§ 51 GmbHG

Anmeldungsvoraussetzungen für Kapitalherabsetzung — Notarsbestätigung und Mindestkapital

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 51 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 51 — Anmeldung zur Kapitalherabsetzung: Die Anmeldung zum Firmenbuch muss den Abänderungsbeschluss, den vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und die Bestätigung des Notars über die Übereinstimmung enthalten.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 5a GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 5a — Mindeststammkapital: Das Stammkapital einer GmbH darf nicht unter €10.000 liegen. Bei einer Kapitalherabsetzung muss das neue Stammkapital mindestens €10.000 betragen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 51 Kapitalherabsetzung Beurkundung

## GmbHG § 51 — Kapitalherabsetzung und Beurkundung Das GmbH-Gesetz regelt in § 51 die Anmeldungsvoraussetzungen für die Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch. Diese Vorschrift stellt sicher, dass alle erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß vorgelegt werden und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. ### Anmeldungsvoraussetzungen Für die Anmeldung der Kapitalherabsetzung müssen mehrere Dokumente beim Firmenbuch eingereicht werden: der Abänderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der geänderten Fassung, und die Bestätigung des Notars über die Übereinstimmung. ### Die Notarsbestätigung Der Notar prüft bei der Beurkundung des Abänderungsbeschlusses, ob dieser mit dem bisherigen Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt. Seine Bestätigung ist ein wichtiger Schutz für die Gläubiger und die Gesellschaft selbst. ### Mindeststammkapital Nach der Kapitalherabsetzung muss das Stammkapital mindestens €10.000 betragen. Diese Untergrenze darf nicht unterschritten werden. Wenn das gewünschte neue Kapital unter diesem Betrag liegt, ist eine Kapitalherabsetzung nicht möglich. ### Praktische Bedeutung § 51 GmbHG schafft ein klares Verfahren für die Kapitalherabsetzung. Die Einhaltung aller Voraussetzungen ist für die Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung und ihre Eintragung im Firmenbuch erforderlich.

Häufige Fragen zu § 51 GmbHG

Was regelt § 51 GmbHG?

§ 51 GmbHG regelt die Anmeldungsvoraussetzungen für die Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch. Die Anmeldung muss mehrere Dokumente enthalten, darunter den Abänderungsbeschluss und die Notarsbestätigung.

Welche Dokumente sind für die Anmeldung erforderlich?

Für die Anmeldung sind erforderlich: der Abänderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der geänderten Fassung, und die Bestätigung des Notars über die Übereinstimmung dieser Dokumente.

Was prüft der Notar?

Der Notar prüft die Übereinstimmung des Beschlusses mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz. Er bestätigt durch seine Unterschrift, dass die eingereichten Dokumente übereinstimmen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Welches Mindestkapital gilt nach der Herabsetzung?

Das Stammkapital darf nach der Herabsetzung nicht unter €10.000 liegen. Diese Untergrenze schützt die Gläubiger der Gesellschaft und stellt sicher, dass die GmbH über ein angemessenes Haftungskapital verfügt.

Kann die Kapitalherabsetzung zu einer Stammkapitalreduktion auf Null führen?

Nein, eine Kapitalherabsetzung auf Null ist nicht möglich. Das Stammkapital muss immer mindestens €10.000 betragen. Für eine vollständige Auflösung der Gesellschaft ist ein anderes Verfahren erforderlich.

Was passiert wenn die Dokumente nicht übereinstimmen?

Wenn die Dokumente nicht übereinstimmen, wird die Anmeldung vom Firmenbuch zurückgewiesen. Die Gesellschaft muss die Unterlagen korrigieren und erneut einreichen.

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