§ 202 UGB
Bewertungsgrundsätze nach § 202 UGB — Bestimmung des Bilanzwerts nach Anschaffungskosten-, Herstellungskosten- oder Tageswertstandard.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 202 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 202 UGB — Bewertungsgrundsätze: Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Tageswert
Gültig ab: 1. 8. 1990
Kurz zum Thema: Bewertung nach § 202 UGB
Die Bewertung nach § 202 UGB legt die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung fest. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip: Ist der Tageswert am Abschlussstichtag niedriger, ist dieser anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis einschließlich Nebenkosten wie Transport, Versicherung und Montage. Nachträgliche Anschaffungskosten (etwa für Erweiterungen oder Verbesserungen) sind zu aktivieren, laufende Instandhaltungen hingegen sofort aufzuwenden. Das Herstellungskostenprinzip für selbst erstellte Vermögensgegenstände erfasst Material, Fertigung und anteilige Gemeinkosten — handelsrechtlich zulässige Methoden wie Normalgemeinkostensätze sind zu dokumentieren. Das Imparitätsprinzip verlangt die Berücksichtigung drohender Verluste, selbst wenn diese noch nicht realisiert sind, während Gewinne erst bei Realisierung ausgewiesen werden dürfen.