§ 196 UGB — Vollständigkeit und Verrechnungsverbot

Prüfen Sie, ob Ihr Jahresabschluss alle gesetzlich vorgeschriebenen Posten enthält (Vollständigkeitsgebot, § 196 Abs. 1 UGB) und ob unzulässige Verrechnungen zwischen Aktiv-/Passivseite, Aufwendungen/Erträgen oder Grundstücksrechten/-lasten vorliegen (Verrechnungsverbot, § 196 Abs. 2 UGB).

Letzte Aktualisierung: 17. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 196 UGB — Vollständigkeitsgebot und Verrechnungsverbot im Jahresabschluss

## § 196 UGB — Das Vollständigkeitsgebot Das österreichische Unternehmensgesetzbuch verpflichtet in § 196 Abs. 1 alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, ihren Jahresabschluss vollständig zu erstellen. Der Jahresabschluss — bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei größeren Unternehmen auch Anhang und Lagebericht — muss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten. Das Vollständigkeitsprinzip dient dem Gläubigerschutz und der Informationsfunktion des Jahresabschlusses. Es soll sicherstellen, dass Investoren, Kreditgeber und sonstige Stakeholder ein vollständiges und unverfälschtes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erhalten. Werden Posten weggelassen, kann das Bild verzerrt sein — etwa wenn Verbindlichkeiten nicht ausgewiesen werden, um die Bilanzkennzahlen zu verbessern. ### Welche Posten müssen erfasst sein? **Vermögensgegenstände** umfassen das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen: Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen, Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und liquide Mittel. Auch selbst erstellte immaterielle Anlagen sind unter den Voraussetzungen des § 197 UGB aktivierungspflichtig. **Rückstellungen** sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Dazu gehören Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Rückstellungen für Prozessrisiken und sonstige Rückstellungen. Eine Unterlassung von Rückstellungen führt zur Überbewertung des Eigenkapitals. **Verbindlichkeiten** sind alle bestehenden, rechtlich begründeten Schulden des Unternehmens gegenüber Dritten — von Bankverbindlichkeiten über Lieferantenverbindlichkeiten bis zu Steuerverbindlichkeiten. **Rechnungsabgrenzungsposten** (aktive ARAP und passive PRAP) stellen sicher, dass Aufwendungen und Erträge periodengerecht abgegrenzt werden. Vorauszahlungen und abgegrenzte Erträge sind zwingend auszuweisen. **Aufwendungen und Erträge** in der Gewinn- und Verlustrechnung müssen vollständig erfasst sein — von Materialaufwendungen und Personalkosten bis zu Zinserträgen und außerordentlichen Posten. ## § 196 Abs. 2 UGB — Das Verrechnungsverbot (Saldierungsverbot) Das Verrechnungsverbot in § 196 Abs. 2 UGB enthält drei klare Verbote: ### 1. Aktiv/Passiv-Saldierungsverbot Posten der Aktivseite der Bilanz dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. Forderungen gegenüber einem Kunden dürfen also nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber demselben Kunden saldiert ausgewiesen werden, auch wenn rechtlich eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht. Das Bruttoprinzip erzwingt die Bruttodarstellung beider Seiten. ### 2. Aufwand/Ertrag-Saldierungsverbot In der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Verkaufserlöse sind brutto auszuweisen, Rabatte und Skonti werden gesondert abgezogen. Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen dürfen nicht gegen Gewinne aus ähnlichen Transaktionen saldiert werden. ### 3. Grundstücksrechte und Grundstückslasten Grundstücksrechte (z. B. Wegerechte, Dienstbarkeiten zugunsten des Unternehmens) dürfen nicht mit Grundstückslasten (Dienstbarkeiten zulasten des Unternehmens, Hypotheken) verrechnet werden. ## Verhältnis zu anderen UGB-Vorschriften und IFRS Das Vollständigkeitsgebot nach § 196 UGB korrespondiert eng mit § 195 UGB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und dem allgemeinen Grundsatz der Vollständigkeit. In der IFRS-Rechnungslegung finden sich entsprechende Regelungen in IAS 1.15 (fair presentation) und IAS 1.32 (Verrechnungsverbot). Das UGB ist hier im Wesentlichen deckungsgleich, erlaubt aber weniger Ausnahmen als IFRS. ## Praktische Hinweise für Unternehmen Unternehmen sollten regelmäßig eine interne Vollständigkeitsprüfung durchführen, bevor der Jahresabschluss dem Abschlussprüfer vorgelegt wird. Dieser Prüfer von RuleCalc unterstützt dabei, systematisch alle neun kritischen Punkte (6 Vollständigkeits- und 3 Verrechnungsprüfpunkte) abzuhaken und etwaige Mängel frühzeitig zu identifizieren.

Häufige Fragen zu UGB § 196 — Vollständigkeit und Verrechnungsverbot

Was muss der Jahresabschluss nach § 196 Abs. 1 UGB enthalten?

Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Vollständigkeitsgebot stellt sicher, dass das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vollständig und ohne Auslassungen dargestellt wird.

Was ist das Verrechnungsverbot (Saldierungsverbot) nach § 196 Abs. 2 UGB?

Das Verrechnungsverbot untersagt drei Arten der unzulässigen Saldierung: (1) Aktiv-Posten dürfen nicht mit Passiv-Posten verrechnet werden, (2) Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden, und (3) Grundstücksrechte dürfen nicht mit Grundstückslasten gegeneinander aufgerechnet werden. Dieses Bruttoprinzip gewährleistet Transparenz und Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses.

Gibt es Ausnahmen vom Vollständigkeitsgebot oder Verrechnungsverbot?

Ja, § 196 Abs. 1 UGB enthält die Einschränkung „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Beispielsweise erlauben §§ 225 Abs. 5 und 224 Abs. 3 UGB in bestimmten Fällen Nettowertansätze (z. B. negative Eigenkapitalposten). Auch das Aufrechengebot nach § 195 Abs. 3 UGB für wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen denselben Parteien stellt eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme dar. Für diese Ausnahmen ist stets eine explizite gesetzliche Grundlage erforderlich.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen § 196 UGB?

Verstöße gegen § 196 UGB können zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, wenn sie als wesentlich eingestuft werden (§ 202 AktG analog). Der Abschlussprüfer muss bei Verstößen einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk erteilen. Zudem können strafrechtliche Konsequenzen nach dem Finanzstrafgesetz oder dem StGB drohen, wenn die Verstöße auf bewusster Manipulation beruhen. Steuerrechtlich können ergänzende Prüfungen durch die Finanzbehörden ausgelöst werden.

Wie prüfen Abschlussprüfer die Vollständigkeit nach § 196 UGB?

Abschlussprüfer wenden verschiedene Prüfungshandlungen an: analytische Prüfungshandlungen (Vergleich mit Vorjahren und Branchenkennzahlen), Einzelfallprüfungen (Abstimmung der Buchhaltungskonten mit der Bilanz), Vollständigkeitserklärung der Geschäftsführung sowie stichprobenartige Prüfung von Buchungsbelegen. Für das Verrechnungsverbot wird die Bruttopräsentation in Bilanz und GuV systematisch kontrolliert.

Wie verhält sich § 196 UGB zur IFRS-Rechnungslegung?

Das Vollständigkeitsgebot des § 196 UGB entspricht im Kern dem Vollständigkeitsprinzip der IFRS (IAS 1.15 — „fair presentation"). Das Verrechnungsverbot des § 196 Abs. 2 UGB ist in IAS 1.32 verankert, wobei IFRS in bestimmten Bereichen mehr Ausnahmen erlaubt (z. B. Nettodarstellung bei Wertänderungen auf Finanzinstrumenten). Unternehmen, die sowohl UGB als auch IFRS anwenden, müssen beide Regelwerke beachten.

Wie hängt § 196 UGB mit § 195 UGB zusammen?

§ 195 UGB verankert die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als übergeordnetes Regelwerk. § 196 UGB konkretisiert zwei dieser Grundsätze: das Vollständigkeitsprinzip (alle Posten sind aufzunehmen) und das Bruttoprinzip (keine Saldierung). § 196 ist damit eine spezifische Ausformung der GoB für den Jahresabschluss.

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