GewO § 365o

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 365o GewO verpflichten Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — mit klaren Schwellenwerten und Meldepflichten.

Letzte Aktualisierung: 22. 7. 2020 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Sorgfaltspflichten nach GewO § 365o

Die Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 365o der Gewerbeordnung 1994 (GewO) bilden das Kernstück der geldwäscherechtlichen Präventionsvorschriften für Gewerbetreibende in Österreich. Diese Pflichten wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020 mit Wirkung zum 22. Juli 2020 verschärft und an die EU-Geldwäscherichtlinie 2018/843 (5. Geldwäsche-RL) angepasst. Ziel der Regelung ist es, Unternehmen als erste Verteidigungslinie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzusetzen — noch bevor verdächtige Transaktionen bei den Behörden auftreten.

Die fünf Auslöse-Tatbestände des § 365o GewO

§ 365o GewO definiert fünf klar abgegrenzte Situationen, in denen die Sorgfaltspflichten ausgelöst werden. Ziffer 1 betrifft die Begründung einer Geschäftsbeziehung — hier gilt kein Schwellenwert, die Pflichten gelten ab dem ersten Kontakt. Ziffer 2 erfasst gelegentliche Transaktionen ab 15.000 Euro, unabhängig davon, ob diese in einem einzigen Vorgang oder in mehreren erkennbar verbundenen Vorgängen getätigt werden. Ziffer 3 differenziert further zwischen Bar-Transaktionen bei Handelsgewerbetreibenden (ab 10.000 Euro, lit a), Kunsthändlern, Galerien und Auktionshäusern (ab 10.000 Euro, lit b) und Transaktionen über Freihäfen (ab 10.000 Euro, lit c). Ziffer 4 erfasst den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung — hier gilt bewusst kein Schwellenwert, die Pflicht greift bei jedem begründeten Verdacht. Ziffer 5 schließlich verpflichtet bei Zweifeln an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundendaten zur erneuten Überprüfung.

Identifikation und Überprüfung: Die Pflichten im Detail

Wenn ein Auslöse-Tatbestand vorliegt, sind mehrere aufeinander aufbauende Pflichten zu erfüllen. Zunächst ist der Kunde zu identifizieren — das heißt, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind anhand eines Ausweisdokuments zu überprüfen (§ 365p GewO). Bei juristischen Personen ist zusätzlich der wirtschaftliche Eigentümer zu ermitteln und dessen Identität zu überprüfen (§ 365q GewO). Danach ist der Zweck und die Art der beabsichtigten Geschäftsbeziehung zu ermitteln (§ 365r GewO). Während der laufenden Beziehung sind die Transaktionen zu überwachen (§ 365s GewO), und bei einem Verdacht ist unverzüglich an die FIU Austria zu melden (§ 365t GewO).

Spezialfälle: Kunsthandel und Freihäfen

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Kunsthandel. Kunsthändler, Galerien und Auktionshäuser (§ 365o Z 3 lit b GewO) sowie Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern oder über Freihäfen handeln (§ 365o Z 3 lit c GewO), unterliegen denselben Schwellenwerten (10.000 Euro) wie Handelsgewerbetreibende. Allerdings wurde der Kunstsektor als besonders risikoreich eingestuft — hohe Wertgegenstände, internationale Transaktionen und die Möglichkeit anonymen Handels machen ihn attraktiv für Geldwäsche. Die besonderen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (§ 365u GewO, 5 Jahre) sind daher in diesem Sektor besonders wichtig.

Verdachtsmeldung: Wann, wie und an wen?

Die Verdachtsmeldung an die FIU Austria (§ 365t GewO) ist der kritischste Punkt der Sorgfaltspflichten. Sie ist nicht nur eine moralische, sondern eine gesetzliche Pflicht — bei Verstoß drohen Verwaltungsstrafen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens fünf Werktage nach Entdeckung des Verdachts. Wichtig: Die Transaktion darf bis zur Entscheidung der FIU nicht ausgeführt werden. Geschützte Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach § 42 FINA 2024. Die FIU Austria fungiert als zentrale Meldestelle und leitet Verdachtsfälle bei berechtigtem Anfangsverdacht an die Staatsanwaltschaft weiter.

Häufige Fragen zu den Sorgfaltspflichten nach § 365o GewO

Wann muss ich die Sorgfaltspflichten nach § 365o GewO beachten?

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in fünf Fällen ausgelöst: (1) Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung — unabhängig vom Betrag. (2) Bei gelegentlichen Transaktionen ab 15.000 Euro. (3) Bei Bar-Transaktionen im Handelsgewerbe ab 10.000 Euro (einschließlich Kunsthändler und Auktionshäuser). (4) Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung — in diesem Fall gilt die Pflicht ohne Schwellenwert. (5) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundendaten.

Welche konkreten Pflichten entstehen bei Auslösung der Sorgfaltspflichten?

Bei Auslösung der Sorgfaltspflichten entstehen insbesondere folgende Pflichten: Identifizierung des Kunden und Überprüfung anhand von Ausweispapieren (§ 365p GewO), Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers bei juristischen Personen (§ 365q GewO), Feststellung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung (§ 365r GewO), laufende Überwachung von Transaktionen (§ 365s GewO) und im Verdachtsfall unverzügliche Meldung an die FIU Austria (§ 365t GewO). Die Dokumente sind 5 Jahre aufzubewahren (§ 365u GewO).

Wie hoch ist die Schwelle für Bar-Transaktionen bei Handelsgewerbetreibenden?

Für Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer gilt eine spezielle Schwelle von 10.000 Euro für Bar-Transaktionen (§ 365o Z 3 lit a GewO). Diese Schwelle gilt auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Vorgängen getätigt wird, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint. Es werden also auch verbundene Transaktionen zusammengerechnet. Kunsthändler, Galerien und Auktionshäuser unterliegen derselben Schwelle (§ 365o Z 3 lit b GewO).

Muss ich bei einem Geldwäsche-Verdacht immer eine Meldung machen?

Ja — bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht eine gesetzliche Meldepflicht ohne Ausnahme (§ 365o Z 4 GewO). Der Schwellenwert von 15.000 oder 10.000 Euro gilt in diesem Fall nicht. Die Meldung ist an die FIU Austria (Finanz intelligence Unit) zu richten und hat unverzüglich zu erfolgen — spätestens jedoch fünf Werktage nach Entdeckung des Verdachts. Die Transaktion darf bis zur Entscheidung der Behörde nicht ausgeführt werden. Der Hinweisgeberschutz nach § 42 FINA 2024 gilt für die meldende Person.

Wie lange müssen die Dokumente aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäß § 365u GewO fünf Jahre ab dem Ende der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion. Dies gilt für alle Dokumente, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhoben wurden — insbesondere Kopien der Ausweisdokumente, Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer, Nachweise über den Zweck der Geschäftsbeziehung und Transaktionsbelege. Die Aufbewahrung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen.

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Transaktionen?

Im Bereich des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gibt es keine Ausnahmen — die Meldepflicht gilt immer (§ 365o Z 4 GewO). Bei den Betragsschwellen (15.000 Euro und 10.000 Euro) gibt es ebenfalls keine Ausnahmen. Allerdings können die Sorgfaltspflichten unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht oder verschärft angewendet werden, abhängig vom Risikoprofil des Kunden und der Geschäftsbeziehung. Die Risikobewertung sollte dokumentiert werden.

Was passiert, wenn ich die Sorgfaltspflichten nicht einhalte?

Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten drohen erhebliche Sanktionen. Die Gewerbeordnung sieht für Verfehlungen Strafbestimmungen vor (§ 366 GewO). Bei schwerwiegenden Verstößen — insbesondere bei unterlassener Verdachtsmeldung — kann dies als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Auflagen erteilen oder im Extremfall die Gewerbeberechtigung entziehen. Auch strafrechtliche Konsequenzen (Geldwäsche-Beihilfe) sind bei schwerwiegender Nichtbeachtung möglich.

Welche Rolle spielt die FIU Austria bei der Verdachtsmeldung?

Die FIU Austria (Finanz Intelligence Unit) ist die zentrale Meldestelle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich. Sie ist beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelt und nimmt Verdachtsmeldungen von Verpflichteten entgegen. Die FIU wertet die Meldungen aus und leitet sie bei begründetem Verdacht an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Die meldende Stelle erhält grundsätzlich keine Rückmeldung über den Ausgang — dies dient dem Schutz der meldenden Person und der laufenden Ermittlungen.

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