Pflicht zur Erstellung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen für mineralgewinnende Unternehmen und Primärwald-Holzeinschlag
Rechtsgrundlage
- § 243d Unternehmensgesetzbuch (BGBl. dRGBl. S 219/1897 idgF) ↗
UGB § 243d — Große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern müssen jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen und im Unternehmensregister offenlegen.
Gültig ab: 1. 12. 2022
- § 221 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. dRGBl. S 219/1897 idgF) ↗
UGB § 221 — Größenklassen für Kapitalgesellschaften: Klein (≤€5M/≤€10M/≤50 MA), Mittelgroß (≤€20M/≤€40M/≤250 MA), Groß (darüber).
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 277 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. dRGBl. S 219/1897 idgF) ↗
UGB § 277 — Offenlegung beim Firmenbuchgericht spätestens 9 Monate nach dem Abschlussstichtag.
Gültig ab: 1. 4. 2026
Kurz zum Thema: UGB § 243d — Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Häufige Fragen zu § 243d UGB
Welche Unternehmen sind von § 243d betroffen?
Von § 243d UGB sind große Kapitalgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse betroffen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind. Die Größenklasse "groß" wird nach § 221 UGB bestimmt: eine Kapitalgesellschaft ist groß, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet (Bilanzsumme >€20M, Umsatzerlöse >€40M, mehr als 250 Mitarbeiter).
Welche Zahlungen müssen im Bericht offengelegt werden?
Im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen müssen alle Zahlungen an staatliche Stellen im Sinne der Bilanz-Richtlinie (Art. 43) offengelegt werden. Dies umfasst insbesondere Zahlungen im Zusammenhang mit der Exploration, dem Aufschluss und der Gewinnung von Mineralien sowie Zahlungen an Behörden im Rahmen von Holzernterechten in Primärwäldern. Die Berichterstattung erfolgt auf Projektebene, wenn die Zahlungen mit einer einzelnen Transaktion oder einer Gruppe ähnlicher Transaktionen verbunden sind.
Unter welchen Bedingungen besteht eine Befreiung von der Berichtspflicht?
Unternehmen sind von der Berichtspflicht nach § 243d befreit, wenn ihre Zahlungen an staatliche Stellen in den konsolidierten Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens einbezogen sind. Voraussetzung ist, dass dieser konsolidierte Bericht nach den Anforderungen des Art. 44 der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde. Im Anhang des Jahresabschlusses muss angegeben werden, bei welchem Unternehmen die Zahlungen einbezogen wurden und wo dieser Bericht erhältlich ist.
Wo muss der Bericht offengelegt werden?
Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist im Unternehmensregister (Unternehmensregister.at) offenzulegen. Zusätzlich sind die Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Die Offenlegung im Unternehmensregister erfolgt durch Upload der entsprechenden Dokumente im Rahmen der Jahresabschluss-Offenlegung nach § 277 UGB.
Welche Fristen gelten für die Berichtserstellung und Offenlegung?
Die Frist für die Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen ist identisch mit der Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB. Diese beträgt grundsätzlich 9 Monate nach dem Abschlussstichtag. Der Bericht ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss, dem Lagebericht und weiteren erforderlichen Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Was passiert bei Nichtbefolgung der Berichtspflicht?
Bei Verletzung der Offenlegungspflichten nach § 243d kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen nach § 283 UGB verhängen. Diese Zwangsstrafen werden so lange verhängt, bis die Offenlegung nachgeholt wird. Darüber hinaus kann die Nichtoffenlegung zu Reputationsschäden führen, da die Berichte im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind und von Investoren, NGOs und der Öffentlichkeit eingesehen werden können.
Welche Unternehmen gelten als "Unternehmen von öffentlichem Interesse"?
Als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten gemäß § 189a Z 1 UGB börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute (Banken, Wertpapierfirmen) und Versicherungsunternehmen. Diese gelten stets als große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass für solche Unternehmen die Berichtspflicht nach § 243d bereits dann gilt, wenn sie in der mineralgewinnenden Industrie oder im Primärwald-Holzeinschlag tätig sind — unabhängig von ihrer tatsächlichen Bilanzsumme oder Umsatzerlösen.