§ 39 GmbHG

Stimmrechte nach Nennbetrag — je €10 = 1 Stimme, einfache Mehrheit, Mindestgarantie

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 39 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 39 — Beschlussfassung der Gesellschafter: Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme im Verhältnis zu seinem Nennbetrag — je €10 = 1 Stimme. Abweichungen durch den Gesellschaftsvertrag sind zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 35 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 35 — Gesellschafterversammlung: Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Versammlungen können bei wichtigen Gründen einberufen werden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 39 Beschlussfassung Gesellschafter

## GmbHG § 39 — Beschlussfassung der Gesellschafter Das GmbH-Gesetz regelt in § 39 das Stimmrecht und die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Diese Vorschrift ist fundamental für die Willensbildung der Gesellschaft und legt fest, wie die Stimmen verteilt und Beschlüsse gefasst werden. ### Stimmberechnung nach Nennbetrag Die Stimmen werden nach dem Nennbetrag der Geschäftsanteile berechnet. Je €10 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Diese Berechnungsmethode stellt sicher, dass die Stimmmacht proportional zur Kapitaleinlage ist. ### Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen, beispielsweise 1 Stimme pro Geschäftsanteil oder andere Verteilungsmechanismen. Solche Abweichungen müssen explizit im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden und gelten dann für alle Abstimmungen. ### Einfache Mehrheit Für die meisten Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies bedeutet, dass mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag stimmen müssen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. ### Mindeststimmgarantie Unabhängig von der Berechnung nach Nennbetrag hat jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme. Diese Mindestgarantie stellt sicher, dass auch Gesellschafter mit sehr kleinen Anteilen an der Willensbildung teilnehmen können. ### Praktische Bedeutung § 39 GmbHG schafft einen klaren Rahmen für die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung. Die Berechnung der Stimmen und die Bestimmung der Mehrheit sind für die Gültigkeit von Beschlüssen entscheidend.

Häufige Fragen zu § 39 GmbHG

Wie werden die Stimmrechte berechnet?

Die Stimmrechte werden nach dem Nennbetrag der Geschäftsanteile berechnet — je €10 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ein Gesellschafter mit einer Stammeinlage von €25.000 hat also 2.500 Stimmen.

Kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen?

Ja, der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen, beispielsweise 1 Stimme pro Geschäftsanteil statt nach Nennbetrag. Solche Abweichungen müssen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Welche Mehrheit ist für Beschlüsse erforderlich?

Für die meisten Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei besonderen Angelegenheiten kann eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich sein.

Gibt es eine Mindeststimmgarantie?

Ja, auch wenn die Stimmen nach dem Nennbetrag berechnet werden, hat jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme. Diese Mindeststimmgarantie stellt sicher, dass auch Kleinstgesellschafter an der Abstimmung teilnehmen können.

Was zählt als abgegebene Stimme?

Eine Stimme zählt als abgegeben, wenn der Gesellschafter an der Versammlung teilgenommen und abgestimmt hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen für die Mehrheitsberechnung.

Können Stimmrechte übertragen werden?

Ja, Gesellschafter können ihr Stimmrecht durch eine Vollmacht auf einen Dritten übertragen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und dem Versammlungsleiter vorgelegt werden.

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