§ 204 UGB
Planmäßige Abschreibung nach § 204 UGB — Berechnung der jährlichen Abschreibung und des Restbuchwerts nach der linearen Methode.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 204 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 204 UGB — Planmäßige Abschreibung: AK / Nutzungsdauer
Gültig ab: 29. 5. 2019
Kurz zum Thema: Planmäßige Abschreibung nach § 204 UGB
Die planmäßige Abschreibung nach § 204 UGB regelt die Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung. Die lineare Abschreibungsmethode verteilt die Kosten gleichmäßig — bei einem Vermögenswert von 100.000 € und 5 Jahren Nutzungsdauer beträgt die jährliche Abschreibung 20.000 €. Der Restbuchwert am Ende der Nutzungsdauer entspricht dem Restwert — bei Vollabschreibung 0 €. Wichtige Bewertungsgrundsätze sind das Verbot der Überbewertung (Vorsichtsprinzip) und das Stichtagsprinzip. Grundstücke haben keine planmäßige Abschreibung, da ihre Nutzung zeitlich unbegrenzt ist. Abnutzbare Vermögensgegenstände wie Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge und Gebäude unterliegen der planmäßigen Abschreibung. Die Nutzungsdauer ist nach der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu schätzen — branchentypische Richtwerte können als Orientierung dienen. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums bieten Orientierung, sind aber nicht rechtsverbindlich.