§ 456 UGB

9,2 Prozentpunkte über dem EZB-Basissatz

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB Verzugszinsen Rechner 2026

## UGB § 456 — Verzugszinsen im Unternehmensverkehr Zahlungsverzug ist einer der häufigsten Streitpunkte im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Das Unternehmensgesetzbuch regelt in § 456 die gesetzlichen Verzugszinsen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr und schützt Gläubiger durch einen erhöhten Zinssatz vor den wirtschaftlichen Nachteilen verspäteter Zahlung. ### Aktuelle Verzugszinssätze 2026 Der aktuelle Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beträgt 2,37% (Stand: erste Anpassung 2026). Daraus ergibt sich ein Verzugszinssatz von 11,57% jährlich für unternehmerische Geschäfte nach UGB § 456 — ein im europäischen Vergleich hoher Satz, der Österreichs Gläubiger effektiv schützt. ### Berechnung der Verzugszinsen Die Berechnung folgt dem einfachen Prinzip: Forderungsbetrag × (Basiszinssatz + 9,2%) × (Verzugstage/365). Für die Praxis ist zu beachten, dass der Basiszinssatz Schwankungen unterliegt und bei längeren Verzugszeiträumen neu berechnet werden muss, sobald eine Anpassung erfolgt. ### Abgrenzung zu ABGB § 1000 Während UGB § 456 für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt, schützt ABGB § 1000 Verbraucher mit einem niedrigeren Zinssatz von Basiszinssatz + 4 Prozentpunkte. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich durch das Verbraucherschutzprinzip geboten und soll Schwächeren im Rechtsverkehr nicht übermäßige Lasten aufzuerlegen. ### Verzugszinsen und Zahlungsverzugsrichtlinie Die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU), umgesetzt in österreichisches Recht, stärkt die Stellung der Gläubiger weiter. Zusätzlich zu den Verzugszinsen können bei Zahlungsverzug pauschale Bearbeitungsgebühren und allfällige Einziehungskosten geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zu § 456 UGB

Wie hoch sind die Verzugszinsen nach UGB § 456?

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 9,2 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Mit dem aktuellen Basiszinssatz von 2,37% ergibt sich ein Zinssatz von 11,57% jährlich.

Wie oft ändert sich der Basiszinssatz?

Der Basiszinssatz der EZB wird gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II 397/2001 zweimal jährlich angepasst — jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli. Die Anpassung erfolgt auf Basis der letzten Hauptfinanzierungsoperation der EZB vor dem Anpassungstermin.

Gilt UGB § 456 für alle Geschäftsvorfälle?

Ja, § 456 UGB gilt für alle Zahlungsverbindlichkeiten zwischen Unternehmen (B2B), die in Euro denominierte Forderungen betreffen. Für Verbrauchergeschäfte gilt stattdessen § 1000 ABGB mit einem niedrigeren Aufschlag von 4 Prozentpunkten.

Was ist der Unterschied zwischen UGB § 456 und ABGB § 1000?

UGB § 456 gilt für unternehmerische Geschäfte und sieht einen Aufschlag von 9,2 Prozentpunkten vor. ABGB § 1000 regelt Verbrauchergeschäfte mit einem Aufschlag von 4 Prozentpunkten für Verbraucher. Für Unternehmer gilt bei Verbrauchergeschäften § 1000 ABGB.

Ab wann beginnt der Verzug?

Der Zahlungsverzug beginnt grundsätzlich mit Fälligkeit und Verstreichen einer allfälligen Nachfrist. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gilt eine 14-tägige Nachfrist (§ 286 BGB analog, § 5 UKlaG). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bedarf es einer Mahnung oder einer vertraglichen Fälligkeitsklausel.

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