§ 49 GmbHG

Notarielle Beurkundung und Firmenbucheintragung — Änderungen werden erst mit Eintragung wirksam

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 49 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 49 — Änderungen des Gesellschaftsvertrags: Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der notariellen Beurkundung. Die Änderung wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 51 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 51 — Anmeldung zum Firmenbuch: Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind von den Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 49 Änderungen Gesellschaftsvertrag

## GmbHG § 49 — Änderungen des Gesellschaftsvertrags Das GmbH-Gesetz regelt in § 49 die Voraussetzungen für Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Diese Vorschrift stellt sicher, dass wichtige Änderungen an der GmbH-Struktur ordnungsgemäß und für Dritte erkennbar vorgenommen werden. ### Beschlussfassung Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser Beschluss muss die genaue Änderung bezeichnen und darf keine unwesentlichen Abweichungen enthalten. ### Notarielle Beurkundung Der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags müssen notariell beurkundet werden. Der Notar prüft die Gesetzmäßigkeit der Änderung und stellt die Urkunde aus. ### Firmenbucheintragung Nach der notariellen Beurkundung müssen die Geschäftsführer die Änderung zum Firmenbuch anmelden. Die Änderung wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Diese Regelung dient dem Schutz Dritter, die sich auf die im Firmenbuch eingetragenen Daten verlassen können. ### Wirkung der Änderung Bis zur Eintragung im Firmenbuch ist die Änderung schwebend unwirksam. Die Gesellschaft kann sich gegenüber Dritten nicht auf die Änderung berufen, solange diese nicht eingetragen ist. Für interne Zwecke kann die Änderung jedoch bereits gelten. ### Praktische Bedeutung § 49 GmbHG schafft ein dreistufiges Verfahren für Änderungen des Gesellschaftsvertrags: Beschluss, notarielle Beurkundung und Firmenbucheintragung. Die Einhaltung aller drei Stufen ist für die Wirksamkeit der Änderung erforderlich.

Häufige Fragen zu § 49 GmbHG

Was regelt § 49 GmbHG?

§ 49 GmbHG regelt die Voraussetzungen für Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Firmenbuch.

Ist die notarielle Beurkundung immer erforderlich?

Ja, Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Dies gilt für alle Arten von Änderungen, einschließlich Sitzverlegungen, Kapitalmaßnahmen und sonstigen Satzungsänderungen.

Wann wird die Änderung wirksam?

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Bis dahin gilt die alte Fassung des Gesellschaftsvertrags.

Welche Beschlussfassung ist erforderlich?

Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich. Bei manchen Änderungen kann eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich sein.

Wer meldet die Änderung zum Firmenbuch an?

Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt durch die Geschäftsführer. Sie müssen die notarielle Urkunde und den Beschluss in beglaubigter Form beim Firmenbuch einreichen.

Was passiert bei fehlender Firmenbucheintragung?

Solange die Änderung nicht im Firmenbuch eingetragen ist, ist sie Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Gesellschaft kann sich also nicht auf die Änderung berufen, wenn diese noch nicht eingetragen ist.

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