Klagebefugt: Stake ≥ 10% des Stammkapitals ODER ≥ €700.000 + Verfahrensvoraussetzung
Rechtsgrundlage
- § 48 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 48 — Haftung: Gesellschafter deren Anteile 10% des Stammkapitals ODER einen Nennbetrag von €700.000 erreichen, können Ansprüche gegen Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder geltend machen. Voraussetzung: Gesellschafterversammlung hat Ablehnung beschlossen ODER Antrag wurde gestellt aber nicht zeitgerecht abgestimmt.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 48 Geschäftsführerhaftung
Häufige Fragen zu § 48 GmbHG
Welche Gesellschafter können eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer erheben?
Nach § 48 GmbHG können Gesellschafter klagen, deren Anteile entweder 10% des Stammkapitals erreichen oder deren Nennwert mindestens €700.000 beträgt. Die Satzung kann einen niedrigeren Schwellenwert vorsehen. Voraussetzung ist zusätzlich eine Verfahrensvoraussetzung — entweder Ablehnung durch die Gesellschafterversammlung oder ein gestellter, nicht abgestimmter Antrag.
Kann ein einzelner Gesellschafter mit kleiner Beteiligung klagen?
In der Regel nicht — der Schwellenwert von 10% des Stammkapitals oder €700.000 schützt die Gesellschaft vor旷日持久的 Kleinaktionärsklagen. Bei einer GmbH mit €100.000 Stammkapital müsste ein Gesellschafter alsomindestens €10.000 Stake haben. Die Satzung kann diesen Schwellenwert jedoch herabsetzen.
Was sind die Verfahrensvoraussetzungen für eine Klage?
Bevor ein berechtigter Gesellschafter selbst klagen kann, muss er entweder die Gesellschafterversammlung zur Ablehnung der Anspruchsdurchsetzung bewegen oder einen entsprechenden Antrag stellen, über den nicht zeitgerecht abgestimmt wurde. Diese Voraussetzung verhindert, dass Gesellschafter parallel zu den Gesellschaftsorganen agieren.
Gegen wen richtet sich die Haftungsklage?
Die Klage kann sich sowohl gegen den Geschäftsführer als auch gegen Aufsichtsratsmitglieder richten. Der Anspruch umfasst Schadensersatz wegen Pflichtverletzung — etwa bei Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, unzulässiger Geschäftsführung oder Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten.
Was passiert mit einem obsiegenden Urteil?
Ein erfolgreicher Schadensersatzanspruch steht der GmbH zu — der klagende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft quasi als actio pro socio. Der GmbH zufließende Schadensersatzzahlungen kommen mittelbar allen Gesellschaftern zugute. Eine persönliche Bereicherung des klagenden Gesellschafters ist nicht vorgesehen.