Übergangsvorschriften und Bestandsschutz für Altgesellschaften — Umstellungsfrist 1986
Rechtsgrundlage
- Art. 4 § 1 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG Art. 4 § 1 — Übergangsvorschriften: GmbHs, die vor Inkrafttreten des GmbHG 1981 gegründet wurden, mussten bis 31.12.1986 auf die neuen Vorschriften umstellen. Altgesellschaften genießen Bestandsschutz.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Art. 4 § 3 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG Art. 4 § 3 — Steuerliche Übergangsbestimmungen: Die Umstellung auf das neue GmbHG brachte steuerliche Begünstigungen und Befreiungen für die betroffenen Gesellschaften.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG Art. 4 Übergangsvorschriften
Häufige Fragen zu Art. 4 GmbHG
Was sind die Übergangsvorschriften des GmbHG?
Die Übergangsvorschriften des GmbHG (Art. 4) regeln den Übergang vom alten Recht zum GmbHG 1981. Sie enthalten Fristen für die Umstellung und Bestandsschutzregelungen für Altgesellschaften.
Welche Frist galt für die Umstellung?
Für die Umstellung auf das GmbHG 1981 galt eine Frist bis zum 31.12.1986. Gesellschaften, die sich nicht umgestellt haben, wurden von Amts wegen gelöscht.
Was bedeutet Bestandsschutz?
Bestandsschutz bedeutet, dass Altgesellschaften, die sich fristgerecht umgestellt haben, weiterhin bestehen können, auch wenn sie nicht alle neuen Vorschriften erfüllen.
Gibt es steuerliche Sonderregelungen?
Ja, die Umstellung auf das GmbHG 1981 brachte steuerliche Begünstigungen. Diese umfassen Befreiungen von bestimmten Steuern und Abgaben, die bei einer Neugründung angefallen wären.
Sind die Übergangsvorschriften heute noch relevant?
Die Übergangsvorschriften sind heute vor allem historisch relevant. Sie betreffen nur noch sehr wenige Gesellschaften, die seit den 1980er-Jahren unverändert bestehen.
Was passiert mit Gesellschaften, die sich nicht umgestellt haben?
Gesellschaften, die sich nicht bis zum 31.12.1986 umgestellt haben, wurden von Amts wegen gelöscht. Sie bestehen daher nicht mehr im Firmenbuch.