§ 56 GmbHG

Gläubigerschutzfrist und Durchführungsvoraussetzungen — Gläubigerbefriedigung vor Wirksamkeit

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 56 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 56 — Durchführung der Kapitalherabsetzung: Die Kapitalherabsetzung darf erst durchgeführt werden, wenn die Gläubigerschutzfrist abgelaufen ist, der Nachweis der Veröffentlichung erbracht ist und alle bekannten Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 55 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 55 — Veröffentlichung: Die Kapitalherabsetzung ist im Firmenblatt und in einer Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 56 Kapitalherabsetzung Durchführung

## GmbHG § 56 — Durchführung der Kapitalherabsetzung Das GmbH-Gesetz regelt in § 56 die Voraussetzungen für die Durchführung der Kapitalherabsetzung. Diese Vorschrift stellt den Gläubigerschutz in den Mittelpunkt und verhindert, dass eine GmbH ihr Kapital zu Lasten ihrer Gläubiger reduziert. ### Die Gläubigerschutzfrist Die Gläubigerschutzfrist beginnt mit der Veröffentlichung der Kapitalherabsetzung im Firmenblatt und in einer Wiener Zeitung. Innerhalb dieser Frist können Gläubiger ihre Forderungen anmelden und Sicherheit verlangen. ### Nachweis der Veröffentlichung Bevor die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden kann, muss der Nachweis der Veröffentlichung erbracht werden. Dieser Nachweis bestätigt, dass die Kapitalherabsetzung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde und die Gläubiger informiert wurden. ### Gläubigerbefriedigung Alle bekannten Gläubiger müssen befriedigt oder sichergestellt werden, bevor die Kapitalherabsetzung wirksam wird. Wenn sich Gläubiger melden, muss die Gesellschaft ihnen eine angemessene Sicherheit anbieten oder ihre Forderungen vollständig begleichen. ### Mitteilung an bekannte Gläubiger Die Gesellschaft muss alle bekannten Gläubiger persönlich über die Kapitalherabsetzung informieren. Diese Mitteilung stellt sicher, dass auch Gläubiger, die keine regelmäßige Veröffentlichung verfolgen, von der Kapitalherabsetzung erfahren. ### Praktische Bedeutung § 56 GmbHG schützt die Gläubiger vor einer unzulässigen Reduktion des Haftungskapitals. Die Einhaltung aller Durchführungsvoraussetzungen ist für die Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung zwingend erforderlich.

Häufige Fragen zu § 56 GmbHG

Was regelt § 56 GmbHG?

§ 56 GmbHG regelt die Durchführungsvoraussetzungen für die Kapitalherabsetzung. Die Kapitalherabsetzung darf erst durchgeführt werden, wenn alle Gläubigerschutzvorschriften erfüllt sind.

Was ist die Gläubigerschutzfrist?

Die Gläubigerschutzfrist ist die Zeit, die Gläubigern eingeräumt wird, um ihre Forderungen anzumelden. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Kapitalherabsetzung und beträgt in der Regel mehrere Monate.

Welche Nachweise sind für die Durchführung erforderlich?

Für die Durchführung sind erforderlich: der Nachweis der Veröffentlichung, der Nachweis über die Befriedigung oder Sicherstellung aller bekannten Gläubiger, und die Mitteilung an alle Gläubiger über die Kapitalherabsetzung.

Was passiert wenn sich Gläubiger melden?

Wenn sich Gläubiger melden, müssen diese befriedigt oder sichergestellt werden, bevor die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden kann. Die Gesellschaft muss den Gläubigern eine angemessene Sicherheit anbieten.

Kann die Kapitalherabsetzung ohne Gläubigerschutz durchgeführt werden?

Nein, die Kapitalherabsetzung kann nur durchgeführt werden, wenn alle Gläubigerschutzvorschriften erfüllt sind. Ohne Gläubigerschutz wäre die Kapitalherabsetzung unwirksam.

Was passiert nach der Durchführung?

Nach der Durchführung wird die Kapitalherabsetzung im Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital ist entsprechend herabgesetzt, und die Gesellschaft verfügt über weniger Haftungskapital.

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