Verwendung der Geldstrafen nach GewO § 372 — Kammerfluss, Verwendungszweck und Ausnahmen für Betriebsanlagen
Rechtsgrundlage
- § 372 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF (BGBl. I Nr. 111/2002)) ↗
GewO § 372 — Geldstrafen und Verfallserlöse fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu. Verwendungszweck: Wirtschaftsförderung und Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender.
Gültig ab: 1. 8. 2002
- § 369 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 369 — Verfall von Gegenständen; der Erlös fließt ebenfalls der Landeskammer zu (§ 372 Abs 1).
Gültig ab: 1. 8. 2002
- § 366 Abs 1 Z 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 366 Abs 1 Z 2 und 3 — Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen; vom Kammerfluss ausgenommen (§ 372 Abs 2).
Gültig ab: 1. 8. 2002
- § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 367 Z 25 — Weitere betriebsanlagenbezogene Verwaltungsübertretung; ebenfalls vom Kammerfluss ausgenommen.
Gültig ab: 1. 8. 2002
- § 368 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 idgF) ↗
GewO § 368 — Hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder Anordnungen nach § 359 Abs 1; vom Kammerfluss ausgenommen.
Gültig ab: 1. 8. 2002
Kurz zum Thema: GewO § 372 Verwendung der Geldstrafen
Häufige Fragen zu GewO § 372
Wohin fließen die nach der GewO verhängten Geldstrafen?
Gemäß § 372 Abs 1 GewO fließen die Geldstrafen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Es gibt neun Landeskammern — eine für jedes Bundesland (Wien, NÖ, OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark, Burgenland).
Für welche Zwecke darf die Landeskammer die eingenommenen Geldstrafen verwenden?
Die Landeskammer hat die Beträge für zwei Zwecke zu verwenden: Erstens für die Wirtschaftsförderung — also die Förderung gewerblicher Wirtschaftstätigkeit im jeweiligen Bundesland. Zweitens zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender — also für Härtefälle in der gewerblichen Wirtschaft.
Gibt es Ausnahmen vom Kammerfluss nach § 372 Abs 2?
Ja. § 372 Abs 2 GewO schließt den Kammerfluss für bestimmte Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagen aus. Betroffen sind: § 366 Abs 1 Z 2 und 3 (Melde- und Anzeigepflichten bei Betriebsanlagen), § 367 Z 25 (Betriebsanlagen betreffende Verstöße) sowie § 368 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder Anordnungen nach § 359 Abs 1. In diesen Fällen fließt die Geldstrafe nicht der Landeskammer zu.
Gilt der Kammerfluss auch für Verfallserlöse nach § 369 GewO?
Ja. § 372 Abs 1 GewO spricht ausdrücklich sowohl von den „Geldstrafen" als auch dem „Erlös der auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände". Beide Einnahmearten fließen der Landeskammer zu und unterliegen denselben Verwendungsbeschränkungen.
Welche Behörden verhängen die Geldstrafen, und wie bestimmt sich die zuständige Kammer?
Geldstrafen nach der GewO werden typischerweise von der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) oder einer Gemeindebehörde mit eigenem Wirkungsbereich verhängt. Maßgeblich ist das Bundesland, in dem die Behörde ihren Sitz hat — nicht das Bundesland, in dem der/die Beschuldigte seinen/ihren Gewerbebetrieb hat. Das ergibt die Zuordnung zu einer der neun Landeskammern.
Was bedeutet der Kammerfluss für Unternehmen in der Praxis?
Für Unternehmen ist der Kammerfluss insofern relevant, als ein Teil der mit Verwaltungsgelder verhängten Strafen in die Wirtschaftsförderung zurückfließt. Wer eine Gewerbestrafe erhalten hat, kann die zuständige Landeskammer kontaktieren und erfragen, wie die eingenommenen Mittel verwendet wurden. Die Landeskammern sind grundsätzlich verpflichtet, über die Verwendung Rechnung zu legen.
Kann man sich gegen den Kammerfluss wehren?
Der Kammerfluss selbst ist eine gesetzliche Anordnung und kein eigändiger Rechtsakt, der angefochten werden kann. Die Geldstrafe als solche kann im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bekämpft werden. Der дальнhratungsfluss ist eine automatisierte gesetzliche Folge der Strafverhängung und nicht separabel.