§ 31 GmbHG

Angemessene Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder — Festsetzung und Herabsetzung durch Beschluss

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 31 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 31 — Aufsichtsrats-Vergütung: Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Vergütung kann durch Beschluss herabgesetzt werden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 30 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 30 — Aufsichtsrat: Die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach der Größe der Gesellschaft und den gesetzlichen Vorschriften.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 31 Aufsichtsrat Vergütung

## GmbHG § 31 — Aufsichtsrats-Vergütung Das GmbH-Gesetz regelt in § 31 den Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder auf eine angemessene Vergütung. Diese Regelung gilt für alle GmbHs, die einen Aufsichtsrat haben, und schafft einen klaren rechtlichen Rahmen für die Vergütungsfrage. ### Angemessene Vergütung Die Vergütung muss angemessen sein und sich an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft orientieren. Dabei sind sowohl der Umfang der Aufsichtstätigkeit als auch die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder zu berücksichtigen. Übertriebene Vergütungen können von Aktionären oder Gläubigern angefochten werden. ### Festsetzung durch die Hauptversammlung Die Vergütung wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Dies geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen separaten Beschluss. Der Beschluss muss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. ### Herabsetzung der Vergütung Die Vergütung kann durch Beschluss der Hauptversammlung herabgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei einer Änderung der Aufgaben des Aufsichtsrats. ### Verteilung auf die einzelnen Mitglieder Die Gesamtvergütung wird in der Regel nach dem Verhältnis der Aufgaben auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder verteilt. Der Vorsitzende erhält oft einen höheren Anteil, da er zusätzliche Aufgaben und Verantwortung trägt. Die Verteilung kann durch den Aufsichtsrat selbst oder durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt werden.

Häufige Fragen zu § 31 GmbHG

Was regelt § 31 GmbHG?

§ 31 GmbHG regelt den Anspruch der Aufsichtsratsmitglieder auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung wird von der Hauptversammlung festgesetzt und kann bei Bedarf durch Beschluss herabgesetzt werden.

Was gilt als angemessene Vergütung?

Eine angemessene Vergütung orientiert sich an der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, dem Umfang der Aufsichtstätigkeit und den üblichen Vergütungen in vergleichbaren Unternehmen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und der Verantwortung stehen.

Wer setzt die Vergütung fest?

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Dies geschieht in der Regel bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen separaten Beschluss.

Kann die Vergütung herabgesetzt werden?

Ja, die Vergütung kann durch Beschluss der Hauptversammlung herabgesetzt werden. Dies erfordert eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wie wird die Vergütung verteilt?

Die Gesamtvergütung wird in der Regel nach dem Verhältnis der Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder verteilt. Der Vorsitzende erhält oft einen höheren Anteil.

Gibt es steuerliche Aspekte?

Ja, die Aufsichtsratsvergütung ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und unterliegt der Einkommensteuer beim Empfänger. Die Gesellschaft muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Weitere Unternehmens-Rechner

GmbHG § 31 Aufsichtsrat Vergütung Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc