Art. 4 § 1 GmbHG

Übergangsvorschriften und Bestandsschutz für Altgesellschaften — Umstellungsfrist 1986

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • Art. 4 § 1 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG Art. 4 § 1 — Übergangsvorschriften: GmbHs, die vor Inkrafttreten des GmbHG 1981 gegründet wurden, mussten bis 31.12.1986 auf die neuen Vorschriften umstellen. Altgesellschaften genießen Bestandsschutz.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • Art. 4 § 3 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG Art. 4 § 3 — Steuerliche Übergangsbestimmungen: Die Umstellung auf das neue GmbHG brachte steuerliche Begünstigungen und Befreiungen für die betroffenen Gesellschaften.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG Art. 4 Übergangsvorschriften

## GmbHG Art. 4 — Übergangsvorschriften Die Übergangsvorschriften im GmbHG (Artikel 4) regeln den Übergang vom ursprünglichen GmbH-Gesetz zum GmbHG 1981. Diese Regelungen sind heute vor allem historisch relevant, betrafen aber eine große Anzahl von Gesellschaften bei der Rechtsreform. ### Umstellungsfrist Die Umstellungsfrist für Altgesellschaften endete am 31. Dezember 1986. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten alle GmbHs, die vor dem Inkrafttreten des GmbHG 1981 gegründet wurden, ihre Gesellschaftsverträge an die neuen Vorschriften angepasst haben. ### Bestandsschutz Gesellschaften, die die Umstellung fristgerecht vorgenommen haben, genießen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass sie auch dann weiter bestehen können, wenn sie einzelne neue Vorschriften nicht vollständig erfüllen, solange die wesentlichen Anforderungen des GmbHG 1981 erfüllt sind. ### Steuerliche Übergangsbestimmungen Die Umstellung brachte steuerliche Begünstigungen für die betroffenen Gesellschaften. Diese umfassten Befreiungen von bestimmten Steuern und Abgaben, die bei einer Neugründung nach neuem Recht angefallen wären. Die Details dieser steuerlichen Vergünstigungen sind in den einschlägigen Steuergesetzen geregelt. ### Heutige Relevanz Die Übergangsvorschriften sind heute vor allem für wenige Altgesellschaften relevant, die seit den 1980er-Jahren unverändert bestehen geblieben sind. Für alle neu gegründeten GmbHs gelten die aktuellen Vorschriften des GmbHG 1981 idgF.

Häufige Fragen zu Art. 4 GmbHG

Was sind die Übergangsvorschriften des GmbHG?

Die Übergangsvorschriften des GmbHG (Art. 4) regeln den Übergang vom alten Recht zum GmbHG 1981. Sie enthalten Fristen für die Umstellung und Bestandsschutzregelungen für Altgesellschaften.

Welche Frist galt für die Umstellung?

Für die Umstellung auf das GmbHG 1981 galt eine Frist bis zum 31.12.1986. Gesellschaften, die sich nicht umgestellt haben, wurden von Amts wegen gelöscht.

Was bedeutet Bestandsschutz?

Bestandsschutz bedeutet, dass Altgesellschaften, die sich fristgerecht umgestellt haben, weiterhin bestehen können, auch wenn sie nicht alle neuen Vorschriften erfüllen.

Gibt es steuerliche Sonderregelungen?

Ja, die Umstellung auf das GmbHG 1981 brachte steuerliche Begünstigungen. Diese umfassen Befreiungen von bestimmten Steuern und Abgaben, die bei einer Neugründung angefallen wären.

Sind die Übergangsvorschriften heute noch relevant?

Die Übergangsvorschriften sind heute vor allem historisch relevant. Sie betreffen nur noch sehr wenige Gesellschaften, die seit den 1980er-Jahren unverändert bestehen.

Was passiert mit Gesellschaften, die sich nicht umgestellt haben?

Gesellschaften, die sich nicht bis zum 31.12.1986 umgestellt haben, wurden von Amts wegen gelöscht. Sie bestehen daher nicht mehr im Firmenbuch.

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