Prüfen Sie die Haftung bei Kreditverbindlichkeiten nach § 25b KSchG — Solidarschuldner, Bürge oder Garant werden von Zinsen und Kosten befreit, wenn der Gläubiger seiner Benachrichtigungspflicht nicht nachkommt.
Rechtsgrundlage
- § 25b Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ↗
Kreditverbindlichkeiten — Informationspflichten des Gläubigers bei Solidarschuldner, Bürge oder Garant (BGBl. I Nr. 2024/87)
Gültig ab: 13. 6. 2024
- § 25c Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ↗
Interzession — Schutz des Interzedenten
Gültig ab: 13. 6. 2024
Kurz zum Thema: Haftung bei Kreditverbindlichkeiten nach KSchG § 25b
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt Verbraucher, die als Solidarschuldner, Bürge oder Garant an einem Kreditverhältnis beteiligt sind. § 25b KSchG verpflichtet den Gläubiger zu einer aktiven Informationsrolle gegenüber dem Verbraucher, wenn andere Beteiligte ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Wer ist von § 25b KSchG betroffen?
Drei Personengruppen profitieren vom Schutz des § 25b: der Solidarschuldner, der gemeinsam mit anderen für eine Verbindlichkeit haftet; der Bürge, der für die Erfüllung der Hauptschuldner-Verbindlichkeit einsteht; und der Garant, der eine eigenständige Garantie für eine Verbindlichkeit übernimmt. In allen drei Fällen muss der Gläubiger den Verbraucher über Zahlungsausfälle informieren.
Rechtsfolgen bei unterlassener Benachrichtigung
Wenn der Gläubiger es versäumt, den Verbraucher über den Ausfall des anderen Schuldners zu informieren, tritt eine bemerkenswerte Rechtsfolge ein: Der Verbraucher haftet nicht für Zinsen und Kosten, die ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Ausfall Kenntnis hatte, bis zum eigenen Verzug des Verbrauchers angefallen sind.
Feststellung der Haftungsbefreiung
Um die Befreiung von Zinsen und Kosten in Anspruch zu nehmen, muss der Verbraucher nachweisen, dass der Gläubiger vom Ausfall des anderen Schuldners Kenntnis hatte und ihn nicht informiert hat. Im Streitfall obliegt dem Gläubiger die Beweislast für die ordnungsgemäße Benachrichtigung.
Häufige Fragen zu § 25b KSchG
Wer haftet als Solidarschuldner nach § 25b KSchG?
Ein Solidarschuldner ist eine Person, die gemeinsam mit anderen Schuldnern für dieselbe Verbindlichkeit haftet. Wenn ein Solidarschuldner gleichzeitig Verbraucher ist und der Kredit von einem Unternehmer gewährt wurde, muss der Gläubiger den Verbraucher über den Ausfall jedes anderen Solidarschuldners informieren. Unterlässt der Gläubiger diese Information, kann der Verbraucher seine Haftung einschränken lassen.
Wann haftet ein Bürge oder Garant nicht für Zinsen und Kosten?
Nach § 25b Abs. 2 KSchG muss der Gläubiger den als Bürgen oder Garanten auftretenden Verbraucher innerhalb einer angemessenen Zeit informieren, wenn der Hauptschuldner ausfällt. Unterlässt der Gläubiger diese Benachrichtigung, so haftet der Verbraucher nicht für Zinsen und Kosten, die ab dem Zeitpunkt seiner eigenen Kenntnis des Ausfalls bis zu seinem eigenen Verzug anfallen.
Was bedeutet „angemessene Zeit" bei der Benachrichtigung?
Das Gesetz spricht von einer „angemessenen Zeit", ohne einen genauen Zeitraum zu definieren. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und Höhe des Kredits, der Kommunikationswege und der üblichen Praxis im Bankgeschäft. Im Zweifelsfall sollten Verbraucher die Benachrichtigung durch den Gläubiger dokumentieren können.
Wie wirkt sich der eigene Verzug des Verbrauchers auf die Haftung aus?
Wenn der Verbraucher selbst in Verzug gerät, endet die Periode, für die er bei unterlassener Gläubiger-Benachrichtigung von Zinsen und Kosten befreit ist. Ab dem Zeitpunkt des eigenen Verzugs haftet der Verbraucher voll für die Verbindlichkeit. Die vorherige Periode (ab Gläubiger-Kenntnis bis zum eigenen Verzug) bleibt jedoch von der Haftungsbefreiung betroffen.
Kann der Verbraucher auch bei mehreren Verstößen des Gläubigers die Haftung reduzieren?
Ja, § 25b KSchG unterscheidet nicht zwischen einmaligen und wiederholten Verstößen des Gläubigers. Jede unterlassene Benachrichtigung über den Ausfall eines Mitschuldners (Solidarschuldner) oder über den Ausfall des Hauptschuldners (Bürge/Garant) kann einen Anspruch auf Haftungsreduzierung begründen. Die Berechnung der befreiten Beträge erfolgt nach dem Zeitraum zwischen Gläubiger-Kenntnis und eigenem Verzug.