Anteilsmäßige Fehlbetragsverteilung nach Verhältnis der Geschäftsanteile
Rechtsgrundlage
- § 70 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 70 — Fehlbetragsverteilung: Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung des Stammkapitals, haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu tragen. Die Nachschusspflicht ist anteilig begrenzt.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 72 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 72 — Nachschusspflicht: Die Gesellschafter können durch Beschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Deckung des Stammkapitals nicht ausreicht.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 70 Deckung Stammeinlagen
Häufige Fragen zu § 70 GmbHG
Was regelt § 70 GmbHG?
§ 70 GmbHG regelt die Verteilung des Fehlbetrags, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung des Stammkapitals ausreicht. Die Gesellschafter tragen den Fehlbetrag anteilig nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
Wie wird der Fehlbetrag berechnet?
Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen. Er wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter verteilt.
Gibt es eine Obergrenze für die Nachschusspflicht?
Die Nachschusspflicht nach § 70 ist auf den Betrag beschränkt, der zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist. Eine unbegrenzte Nachschusspflicht besteht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Was passiert wenn ein Gesellschafter seinen Anteil nicht zahlt?
Wenn ein Gesellschafter seinen Fehlbetragsanteil nicht zahlt, kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil verwerten oder den betreffenden Gesellschafter ausschließen.
Kann die Gesellschafterversammlung den Beschluss zur Nachschusspflicht fassen?
Ja, die Gesellschafterversammlung kann einen Beschluss zur Nachschusspflicht fassen. Dieser Beschluss erfordert eine qualifizierte Mehrheit und muss den betroffenen Gesellschaftern ordnungsgemäß mitgeteilt werden.
Wie verhält sich § 70 zu § 72?
§ 70 regelt die gesetzliche anteilige Fehlbetragsdeckung, während § 72 eine zusätzliche Nachschusspflicht durch Beschluss ermöglicht. Beide Paragraphen können kombiniert werden.