§ 225 UGB

Bilanzgliederung Aktiva nach § 225 UGB — Gliederung des Anlagevermögens (A), Umlaufvermögens (B) und der aktiven Rechnungsabgrenzung (C).

Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Bilanzgliederung Aktiva nach § 225 UGB

Die Bilanzgliederung nach § 225 UGB strukturiert die Aktivseite der Bilanz in drei Hauptgruppen: Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzung. Das Anlagevermögen umfasst Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen — Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, Finanzanlagen wie Beteiligungen. Das Umlaufvermögen gliedert sich in Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, Waren), Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere des Umlaufvermögens sowie Kassenbestände und Bankguthaben. Die Aktive Rechnungsabgrenzung erfasst als transitorische Posten Aufwendungen vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen — etwa vorausbezahhte Versicherungsprämien oder Mieten. Die Gliederung folgt dem Liquiditätsprinzip: Die am wenigsten liquidierbaren Vermögensgegenstände stehen oben. Die Analyse der Bilanzstruktur gibt Aufschluss über die Vermögens- und Kapitalbindung des Unternehmens.

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