§ 48 GmbHG

Klagebefugt: Stake ≥ 10% des Stammkapitals ODER ≥ €700.000 + Verfahrensvoraussetzung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 48 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 48 — Haftung: Gesellschafter deren Anteile 10% des Stammkapitals ODER einen Nennbetrag von €700.000 erreichen, können Ansprüche gegen Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder geltend machen. Voraussetzung: Gesellschafterversammlung hat Ablehnung beschlossen ODER Antrag wurde gestellt aber nicht zeitgerecht abgestimmt.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 48 Geschäftsführerhaftung

## GmbHG § 48 — Haftung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder Das GmbH-Recht räumt Minderheitsgesellschaftern in § 48 ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ein — die sogenannte actio pro socio. Diese Bestimmung ermöglicht es berechtigten Gesellschaftern, Ansprüche gegen pflichtverletzende Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft geltend zu machen. ### Die Schwellenwerte der Klagebefugnis Die Norm knüpft die Klagebefugnis an zwei kumulative Voraussetzungen: einen qualifizierten Gesellschaftsanteil und eine Verfahrensvoraussetzung. Beim Anteil genügt es, wenn die Beteiligung entweder 10% des Stammkapitals erreicht oder der Nennwert €700.000 übersteigt. Die Satzung kann niedrigere Schwellenwerte festlegen — in der Praxis ist dies особенно bei größeren Gesellschaften üblich. ### Die Verfahrensvoraussetzung Bevor ein Gesellschafter selbst klagen darf, muss er der Gesellschaft die Gelegenheit geben, den Anspruch selbst durchzusetzen. Dies geschieht entweder dadurch, dass die Gesellschafterversammlung die Geltendmachung ablehnt, oder dadurch, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag nicht innerhalb angemessener Frist zur Abstimmung gebracht wird. Diese Voraussetzung verhindert, dass die Gesellschaft parallel von Gesellschaftern und Organen in denselben Ansprüchen verfolgt wird. ### Haftungstatbestände Die Haftung des Geschäftsführers umfasst Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung — etwa unzulässige рисков Geschäfte, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot, unterlassene Buchführung oder unzulässige Zahlungen an Gesellschafter. Auch die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft kann Haftungsansprüche begründen. ### Practische Bedeutung Für Minderheitsgesellschafter bietet § 48 eine wichtige Kontrollmöglichkeit gegenüber der Geschäftsführung. Insbesondere bei Konflikten zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern kann die Drohung mit einer Haftungsklage ein wirksames Druckmittel sein. Die Gesellschaft kann ihrerseits durch Satzungsgestaltung die Voraussetzungen anpassen.

Häufige Fragen zu § 48 GmbHG

Welche Gesellschafter können eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer erheben?

Nach § 48 GmbHG können Gesellschafter klagen, deren Anteile entweder 10% des Stammkapitals erreichen oder deren Nennwert mindestens €700.000 beträgt. Die Satzung kann einen niedrigeren Schwellenwert vorsehen. Voraussetzung ist zusätzlich eine Verfahrensvoraussetzung — entweder Ablehnung durch die Gesellschafterversammlung oder ein gestellter, nicht abgestimmter Antrag.

Kann ein einzelner Gesellschafter mit kleiner Beteiligung klagen?

In der Regel nicht — der Schwellenwert von 10% des Stammkapitals oder €700.000 schützt die Gesellschaft vor旷日持久的 Kleinaktionärsklagen. Bei einer GmbH mit €100.000 Stammkapital müsste ein Gesellschafter alsomindestens €10.000 Stake haben. Die Satzung kann diesen Schwellenwert jedoch herabsetzen.

Was sind die Verfahrensvoraussetzungen für eine Klage?

Bevor ein berechtigter Gesellschafter selbst klagen kann, muss er entweder die Gesellschafterversammlung zur Ablehnung der Anspruchsdurchsetzung bewegen oder einen entsprechenden Antrag stellen, über den nicht zeitgerecht abgestimmt wurde. Diese Voraussetzung verhindert, dass Gesellschafter parallel zu den Gesellschaftsorganen agieren.

Gegen wen richtet sich die Haftungsklage?

Die Klage kann sich sowohl gegen den Geschäftsführer als auch gegen Aufsichtsratsmitglieder richten. Der Anspruch umfasst Schadensersatz wegen Pflichtverletzung — etwa bei Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, unzulässiger Geschäftsführung oder Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten.

Was passiert mit einem obsiegenden Urteil?

Ein erfolgreicher Schadensersatzanspruch steht der GmbH zu — der klagende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft quasi als actio pro socio. Der GmbH zufließende Schadensersatzzahlungen kommen mittelbar allen Gesellschaftern zugute. Eine persönliche Bereicherung des klagenden Gesellschafters ist nicht vorgesehen.

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