Stimmrechte nach Nennbetrag — je €10 = 1 Stimme, einfache Mehrheit, Mindestgarantie
Rechtsgrundlage
- § 39 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 39 — Beschlussfassung der Gesellschafter: Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme im Verhältnis zu seinem Nennbetrag — je €10 = 1 Stimme. Abweichungen durch den Gesellschaftsvertrag sind zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 35 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 35 — Gesellschafterversammlung: Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Versammlungen können bei wichtigen Gründen einberufen werden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 39 Beschlussfassung Gesellschafter
Häufige Fragen zu § 39 GmbHG
Wie werden die Stimmrechte berechnet?
Die Stimmrechte werden nach dem Nennbetrag der Geschäftsanteile berechnet — je €10 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Ein Gesellschafter mit einer Stammeinlage von €25.000 hat also 2.500 Stimmen.
Kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen?
Ja, der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen, beispielsweise 1 Stimme pro Geschäftsanteil statt nach Nennbetrag. Solche Abweichungen müssen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Welche Mehrheit ist für Beschlüsse erforderlich?
Für die meisten Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei besonderen Angelegenheiten kann eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit erforderlich sein.
Gibt es eine Mindeststimmgarantie?
Ja, auch wenn die Stimmen nach dem Nennbetrag berechnet werden, hat jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme. Diese Mindeststimmgarantie stellt sicher, dass auch Kleinstgesellschafter an der Abstimmung teilnehmen können.
Was zählt als abgegebene Stimme?
Eine Stimme zählt als abgegeben, wenn der Gesellschafter an der Versammlung teilgenommen und abgestimmt hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen für die Mehrheitsberechnung.
Können Stimmrechte übertragen werden?
Ja, Gesellschafter können ihr Stimmrecht durch eine Vollmacht auf einen Dritten übertragen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und dem Versammlungsleiter vorgelegt werden.