§ 25c KSchG — Interzession

Berechnen Sie die Voraussetzungen der Interzessionshaftung nach § 25c KSchG. Der Rechner prüft die Informationspflicht des Gläubigers bei Verbraucher-Bürgschaften, Mitschuldner oder Garant und bestimmt den Haftungsumfang.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Interzession nach § 25c KSchG

Gesetzliche Grundlage

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt in § 25c Verbraucher, die sich als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzedent) für eine Verbindlichkeit verbürgen. Diese Norm ist vor allem im Kreditgeschäft von Bedeutung, wenn etwa ein Familienmitglied oder ein Freund die Rolle eines Interzedenten übernimmt. Der Schutz des § 25c KSchG stellt sicher, dass der Gläubiger den Interzedenten nicht in eine Situation bringt, in der dieser ohne ausreichende Information über die wirtschaftliche Lage des Schuldners haftet.

Die Informationspflicht des Gläubigers

Nach § 25c Abs. 1 KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Wenn der Gläubiger also über Kenntnisse verfügt oder die Umstände so offensichtlich sind, dass ein sorgfältiger Gläubiger die prekäre Situation erkennen musste, entsteht die Informationspflicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Interzedent danach fragt — sie ist eine gesetzliche Obliegenheit des Gläubigers.

Rechtsfolge der unterlassenen Information

Wenn der Gläubiger seiner Informationspflicht nicht nachkommt, sieht § 25c Abs. 2 KSchG eine Privilegierung des Interzedenten vor. Die Haftung des Interzedenten ist in diesem Fall eingeschränkt: Er haftet nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer vollständigen Information über die prekäre Schuldnerlage übernommen hätte. Mit anderen Worten: Wenn der Interzedent nachweist, dass er nur aufgrund seiner Unkenntnis über die Schwierigkeiten des Schuldners beigetreten ist, kann er seine Haftung abwehren. Diese Beweislastumkehr schützt den Verbraucher vor übereilten Erklärungen und stellt sicher, dass der Gläubiger alle relevanten Informationen offenlegt.

Praktische Bedeutung in der Kreditwirtschaft

In der Praxis betrifft § 25c KSchG vor allem Kredit- und Bürgschaftsverhältnisse bei Banken und Finanzdienstleistern. Die Bestimmung gilt sowohl für Privatkredite als auch für Unternehmensfinanzierungen, sofern der Interzedent Verbraucher ist. In Verfahren vor österreichischen Gerichten hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die insbesondere die Frage klärt, unter welchen Umständen ein Gläubiger erkennen musste, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Dabei spielen Indizien wie bestehende Mahnläufe, negative Kontobewegungen, Insolvenz- anmeldungen oder vergebliche Vollstreckungsversuche eine zentrale Rolle.

Beweislast und Prozessführung

Im Streitfall trägt der Interzedent die Beweislast dafür, dass er seine Verpflichtung nur ohne Kenntnis der prekären Schuldnerlage übernommen hätte. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Umstände zum Zeitpunkt des Beitritts. Der Rechner nach § 25c KSchG auf RuleCalc hilft dabei, die relevanten Tatbestandsmerkmale systematisch zu prüfen und die voraussichtliche Haftungsposition zu bewerten. Er ersetzt selbstverständlich keine anwaltliche Beratung, kann aber eine erste Einschätzung ermöglichen.

Häufige Fragen zu § 25c KSchG Interzession

Was ist Interzession nach § 25c KSchG?

Interzession liegt vor, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. § 25c KSchG schützt Verbraucher in dieser Rolle, indem er den Gläubiger verpflichtet, über die prekäre finanzielle Lage des Schuldners zu informieren.

Wann entsteht die Informationspflicht des Gläubigers?

Die Informationspflicht nach § 25c Abs. 1 KSchG entsteht, wenn der Gläubiger erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Dies umfasst sowohl positive Kenntnis als auch fahrlässige Unkenntnis.

Welche Rechtsfolge hat die unterlassene Information?

Unterlässt der Gläubiger die gebotene Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte (§ 25c Abs. 2 KSchG). Wenn der Interzedent nachweist, dass er ohne Kenntnis der prekären Schuldnerlage beigetreten ist, entfällt die Haftung vollständig.

Welche Rolle hat der Verbraucher bei der Interzession?

Der Verbraucher kann als Mitschuldner (gesamtschuldnерisch), als Bürge (akzessorische Haftung) oder als Garant (selbständige, nicht akzessorische Haftung) beitreten. In allen drei Fällen greift der Schutz des § 25c KSchG, sofern der Gläubiger ein Unternehmer ist.

Wer ist in der Praxis为企业 Gläubiger nach § 25c KSchG?

Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sind natürliche oder juristische Personen, die im geschäftlichen Verkehr als Gläubiger auftreten. Dies umfasst Banken, Versicherungen und sonstige Kreditgeber. Die Informationspflicht besteht gegenüber dem Verbraucher, der als Interzedent beitritt.

Wie kann der Interzedent die Haftungsbefreiung nach § 25c Abs. 2 KSchG nachweisen?

Der Interzedent muss nachweisen, dass er seine Verpflichtung nur übernommen hätte, wenn er nicht über die prekäre Schuldnerlage informiert gewesen wäre. Dies kann durch Zeugenaussagen, Schriftverkehr oder Sachverständigengutachten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zum Zeitpunkt des Beitritts belegt werden.

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