§ 350 UGB
Berechnung der Konventionalstrafe nach § 350 UGB — einmaliger Betrag oder Tagesstrafe (Pro Tag) bei Vertragsverletzung.
Letzte Aktualisierung: 16. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0
Rechtsgrundlage
- § 350 Unternehmensgesetzbuch (BGBl. I S 219/1897) ↗
§ 350 UGB — Vertragsstrafe (Konventionalstrafe): Übliche Grenzen 0,5%/Tag, max 10% des Vertragswerts
Gültig ab: 1. 8. 1990
Kurz zum Thema: Konventionalstrafe nach § 350 UGB
Die Konventionalstrafe nach § 350 UGB ist eine vertraglich vereinbarte Strafe, die bei Verletzung vertraglicher Pflichten zu zahlen ist. Sie dient der Vorwegfixierung eines Schadenersatzes und soll both die Höhe des Anspruchs klarstellen als auch die Durchsetzung erleichtern. Bei der einmaligen Konventionalstrafe wird ein fester Betrag bei einem einzelnen Verstoß fällig — etwa bei Nichtlieferung der vereinbarten Ware. Bei der Tagesstrafe (auch Strafprogression genannt) wird für jeden Tag eines fortdauernden Verstoßes ein bestimmter Betrag berechnet, etwa bei verzögerter Leistung. Die Angemessenheit der Konventionalstrafe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle — überhöhte Beträge können herabgesetzt werden. Die traditionelle Grenze liegt bei 0,5% des Vertragswerts pro Tag und max. 10% des Vertragswerts insgesamt. Die Konventionalstrafe schließt grundsätzlich den darüber hinausgehenden Schadenersatz aus, sofern nicht ausdrücklich Schadenersatz Plus vereinbart wurde.