Strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen
Rechtsgrundlage
- § 207 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 207 UGB — Abschreibung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: UGB Umlaufvermögen Abschreibung Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 207 UGB
Was ist das strenge Niederstwertprinzip?
Das strenge Niederstwertprinzip nach § 207 UGB schreibt vor, dass Umlaufvermögen zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten oder Börsenkurs/Marktpreis zu bewerten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft oder vorübergehend ist.
Gilt das Niederstwertprinzip auch für Vorräte?
Ja, das Niederstwertprinzip gilt auch für Vorräte. Bei Vorräten ist jedoch zu beachten, dass Abschreibungen auf den Nettoveräußerungswert vorgenommen werden können, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und dauerhafter Wertminderung?
Beim strengen Niederstwertprinzip ist dieser Unterschied irrelevant — jede Wertminderung unter die Anschaffungskosten ist durch Abschreibung zu berücksichtigen. Bei vorübergehender Wertminderung kann jedoch eine Zuschreibungspflicht bestehen, wenn der Wert wieder steigt.
Wie wird der Börsenkurs ermittelt?
Der Börsenkurs ist der am Bilanzstichtag notierende Kurs an einer Wertpapier- oder Warenbörse. Für nicht börsennotierte Vermögensgegenstände ist der Marktpreis maßgeblich — ein hypothetischer Preis, der bei einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre.
Was bedeutet Abschreibung auf den niedrigeren Wert?
Wenn der Börsenkurs oder Marktpreis unter den Anschaffungskosten liegt, muss der Vermögensgegenstand auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert wird als Abschreibung bilanziert.