Zusammensetzung des Eigenkapitals nach § 229 UGB — Berechnung des Gesamt-Eigenkapitals aus Grundkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn.
Rechtsgrundlage
- § 229 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 229 UGB — Eigenkapital: Grundkapital + Kapitalrücklagen + Gewinnrücklagen + Bilanzgewinn
Gültig ab: 1. 8. 1990
Kurz zum Thema: Eigenkapital nach § 229 UGB
Das Eigenkapital nach § 229 UGB ist die Differenz zwischen Vermögen und Schulden und repräsentiert den buchhalterischen Wert des Unternehmens für seine Eigentümer. Es setzt sich zusammen aus dem Grundkapital (gezeichnetes Kapital), den Kapitalrücklagen (Agio bei Kapitalerhöhungen, Spenden, Zuschüsse), den Gewinnrücklagen (thesaurierte Gewinne, die nicht ausgeschüttet wurden) und dem Bilanzgewinn (Jahresüberschuss nach Steuern und Dividendenausschüttung). Das Grundkapital bei Kapitalgesellschaften muss gesetzliche Mindestbeträge erreichen — 70.000 € für GmbHs, 25.000 € für Aktiengesellschaften. Es dient als Haftungsmasse für Gläubiger und bestimmt die Mindestgröße der Gesellschaft. Kapitalrücklagen sind gebundene Rücklagen, die nur durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden können. Gewinnrücklagen dienen der Selbstfinanzierung und Stärkung der Kapitalbasis. Die Eigenkapitalquote ist ein wichtiger Indikator für die finanzielle Stabilität.