§ 372 GewO

Verwendung der Geldstrafen nach GewO § 372 — Kammerfluss, Verwendungszweck und Ausnahmen für Betriebsanlagen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GewO § 372 Verwendung der Geldstrafen

## GewO § 372 — Verwendung der Geldstrafen Die Gewerbeordnung 1994 enthält in § 372 eine besondere Regelung über die Verwendung der von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen. Diese Bestimmung hat eine lange Tradition im österreichischen Gewerberecht und dient der Bindung der eingenommenen Strafgelder an die gewerbliche Wirtschaft. ### Der Kammerfluss nach § 372 Abs 1 Geldstrafen, die auf Grund der Gewerbeordnung verhängt werden, fließen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu. Zuständig ist die Kammer jenes Bundeslandes, in dem die Behörde ihren Sitz hat, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Es gibt neun Landeskammern — für jedes Bundesland eine. Diese Zuordnung ist für Unternehmen insofern von Interesse, als die Mittel aus dem eigenen Bundesland für die lokale Wirtschaftsförderung eingesetzt werden. ### Doppelter Verwendungszweck Die Landeskammer darf die eingenommenen Geldstrafen und Verfallserlöse nur für zwei gesetzlich festgelegte Zwecke verwenden: **Erstens: Wirtschaftsförderung.** Ein wesentlicher Teil der eingenommenen Mittel fließt in die Förderung gewerblicher Wirtschaftstätigkeit. Dies kann beispielsweise Betriebsberatung, Aus- und Weiterbildung, Exportförderung oder Unterstützung bei der Digitalisierung umfassen. Die konkrete Verwendung liegt im Ermessen der jeweiligen Landeskammer, die dabei an die Grenzen des Gewerberechts gebunden ist. **Zweitens: Notlagenunterstützung.** Ein besonders sozialer Aspekt des § 372 ist die Verwendung für die Unterstützung unverschuldeter Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender, die in Notlage geraten sind. Dies soll verhindern, dass erfolgreiche Unternehmerinnen und Unternehmer, die etwa durch unvorhergesehene Ereignisse (Naturkatastrophen, Krankheit, Markteinbrüche) in finanzielle Schwierigkeiten geraten, vollständig aufgeben müssen. ### Ausnahme: Betriebsanlagen (§ 372 Abs 2) Eine wichtige Einschränkung gilt für Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagen. § 372 Abs 2 schließt den Kammerfluss für bestimmte betriebsanlagenbezogene Tatbestände aus. Betroffen sind insbesondere: - **§ 366 Abs 1 Z 2 und 3**: Melde- und Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Betriebsanlagen - **§ 367 Z 25**: Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen - **§ 368**: Hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder Anordnungen nach § 359 Abs 1 Bei diesen Tatbeständen fließt die Geldstrafe nicht der Landeskammer zu. Die Mittel verbleiben bei der verhängenden Behörde oder fließen anderweitig in den Staatshaushalt. ### Abgrenzung zu anderen Strafbestimmungen Es ist wichtig, den Kammerfluss nach § 372 nicht mit den eigentlichen Strafbestimmungen zu verwechseln. § 372 regelt ausschließlich die Verwendung bereits verhängter Geldstrafen. Die Strafrahmen und Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Tatbeständen (etwa § 366b für Geldwäscheverstöße, § 367a für allgemeine Verwaltungsstrafen oder § 353b für einfachere Übertretungen). Der Rechner auf dieser Seite dient der Klärung der Verwendung — nicht der Berechnung der Strafe selbst. ### Praktische Bedeutung für Unternehmen und Behörden Für Unternehmen ist es nützlich zu wissen, dass ein Teil der gezahlten Verwaltungsgelder in die eigene Wirtschaftsregion zurückfließt. Für Behörden ist die korrekte Zuordnung zur zuständigen Landeskammer eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung. Der vorliegende Rechner hilft beiden Seiten, die richtige Zuordnung schnell und zuverlässig zu ermitteln.

Häufige Fragen zu GewO § 372

Wohin fließen die nach der GewO verhängten Geldstrafen?

Gemäß § 372 Abs 1 GewO fließen die Geldstrafen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Es gibt neun Landeskammern — eine für jedes Bundesland (Wien, NÖ, OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark, Burgenland).

Für welche Zwecke darf die Landeskammer die eingenommenen Geldstrafen verwenden?

Die Landeskammer hat die Beträge für zwei Zwecke zu verwenden: Erstens für die Wirtschaftsförderung — also die Förderung gewerblicher Wirtschaftstätigkeit im jeweiligen Bundesland. Zweitens zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreibender und ehemaliger Gewerbetreibender — also für Härtefälle in der gewerblichen Wirtschaft.

Gibt es Ausnahmen vom Kammerfluss nach § 372 Abs 2?

Ja. § 372 Abs 2 GewO schließt den Kammerfluss für bestimmte Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Betriebsanlagen aus. Betroffen sind: § 366 Abs 1 Z 2 und 3 (Melde- und Anzeigepflichten bei Betriebsanlagen), § 367 Z 25 (Betriebsanlagen betreffende Verstöße) sowie § 368 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder Anordnungen nach § 359 Abs 1. In diesen Fällen fließt die Geldstrafe nicht der Landeskammer zu.

Gilt der Kammerfluss auch für Verfallserlöse nach § 369 GewO?

Ja. § 372 Abs 1 GewO spricht ausdrücklich sowohl von den „Geldstrafen" als auch dem „Erlös der auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände". Beide Einnahmearten fließen der Landeskammer zu und unterliegen denselben Verwendungsbeschränkungen.

Welche Behörden verhängen die Geldstrafen, und wie bestimmt sich die zuständige Kammer?

Geldstrafen nach der GewO werden typischerweise von der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) oder einer Gemeindebehörde mit eigenem Wirkungsbereich verhängt. Maßgeblich ist das Bundesland, in dem die Behörde ihren Sitz hat — nicht das Bundesland, in dem der/die Beschuldigte seinen/ihren Gewerbebetrieb hat. Das ergibt die Zuordnung zu einer der neun Landeskammern.

Was bedeutet der Kammerfluss für Unternehmen in der Praxis?

Für Unternehmen ist der Kammerfluss insofern relevant, als ein Teil der mit Verwaltungsgelder verhängten Strafen in die Wirtschaftsförderung zurückfließt. Wer eine Gewerbestrafe erhalten hat, kann die zuständige Landeskammer kontaktieren und erfragen, wie die eingenommenen Mittel verwendet wurden. Die Landeskammern sind grundsätzlich verpflichtet, über die Verwendung Rechnung zu legen.

Kann man sich gegen den Kammerfluss wehren?

Der Kammerfluss selbst ist eine gesetzliche Anordnung und kein eigändiger Rechtsakt, der angefochten werden kann. Die Geldstrafe als solche kann im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bekämpft werden. Der дальнhratungsfluss ist eine automatisierte gesetzliche Folge der Strafverhängung und nicht separabel.

Související kalkulačky

GewO § 372 Verwendung der Geldstrafen Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc