§ 206 UGB

Außerplanmäßige Abschreibung nach § 206 UGB — sofortige Erfassung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Außerplanmäßige Abschreibung nach § 206 UGB

Die außerplanmäßige Abschreibung nach § 206 UGB greift, wenn bei einem Vermögensgegenstand eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Im Gegensatz zur planmäßigen Abschreibung, die die Kosten zeitlich verteilt, erfolgt die außerplanmäßige Abschreibung sofort in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass der Tageswert am Abschlussstichtag erheblich unter den Anschaffungskosten liegt und diese Wertminderung von Dauer ist — nicht nur eine vorübergehende Marktschwankung. Beispiele für dauernde Wertminderungen sind technische Veralterung, wirtschaftliche Veralterung oder Schäden am Vermögensgegenstand. Die Berechnung erfolgt nach dem Einzelbewertungsprinzip: Für jeden Vermögensgegenstand wird der Wertverlust einzeln ermittelt. Nach der Abschreibung wird der neue Bilanzwert fortgeschrieben. Bei Wegfall der Abschreibungsgründe ist eine Wertaufholung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.

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