9,2 Prozentpunkte über dem EZB-Basissatz
Rechtsgrundlage
- § 456 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 456 UGB — Verzugszinsen: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
§ 1000 ABGB — Gesetzlicher Zinssatz bei Zahlungsverzug: 4% (Verbraucher) oder 9,2% (Unternehmer) über EZB-Basissatz
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: UGB Verzugszinsen Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 456 UGB
Wie hoch sind die Verzugszinsen nach UGB § 456?
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 9,2 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Mit dem aktuellen Basiszinssatz von 2,37% ergibt sich ein Zinssatz von 11,57% jährlich.
Wie oft ändert sich der Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz der EZB wird gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II 397/2001 zweimal jährlich angepasst — jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli. Die Anpassung erfolgt auf Basis der letzten Hauptfinanzierungsoperation der EZB vor dem Anpassungstermin.
Gilt UGB § 456 für alle Geschäftsvorfälle?
Ja, § 456 UGB gilt für alle Zahlungsverbindlichkeiten zwischen Unternehmen (B2B), die in Euro denominierte Forderungen betreffen. Für Verbrauchergeschäfte gilt stattdessen § 1000 ABGB mit einem niedrigeren Aufschlag von 4 Prozentpunkten.
Was ist der Unterschied zwischen UGB § 456 und ABGB § 1000?
UGB § 456 gilt für unternehmerische Geschäfte und sieht einen Aufschlag von 9,2 Prozentpunkten vor. ABGB § 1000 regelt Verbrauchergeschäfte mit einem Aufschlag von 4 Prozentpunkten für Verbraucher. Für Unternehmer gilt bei Verbrauchergeschäften § 1000 ABGB.
Ab wann beginnt der Verzug?
Der Zahlungsverzug beginnt grundsätzlich mit Fälligkeit und Verstreichen einer allfälligen Nachfrist. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gilt eine 14-tägige Nachfrist (§ 286 BGB analog, § 5 UKlaG). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf es einer Mahnung oder einer vertraglichen Fälligkeitsklausel.