§ 6a GmbHG

Gemäß § 6a GmbHG muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch bare Geldleistungen (Bareinlagen) aufgebracht werden. Die restliche Hälfte kann durch Sacheinlagen erfolgen. Bei Nachfolgegesellschaften gelten Ausnahmen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 6a GmbH-Gesetz (GmbHG)

    Mindesteinlage: Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch Bareinlagen aufgebracht werden.

    Gültig ab: 1. 6. 2008

Kurz zum Thema: Mindesteinlage und Bareinlage nach § 6a GmbHG

§ 6a GmbHG ist eine der wichtigsten Vorschriften bei der GmbH-Gründung und bei Kapitalerhöhungen. Die Norm stellt sicher, dass ein wesentlicher Teil des Stammkapitals tatsächlich in Geld — und nicht nur in Sachwerten — aufgebracht wird. Dies dient dem Gläubigerschutz und der wirtschaftlichen Substanz der Gesellschaft.

Die 50%-Regel

Die Grundregel des § 6a Abs. 1 GmbHG ist klar: Mindestens 50% des Stammkapitals müssen als Bareinlage — also in Geld — aufgebracht werden. Bei einem Stammkapital von 35.000 € müssen also mindestens 17.500 € in bar eingezahlt werden. Die anderen 50% können als Sacheinlage (z.B. Grundstück, Unternehmen, Maschinen) eingebracht werden.

Ausnahmen für Nachfolgegesellschaften

§ 6a Abs. 2 und 3 GmbHG sehen Erleichterungen für Nachfolgegesellschaften vor. Wird eine GmbH zur Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und gehören nur der letzte Inhaber (sowie dessen Ehegatte und Kinder) als Gesellschafter an, so muss nur der nicht durch Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen aufgebrachte Teil in bar geleistet werden.

Sacheinlagen und Aktienrecht

Wird das Stammkapital nicht bar, sondern durch Sacheinlagen aufgebracht, müssen die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen eingehalten werden (§ 6a Abs. 4 iVm §§ 20, 24-27, 29 Abs. 2 und 4, §§ 39-44 AktG 1965). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Prüfung der Sacheinlage durch einen Gründungsprüfer.

Häufige Fragen zu § 6a GmbHG — Mindesteinlage

Wie viel muss als Bareinlage aufgebracht werden?

Gemäß § 6a Abs. 1 GmbHG muss mindestens die Hälfte (50%) des Stammkapitals durch Bareinlagen — also bar in Geld — aufgebracht werden. Die restlichen 50% können durch Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) geleistet werden.

Gilt die 50%-Regel auch bei Nachfolgegesellschaften?

Bei einer Nachfolgegesellschaft (§ 6a Abs. 2) gelten Ausnahmen: Wird die GmbH ausschließlich zur Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und gehören nur der Inhaber und seine Angehörigen als Gesellschafter an, muss nur der nicht durch Anrechnung des Unternehmens aufgebrachte Teil in bar aufgebracht werden.

Was ist eine Bareinlage?

Eine Bareinlage ist die Einlage auf das Stammkapital in Geld. Sie muss nicht unbedingt vor der Gründung auf dem Gesellschaftskonto sein, aber sie muss in bar (Geld) aufgebracht werden — im Gegensatz zu Sacheinlagen, die aus Vermögensgegenständen bestehen.

Was passiert, wenn die Mindest-Bareinlage nicht erreicht wird?

Wird die Mindest-Bareinlage von 50% nicht erreicht, ist die GmbH-Gründung bzw. Kapitalerhöhung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies kann zur Unwirksamkeit der Gesellschaft oder zu Haftungsproblemen führen.

Können Sacheinlagen auf die Bareinlage angerechnet werden?

Grundsätzlich nicht: Die Bareinlage muss in Geld aufgebracht werden. Allerdings kann bei einer Nachfolgegesellschaft das Unternehmen selbst auf die Stammeinlage angerechnet werden, wodurch der tatsächlich bar aufzubringende Betrag sinkt.

Weitere GmbHG-Rechner

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