§ 283 UGB

Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten: € 700 bis € 3.600 (Mikro: € 350–€ 1.800), Wiederholung alle 2 Monate bei fortdauernder Nichterfüllung.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: UGB § 283 Zwangsstrafen bei Offenlegungspflichtverletzung

## UGB § 283 — Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert in § 283 ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung der gesetzlichen Offenlegungspflichten: die Verhängung von Zwangsstrafen gegen gesetzliche Vertreter. Diese Strafen sollen sicherstellen, dass Unternehmen ihrer Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht nachkommen. ### Rechtsgrundlage und Strafrahmen Die Zwangsstrafen nach § 283 UGB liegen in einem Bereich von € 700 bis € 3.600 pro Verstoß. Für Mikrogesellschaften, die als Kleinstkapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1a UGB klassifiziert sind, gelten reduzierte Beträge von € 350 bis € 1.800. Die Strafen werden vom Gericht verhängt und richten sich gegen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. ### Wiederholung der Zwangsstrafen Entscheidend ist: Wenn die Offenlegungspflichten weiterhin nicht erfüllt werden, wiederholt das Gericht die Zwangsstrafe in regelmäßigen Abständen von 2 Monaten. Dadurch können sich erhebliche Beträge akkumulieren, wenn ein Unternehmen die Offenlegungsfristen wiederholt versäumt. Jede erneute Strafe wird erst nach Ablauf der vorherigen Frist verhängt. ### Offenlegungspflichten nach § 277 UGB Die betroffenen Offenlegungspflichten ergeben sich aus § 277 Abs. 1 UGB. Danach sind die Rechnungslegungsunterlagen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag offenzulegen. Für die meisten Unternehmen bedeutet dies eine Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres für einen Abschluss zum 31. Dezember. ### Kooperation und Ermäßigungen Unternehmen, die mit der Behörde kooperieren, können eine Ermäßigung von bis zu 20% auf die laufende Zwangsstrafe erhalten. Auch freiwillige Offenlegung kann strafmildernd berücksichtigt werden. Bei wiederholten Verstößen erhöht sich die Strafe jedoch sukzessive. ### Praktische Bedeutung Die Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind ein ernstzunehmendes Instrument. Insbesondere für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten oder in Abwicklung ist die fristgerechte Offenlegung oft eine zusätzliche Belastung. Eine rechtzeitige Antragstellung auf Fristverlängerung oder Ratenzahlung kann helfen, Zwangsstrafen zu vermeiden.

Häufige Fragen zu UGB § 283 Zwangsstrafen

Was sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB?

Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind monetary Strafen, die das Gericht gegen gesetzliche Vertreter verhängt, um sie zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten anzuhalten.

Wie hoch sind die Zwangsstrafen?

Die Zwangsstrafen liegen zwischen € 700 und € 3.600 pro Verstoß. Für Mikrogesellschaften (§ 221 Abs. 1a UGB) gelten reduzierte Beträge von € 350 bis € 1.800.

Wie oft werden Zwangsstrafen wiederholt?

Wenn die Offenlegungspflichten weiterhin nicht erfüllt werden, wiederholt das Gericht die Zwangsstrafe alle 2 Monate. Es können somit mehrere Strafen akkumuliert werden.

Was gilt als Mikrogesellschaft?

Eine Mikrogesellschaft liegt vor, wenn die Vertreter die Classifikation als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 221 Abs. 1a UGB plausibel dargelegt haben.

Kann Kooperation mit der Behörde die Strafe reduzieren?

Ja, freiwillige Kooperation mit der Behörde kann zu einer Ermäßigung von bis zu 20% führen.

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