Strenges Niederstwertprinzip für Vorräte und Umlaufvermögen
Rechtsgrundlage
- § 207 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 207 UGB — Abschreibung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: UGB Niederstwertprinzip Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 207 UGB
Was ist das Niederstwertprinzip?
Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Für Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: jede Wertminderung muss zwingend bilanziert werden.
Wann gilt das strenge, wann das gemilderte Niederstwertprinzip?
Das strenge Niederstwertprinzip gilt für Umlaufvermögen — jede planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung ist verpflichtend. Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für Anlagevermögen — hier kann bei vorübergehender Wertminderung von einer Abschreibung abgesehen werden.
Wie wird der beizulegende Zeitwert ermittelt?
Der beizulegende Zeitwert ist der Wert, der durch Veräußerung unter normalen Geschäftsbedingungen erzielt werden kann. Bei börsennotierten Wertpapieren ist der Börsenkurs maßgeblich. Bei nicht börsennotierten Vermögensgegenständen ist der nach dem höchsten erzielbaren Preis zu ermittelnde Marktwert heranzuziehen.
Was bedeutet Abschreibung auf den niedrigeren Wert?
Wenn der Marktwert unter den Anschaffungskosten liegt, muss der Bilanzansatz auf den niedrigeren Marktwert abgeschrieben werden. Die Abschreibung mindert den Gewinn des Unternehmens und reflektiert die tatsächliche Wertminderung des Bestands.
Kann der Bilanzwert nach einer Abschreibung wieder erhöht werden?
Ja, wenn der Grund für die Abschreibung entfällt, ist eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen. Diese Aufholung ist Ausdruck des Imparitätsprinzips in umgekehrter Form.