4% (Verbraucher) oder 9,2% (Unternehmer) über EZB-Basissatz
Rechtsgrundlage
- § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
§ 1000 ABGB — Gesetzlicher Zinssatz bei Zahlungsverzug: 4% (Verbraucher) oder 9,2% (Unternehmer) über EZB-Basissatz
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: ABGB Verzugszinsen Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 1000 ABGB
Was ist der gesetzliche Zinssatz nach ABGB § 1000?
Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug beträgt nach § 1000 ABGB den um einen bestimmten Aufschlag erhöhten Basiszinssatz der EZB. Für unternehmerische Geschäfte sind dies 9,2 Prozentpunkte, für Verbrauchergeschäfte 4 Prozentpunkte.
Wann gilt der höhere und wann der niedrigere Zinssatz?
Der niedrigere Satz von 4 Prozentpunkten gilt für Verbrauchergeschäfte (B2C), der höhere Satz von 9,2 Prozentpunkten für unternehmerische Geschäfte (B2B). Im B2B-Fall — also wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind — gilt der höhere Satz.
Wie oft ändert sich der Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz der EZB wird gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II 397/2001 zweimal jährlich angepasst — jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli. Bei der Berechnung von Verzugszinsen ist der aktuelle Basiszinssatz zu verwenden.
Kann vertraglich ein höherer Zinssatz vereinbart werden?
Ja, vertragliche Zinsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Bei Verbraucherverträgen unterliegen Zinseszins-Klauseln jedoch dem Schriftformerfordernis und bestimmten inhaltlichen Schranken. In B2B-Verträgen ist die Vereinbarung höherer Zinssätze freier möglich.
Ab wann beginnt der Zahlungsverzug?
Der Zahlungsverzug beginnt mit Fälligkeit der Forderung. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gilt eine 14-tägige Nachfrist ab Rechnungszugang. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf es regelmäßig einer Mahnung, sofern vertraglich keine frühere Fälligkeit vereinbart wurde.