§ 458 UGB

€40 Pauschale für Betreibungskosten + 4% über ECB-Basiszinssatz jährlich als Verzugszinsen

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2013 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 458 — Entschädigung für Betreibungskosten

## UGB § 458 — Entschädigung für Betreibungskosten Wenn ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldforderung in Verzug gerät, steht dem Gläubiger nicht nur der eigentliche Forderungsbetrag zu, sondern auch eine Entschädigung für die mit dem Zahlungsverzug verbundenen Betreibungskosten. Das Unternehmensgesetzbuch regelt in § 458 den Pauschalbetrag und das ABGB in § 1333 die Verzugszinsen. ### Die Pauschale von €40 § 458 UGB gewährt dem Gläubiger einen Pauschalbetrag von €40 als Entschädigung für die Betreibungskosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Diese Pauschale ist eine bare, nicht verhandelbare Leistung, die dem Gläubiger bereits bei Eintritt des Verzugs zusteht — ohne dass er konkrete Kosten nachweisen müsste. Die Pauschale soll die typischen Kosten abdecken, die bei einer Mahnung und der Vorbereitung eines Inkassoverfahrens anfallen. ### Verzugszinsen nach ABGB § 1333 Zusätzlich zur Pauschale schuldet der säumige Schuldner Verzugszinsen nach § 1333 Abs. 1 ABGB. Diese betragen 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Basiszinssatz wird von der EZB festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Der aktuelle Verzinsungssatz liegt bei etwa 6,50% pro Jahr (4% + ca. 2,50% ECB-Basiszinssatz). Der tägliche Zinssatz ergibt sich durch Division durch 365. ### Mehrkosten über der Pauschale Wenn die tatsächlichen Betreibungskosten die Pauschale von €40 übersteigen, kann der Gläubiger nach § 1333 Abs. 2 ABGB den Mehrbetrag geltend machen. Voraussetzung ist jedoch der konkrete Nachweis der höheren Kosten. Typische Fälle sind aufwendige Inkassoverfahren mit mehreren Mahnstufen, Einschaltung eines Inkassobüros oder Beauftragung eines Rechtsanwalts. In der Praxis wird häufig eine Pauschalberechnung akzeptiert, wenn diese glaubhaft gemacht wird. ### Zusammenspiel mit anderen Rechtsgrundlagen Die Regelung in § 458 UGB gilt ergänzend zu den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Bei Verbrauchergeschäften gelten zusätzlich die besonderen Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, die insbesondere bei Immobilienmieten und Kreditverträgen strengere Regeln vorsehen. In diesen Fällen kann die Verzugszinsregelung nicht einseitig zu Lasten des Verbrauchers angewandt werden. ### Praktische Bedeutung Für Unternehmen ist die korrekte Berechnung der Betreibungskosten und Verzugszinsen besonders wichtig bei der Debitorenbuchhaltung und im Forderungsmanagement. Die frühzeitige Geltendmachung der Pauschale von €40 signalisiert dem Schuldner die Ernsthaftigkeit der Forderung und kann dazu beitragen, ein escalation zu einem aufwendigen Inkassoverfahren zu vermeiden. Die Kombination aus Pauschale und Verzugszinsen schafft einen klaren Anreiz für die fristgerechte Zahlung.

Häufige Fragen zu § 458 UGB

Wie hoch ist die Pauschale für Betreibungskosten nach § 458 UGB?

Die Pauschale für Betreibungskosten beträgt nach § 458 UGB einen festen Betrag von €40. Dieser Pauschalbetrag steht dem Gläubiger zu, sobald der Schuldner mit der Zahlung einer Geldforderung in Verzug geraten ist. Die Pauschale deckt die standardmäßigen Betreibungskosten ab, die bei einer Mahnung und der Einleitung von Inkassomaßnahmen entstehen.

Kann die Pauschale mehrfach geltend gemacht werden?

Die Pauschale von €40 kann grundsätzlich nur einmal pro Forderung geltend gemacht werden. Wenn der Gläubiger die Pauschale bereits erhalten hat und der Schuldner erneut in Verzug gerät (zB bei einer neuen, separaten Forderung), kann die Pauschale erneut gefordert werden. Es handelt sich also um eine Pauschale pro Zahlungsverzug-Ereignis, nicht um eine wiederkehrende Gebühr pro Mahnung.

Was passiert, wenn die tatsächlichen Betreibungskosten €40 übersteigen?

Wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass seine tatsächlichen Betreibungskosten den Pauschalbetrag von €40 übersteigen, kann er den Mehrbetrag nach § 1333 Abs. 2 ABGB geltend machen. Dies erfordert jedoch den konkreten Nachweis der höheren Kosten, zB durch Vorlage von Rechnungen eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts. Typische Fälle sind aufwendige Inkasso-Verfahren bei säumigen Schuldnern oder grenzüberschreitende Forderungen.

Wie werden die Verzugszinsen berechnet?

Die Verzugszinsen werden nach ABGB § 1333 Abs. 1 berechnet und betragen 4% über dem jeweiligen ECB-Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Europäischen Zentralbank festgelegt und regelmäßig angepasst. Der tägliche Verzinsungssatz ergibt sich aus der Division des jährlichen Zinssatzes durch 365. Die Verzugszinsen laufen ab dem Tag der Mahnung (oder ab Fälligkeit, wenn keine Mahnung erforderlich ist).

Welcher Basiszinssatz gilt aktuell?

Der aktuelle ECB-Basiszinssatz (Stand Mai 2026) beträgt etwa 2,50% годовых. Daraus ergibt sich ein Verzinsungssatz von 6,50% pro Jahr (4% + 2,50%). Dieser Satz kann sich ändern, wenn die EZB den Leitzins anpasst. Für die Berechnung sollte stets der aktuelle Basiszinssatz verwendet werden, der auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) oder der EZB abgerufen werden kann.

Gilt § 458 UGB auch für Verbrauchergeschäfte?

Ja, § 458 UGB gilt für alle Geldforderungen, unabhängig davon, ob es sich um ein B2B- oder ein B2C-Verhältnis handelt. Bei Verbrauchergeschäften gelten jedoch zusätzlich die besonderen Verbraucherschutzbestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes. Insbesondere bei Verbraucherkrediten und Ratenzahlungen können abweichende Regelungen gelten, die den Verbraucher begünstigen.

Wie wird der Gesamtanspruch bei Zahlungsverzug berechnet?

Der Gesamtanspruch des Gläubigers setzt sich aus drei Komponenten zusammen: erstens der ursprünglichen Hauptforderung (der ausstehende Rechnungsbetrag), zweitens den Verzugszinsen nach ABGB § 1333 Abs. 1 (berechnet als Forderungsbetrag × Verzinsungssatz × Verzugstage / 365), und drittens der Pauschale für Betreibungskosten nach UGB § 458 (€40, sofern noch nicht bezahlt). Addiert man diese drei Posten, ergibt sich der Gesamtsanspruch des Gläubigers.

Kann der Gläubiger auch Anwaltskosten fordern?

Ja, soweit die tatsächlichen Kosten nachgewiesenermaßen über der Pauschale von €40 liegen, kann der Gläubiger nach ABGB § 1333 Abs. 2 auch die darüber hinausgehenden Kosten geltend machen. Dies umfasst insbesondere nachgewiesene Anwalts- und Inkassokosten. Allerdings muss der Gläubiger den konkreten Schaden nachweisen — pauschale Honorarnoten oder pauschale Inkassogebühren werden nur in dem Umfang anerkannt, als sie den Betrag von €40 übersteigen und angemessen sind.

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