Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers: Wahl durch Gesellschafter, Aufsichtsrat-Wahlvorschlag, ungültige Auditorlisten-Beschränkungen, Mindestfristen bei vorzeitiger Abberufung.
Rechtsgrundlage
- § 270 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 270 — Die Gesellschafter wählen den Abschlussprüfer. Existiert ein Aufsichtsrat, so hat dieser einen Wahlvorschlag zu erstatten. Beschränkungen der Wählbarkeit sind nichtig.
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 270 Abs. 2 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 270 Abs. 2 — Aufsichtsratsmitglieder müssen zur Gesellschafterversammlung geladen werden, die über die Wahl des Abschlussprüfers entscheidet.
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 270 Abs. 3 UGB Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I Nr. 152/1897 idF BGBl. I Nr. 104/2021) ↗
UGB § 270 Abs. 3 — Für die Abberufung vor Ablauf der Bestellung gelten besondere Mindestfristen.
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema: UGB § 270 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
Häufige Fragen zu UGB § 270 Bestellung Abschlussprüfer
Wer bestellt den Abschlussprüfer?
Die Gesellschafter bestellen den Abschlussprüfer. In Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit Aufsichtsrat hat dieser einen Wahlvorschlag zu erstatten.
Was ist ein Wahlvorschlag des Aufsichtsrats?
Wenn ein Aufsichtsrat existiert, muss dieser der Gesellschafterversammlung einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. Dies ist ein wesentlicher Teil des Unabhängigkeitsschutzes.
Sind beschränkende Auditorvereinbarungen gültig?
Nein, jede Vereinbarung, die die Wahl auf bestimmte Kategorien oder auf Auditorlisten beschränkt, ist nichtig (§ 270 Satz 3 UGB).
Wann kann ein Abschlussprüfer vorzeitig abberufen werden?
Die vorzeitige Abberufung ist aus wichtigem Grund jederzeit möglich. Bei einvernehmlicher Lösung gelten keine Mindestfristen. Bei Unternehmensumstrukturierung sind besondere Mindestfristen zu beachten.
Müssen Aufsichtsratsmitglieder zur Wahlversammlung geladen werden?
Ja, Aufsichtsratsmitglieder müssen zur Gesellschafterversammlung geladen werden, die über die Wahl des Abschlussprüfers entscheidet. Dies ist ein Formerfordernis.