Außerplanmäßige Abschreibung nach § 206 UGB — sofortige Erfassung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Rechtsgrundlage
- § 206 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 206 UGB — Außerplanmäßige Abschreibung: sofort bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Gültig ab: 1. 1. 2015
Kurz zum Thema: Außerplanmäßige Abschreibung nach § 206 UGB
Die außerplanmäßige Abschreibung nach § 206 UGB greift, wenn bei einem Vermögensgegenstand eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Im Gegensatz zur planmäßigen Abschreibung, die die Kosten zeitlich verteilt, erfolgt die außerplanmäßige Abschreibung sofort in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass der Tageswert am Abschlussstichtag erheblich unter den Anschaffungskosten liegt und diese Wertminderung von Dauer ist — nicht nur eine vorübergehende Marktschwankung. Beispiele für dauernde Wertminderungen sind technische Veralterung, wirtschaftliche Veralterung oder Schäden am Vermögensgegenstand. Die Berechnung erfolgt nach dem Einzelbewertungsprinzip: Für jeden Vermögensgegenstand wird der Wertverlust einzeln ermittelt. Nach der Abschreibung wird der neue Bilanzwert fortgeschrieben. Bei Wegfall der Abschreibungsgründe ist eine Wertaufholung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.