§ 243d UGB

Pflicht zur Erstellung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen für mineralgewinnende Unternehmen und Primärwald-Holzeinschlag

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 243d — Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

## UGB § 243d — Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Die Berichtspflicht über Zahlungen an staatliche Stellen nach § 243d UGB ist eine der Transparenzvorschriften, die aus der europäischen Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in österreichisches Recht umgesetzt wurde. Diese Regelung zielt darauf ab, die Transparenz bei Zahlungen von Unternehmen an staatliche Stellen zu erhöhen und korruptionsmindernd zu wirken, insbesondere in Sektoren, die naturgemäß eng mit staatlichen Behörden interagieren. ### Anwendungsbereich und betroffene Branchen Die Berichtspflicht gilt ausschließlich für große Kapitalgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in zwei spezifischen Sektoren tätig sind: erstens die mineralgewinnende Industrie und zweitens der Holzeinschlag in Primärwäldern. Primärwälder im Sinne dieser Vorschrift sind Wälder, die nach der Definition der Food and Agriculture Organization (FAO) als solche gelten — also natürliche Wälder, die nicht durch Anpflanzung oder menschliche Einflussnahme entstanden sind. ### Berichtsinhalt und Projektebene Der Bericht muss Zahlungen an staatliche Stellen auf Projektebene offenlegen. Ein "Projekt" ist dabei definiert als eine operative Einheit, die mit einereinzelnen Konzession, einemeinzelnen Vertrag oder einereinzelnen Lizenz verbunden ist. Wenn mehrere Zahlungen im Zusammenhang mit einer einzelnen Transaktion oder einer Gruppe ähnlicher Transaktionen stehen, können diese zusammengefasst als einzelnes Projekt gemeldet werden. ### Befreiung durch EU-Konzernabschluss Eine wesentliche Erleichterung besteht für Unternehmen, die in den konsolidierten Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder im EWR einbezogen sind. Voraussetzung ist, dass der konsolidierte Bericht den Anforderungen des Art. 44 der Bilanz-Richtlinie entspricht und offengelegt wurde. In diesem Fall muss das Tochterunternehmen lediglich im Anhang des eigenen Jahresabschlusses angeben, wo der konsolidierte Bericht erhältlich ist. ### Praktische Umsetzung Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass sie ein separates Berichtsdokument erstellen müssen, das die entsprechenden Zahlungen auflistet. Dieser Bericht ist zusammen mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen und im Unternehmensregister offenzulegen. Die Reihenfolge und Darstellung der Zahlungen muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von einem Abschlussprüfer gegebenenfalls geprüft werden.

Häufige Fragen zu § 243d UGB

Welche Unternehmen sind von § 243d betroffen?

Von § 243d UGB sind große Kapitalgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse betroffen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind. Die Größenklasse "groß" wird nach § 221 UGB bestimmt: eine Kapitalgesellschaft ist groß, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet (Bilanzsumme >€20M, Umsatzerlöse >€40M, mehr als 250 Mitarbeiter).

Welche Zahlungen müssen im Bericht offengelegt werden?

Im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen müssen alle Zahlungen an staatliche Stellen im Sinne der Bilanz-Richtlinie (Art. 43) offengelegt werden. Dies umfasst insbesondere Zahlungen im Zusammenhang mit der Exploration, dem Aufschluss und der Gewinnung von Mineralien sowie Zahlungen an Behörden im Rahmen von Holzernterechten in Primärwäldern. Die Berichterstattung erfolgt auf Projektebene, wenn die Zahlungen mit einer einzelnen Transaktion oder einer Gruppe ähnlicher Transaktionen verbunden sind.

Unter welchen Bedingungen besteht eine Befreiung von der Berichtspflicht?

Unternehmen sind von der Berichtspflicht nach § 243d befreit, wenn ihre Zahlungen an staatliche Stellen in den konsolidierten Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens einbezogen sind. Voraussetzung ist, dass dieser konsolidierte Bericht nach den Anforderungen des Art. 44 der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde. Im Anhang des Jahresabschlusses muss angegeben werden, bei welchem Unternehmen die Zahlungen einbezogen wurden und wo dieser Bericht erhältlich ist.

Wo muss der Bericht offengelegt werden?

Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist im Unternehmensregister (Unternehmensregister.at) offenzulegen. Zusätzlich sind die Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Die Offenlegung im Unternehmensregister erfolgt durch Upload der entsprechenden Dokumente im Rahmen der Jahresabschluss-Offenlegung nach § 277 UGB.

Welche Fristen gelten für die Berichtserstellung und Offenlegung?

Die Frist für die Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen ist identisch mit der Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB. Diese beträgt grundsätzlich 9 Monate nach dem Abschlussstichtag. Der Bericht ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss, dem Lagebericht und weiteren erforderlichen Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Was passiert bei Nichtbefolgung der Berichtspflicht?

Bei Verletzung der Offenlegungspflichten nach § 243d kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen nach § 283 UGB verhängen. Diese Zwangsstrafen werden so lange verhängt, bis die Offenlegung nachgeholt wird. Darüber hinaus kann die Nichtoffenlegung zu Reputationsschäden führen, da die Berichte im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind und von Investoren, NGOs und der Öffentlichkeit eingesehen werden können.

Welche Unternehmen gelten als "Unternehmen von öffentlichem Interesse"?

Als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten gemäß § 189a Z 1 UGB börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute (Banken, Wertpapierfirmen) und Versicherungsunternehmen. Diese gelten stets als große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass für solche Unternehmen die Berichtspflicht nach § 243d bereits dann gilt, wenn sie in der mineralgewinnenden Industrie oder im Primärwald-Holzeinschlag tätig sind — unabhängig von ihrer tatsächlichen Bilanzsumme oder Umsatzerlösen.

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