§ 7 GmbHG

Gemäß § 7 GmbHG darf eine Belohnung für die Gründung oder Vorbereitung der Gesellschaft einem Gesellschafter aus dem Stammkapital nicht gewährt werden. Auch die Anrechnung auf die Stammeinlage ist unzulässig. Der Ersatz der Gründungskosten ist nur innerhalb des i.M.v. festgesetzten Höchstbetrages möglich.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 7 GmbH-Gesetz (GmbHG)

    Gründungsbelohnung-Verbot: Aus Stammkapital verboten; auch Anrechnung auf Stammeinlage unzulässig.

    Gültig ab: 1. 1. 1991

Kurz zum Thema: Gründungsbelohnungsverbot nach § 7 GmbHG

Das Gründungsbelohnungsverbot des § 7 GmbHG ist eine grundlegende Norm zum Schutz des Stammkapitals und der Gläubigerinteressen. Sie verhindert, dass das zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger bestimmte Stammkapital für Zwecke verwendet wird, die den Gesellschaftern zugutekommen.

Das Verbot der Gründungsbelohnung

Gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG darf eine Belohnung für die Gründung oder Vorbereitung der Gesellschaft einem Gesellschafter aus dem Stammkapital nicht gewährt werden. Dieses Verbot ist absolut — es gilt unabhängig von der Höhe des Stammkapitals oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft.

Das Anrechnungsverbot

Besonders wichtig ist die ausdrückliche Regelung, dass auch die Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig ist. Ein Gesellschafter kann also beispielsweise nicht argumentieren, seine Gründungsleistung solle auf seine Stammeinlage angerechnet werden — dies ist gemäß § 7 Abs. 1 ausdrücklich verboten.

Gründungskosten-Ersatz

§ 7 Abs. 2 GmbHG erlaubt zwar den Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft, jedoch nur innerhalb des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrages. Dieser sogenannte „im Gesellschaftsvertrag festgesetzt" (i.M.v.) Betrag begrenzt die erstattungsfähigen Gründungskosten endgültig.

Häufige Fragen zu § 7 GmbHG — Gründungsbelohnung

Was ist die Gründungsbelohnung nach § 7 GmbHG?

Eine Gründungsbelohnung ist eine Zuwendung an einen oder mehrere Gesellschafter für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung. Sie darf nicht aus dem Stammkapital gewährt werden.

Warum ist die Gründungsbelohnung aus dem Stammkapital verboten?

Das Verbot dient dem Schutz des Stammkapitals und damit den Gläubigern der Gesellschaft. Das Stammkapital soll als Haftungsstock erhalten bleiben und nicht zur Honorierung der Gesellschafter verwendet werden.

Kann die Gründungsbelohnung auf die Stammeinlage angerechnet werden?

Nein, gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG ist die Anrechnung auf die Stammeinlage ausdrücklich unzulässig. Die Gründungsbelohnung darf also weder aus dem Stammkapital gezahlt noch auf die Einlage eines Gesellschafters angerechnet werden.

Was gilt für den Ersatz der Gründungskosten?

Der Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden (§ 7 Abs. 2). Überschreiten die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, ist der Mehrbetrag nicht erstattungsfähig.

Wie kann eine Gründungsbelohnung dennoch gewährt werden?

Eine Gründungsbelohnung ist nur zulässig, wenn sie nicht aus dem Stammkapital gewährt wird — etwa aus Gewinnrücklagen oder dem laufenden Gewinn. Sie muss außerhalb des haftenden Kapitals finanziert werden.

Weitere GmbHG-Rechner

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