§ 270 UGB

Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers: Wahl durch Gesellschafter, Aufsichtsrat-Wahlvorschlag, ungültige Auditorlisten-Beschränkungen, Mindestfristen bei vorzeitiger Abberufung.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 270 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

## UGB § 270 — Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) regelt in § 270 die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers. Diese Bestimmungen sind zentral für die Unabhängigkeit der Abschlussprüfung und den Schutz der Gesellschafter und Gläubiger. ### Wahl des Abschlussprüfers Die Gesellschafter sind für die Wahl des Abschlussprüfers zuständig. In Gesellschaften mit Aufsichtsrat hat dieser einen Wahlvorschlag zu erstatten. Dieser Vorschlag ist ein wesentliches Element der Kontrolle und stellt sicher, dass die Wahl nicht willkürlich erfolgt. Der Vorschlag muss unabhängig und objektiv sein. ### Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschafterversammlung Wenn ein Aufsichtsrat existiert, müssen seine Mitglieder zur Gesellschafterversammlung geladen werden, die über die Wahl des Abschlussprüfers entscheidet. Dies ist ein Formerfordernis, dessen Verletzung zur Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses führen kann. Die Ladung muss ordnungsgemäß erfolgen. ### Ungültige Beschränkungen Besonders wichtig ist die Regelung in § 270 Satz 3: Jede Vereinbarung, die die Wahl des Abschlussprüfers auf bestimmte Kategorien oder auf Auditorlisten beschränkt, ist nichtig. Dies stellt sicher, dass die Gesellschafterfreiheit bei der Auswahl des Prüfers nicht durch vertragliche Beschränkungen ausgehöhlt werden kann. Die Bestimmung schützt die Unabhängigkeit der Prüfung. ### Vorzeitige Abberufung Die vorzeitige Abberufung des Abschlussprüfers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Aus wichtigem Grund kann die Abberufung jederzeit erfolgen. Bei einvernehmlicher Lösung gelten keine Mindestfristen. Bei Unternehmensumstrukturierungen sind jedoch besondere Mindestfristen zu beachten. ### Praktische Bedeutung Für die Praxis der Unternehmensführung ist es wichtig, die Anforderungen an die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers genau zu kennen. Eine ordnungsgemäße Bestellung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bestätigungsvermerks. Fehler bei der Bestellung können zur Nichtigkeit führen und Schadenersatzansprüche auslösen.

Häufige Fragen zu UGB § 270 Bestellung Abschlussprüfer

Wer bestellt den Abschlussprüfer?

Die Gesellschafter bestellen den Abschlussprüfer. In Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit Aufsichtsrat hat dieser einen Wahlvorschlag zu erstatten.

Was ist ein Wahlvorschlag des Aufsichtsrats?

Wenn ein Aufsichtsrat existiert, muss dieser der Gesellschafterversammlung einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. Dies ist ein wesentlicher Teil des Unabhängigkeitsschutzes.

Sind beschränkende Auditorvereinbarungen gültig?

Nein, jede Vereinbarung, die die Wahl auf bestimmte Kategorien oder auf Auditorlisten beschränkt, ist nichtig (§ 270 Satz 3 UGB).

Wann kann ein Abschlussprüfer vorzeitig abberufen werden?

Die vorzeitige Abberufung ist aus wichtigem Grund jederzeit möglich. Bei einvernehmlicher Lösung gelten keine Mindestfristen. Bei Unternehmensumstrukturierung sind besondere Mindestfristen zu beachten.

Müssen Aufsichtsratsmitglieder zur Wahlversammlung geladen werden?

Ja, Aufsichtsratsmitglieder müssen zur Gesellschafterversammlung geladen werden, die über die Wahl des Abschlussprüfers entscheidet. Dies ist ein Formerfordernis.

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