Angemessene Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder — Festsetzung und Herabsetzung durch Beschluss
Rechtsgrundlage
- § 31 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 31 — Aufsichtsrats-Vergütung: Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Vergütung kann durch Beschluss herabgesetzt werden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 30 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 30 — Aufsichtsrat: Die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach der Größe der Gesellschaft und den gesetzlichen Vorschriften.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 31 Aufsichtsrat Vergütung
Häufige Fragen zu § 31 GmbHG
Was regelt § 31 GmbHG?
§ 31 GmbHG regelt den Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung wird von der Hauptversammlung festgesetzt und kann bei Bedarf durch Beschluss herabgesetzt werden.
Was gilt als angemessene Vergütung?
Eine angemessene Vergütung orientiert sich an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, dem Umfang der Aufsichtstätigkeit und den üblichen Vergütungen in vergleichbaren Unternehmen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und der Verantwortung stehen.
Wer setzt die Vergütung fest?
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Dies geschieht in der Regel bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen separaten Beschluss.
Kann die Vergütung herabgesetzt werden?
Ja, die Vergütung kann durch Beschluss der Hauptversammlung herabgesetzt werden. Dies erfordert eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wie wird die Vergütung verteilt?
Die Gesamtvergütung wird in der Regel nach dem Verhältnis der Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder verteilt. Der Vorsitzende erhält oft einen höheren Anteil.
Gibt es steuerliche Aspekte?
Ja, die Aufsichtsratsvergütung ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und unterliegt der Einkommensteuer beim Empfänger. Die Gesellschaft muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.