Nichtigkeit von grobnachteiligen Verzugsregelungen
Rechtsgrundlage
- § 459 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 459 UGB — Grobnachteilige Vertragsbestimmungen: Nichtigkeit von Verzugsregelungen, die den Schuldner übermäßig benachteiligen
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: UGB Grobnachteilige Vertragsbestimmungen Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 459 UGB
Was sind grobnachteilige Vertragsbestimmungen?
Grobnachteilige Vertragsbestimmungen sind Klauseln, die den Zahlungsschuldner im Fall des Zahlungsverzugs übermäßig benachteiligen. Dies betrifft insbesondere unverhältnismäßig hohe Verzugszinsen, überhöhte Einziehungsentgelte oder sonstige schwerwiegende Nachteile.
Welche Vertragsbestimmungen sind nach § 459 UGB nichtig?
Nichtig sind insbesondere Zinssätze, die den um 9,2 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz überschreiten, sowie Einziehungsentgelte, die die tatsächlich erforderlichen Kosten übersteigen. Auch Zahlungsverzugsfolgen, die den Schuldner grob übermäßig benachteiligen, sind nichtig.
Was bedeutet die Nichtigkeit für den Vertrag?
Die nichtige Bestimmung ist von Anfang an unwirksam. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 456 UGB für Verzugszinsen). Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam, sofern die Parteien ihn auch ohne die nichtige Klausel geschlossen hätten.
Wie hoch darf der Vertragszinssatz maximal sein?
Der maximal zulässige Vertragszinssatz beträgt derzeit 11,57% (Basiszinssatz 2,37% + 9,2 Prozentpunkte Aufschlag). Jeder höher vertraglich vereinbarte Zinssatz ist nach § 459 UGB nichtig.
Gilt der Verbraucherschutz auch für B2B-Verträge?
Ja, § 459 UGB gilt für alle unternehmerischen Geschäfte (B2B). Im B2C-Bereich gelten zusätzlich die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), die noch strengere Schutzvorschriften vorsehen.