änderungen kann eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich sein.
Wer meldet die Änderung zum Firmenbuch an?
Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt durch die Geschäftsführer. Sie müssen die notarielle Urkunde und den Beschluss in beglaubigter Form beim Firmenbuch einreichen.
Was passiert bei fehlender Firmenbucheintragung?
Solange die Änderung nicht im Firmenbuch eingetragen ist, ist sie Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Gesellschaft kann sich also nicht auf die Änderung berufen, wenn diese noch nicht eingetragen ist.