KSchG § 32 — Strafbestimmungen

Berechnen Sie das Bußgeld für Verwaltungsübertretungen nach § 32 KSchG — bis zu € 1.450 pro Verstoß bei Verletzung von Informations-, Liefer- und Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern.

Letzte Aktualisierung: 13. 6. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verwaltungsstrafen nach KSchG § 32

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthält in § 32 strafbewehrte Normen, die Unternehmer und deren Vertreter zur Einhaltung wichtiger Verbraucherschutzpflichten anhalten. Diese Verwaltungsstrafen dienen als Abschreckung und schützen Verbraucher vor manipulativen oder intransparenten Geschäftspraktiken.

Geschützte Verbraucherrechte

§ 32 KSchG ahndet Verstöße gegen zentrale Informationspflichten, die sicherstellen, dass Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend über ihre Rechte informiert werden. Dazu zählt das Recht auf klare und verständliche Informationen über Preise, Bedingungen und das Rücktrittsrecht sowie die Lieferpflichten des Unternehmers.

Berechnung der Strafe

Die Strafe bemisst sich nach der Art des Verstoßes, ob mehrere Verstöße vorliegen, ob Wiederholungstäterschaft gegeben ist und ob der Verbraucher einen messbaren Schaden erlitten hat. Der gesetzliche Höchstbetrag von € 1.450 pro Verstoß schafft eine klare Grenze, innerhalb derer die Behörde den konkreten Sanktionsbetrag festlegt.

Unbestellte Warenzusendung

Ein besonders schwerwiegender Fall liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen ohne jede Bestellung zusendet und dann Zahlung verlangt. Diese Praxis ist eine der gravierendsten Verstöße gegen das Verbraucherrecht und wird entsprechend hart geahndet.

Häufige Fragen zu § 32 KSchG

Wann tritt eine Verwaltungsstrafe nach § 32 KSchG ein?

Eine Verwaltungsstrafe droht dem Unternehmer oder dessen Vertreter, wenn er gegen bestimmte Pflichten verstößt: die Informationspflichten nach §5a verletzt, Waren oder Dienstleistungen nicht rechtzeitig liefert (§7a), erforderliche Urkunden nicht erstellt (§26d), Verbraucher nicht richtig über ihre Rechte belehrt (§§25a–25c) oder wenn er Waren ohne Bestellung zusendet und Zahlung verlangt.

Wie hoch ist das Bußgeld nach § 32 KSchG?

Das Bußgeld beträgt bis zu € 1.450 pro Verstoß, es sei denn, die Tat gehört vor das Strafgericht. Die genaue Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes ab: leichte Verstöße beginnen bei € 250, mittlere bei € 350–400, schwere bei höheren Beträgen. Wiederholungstäter zahlen 50% mehr, bei mehreren Verstößen erhöht sich die Strafe um jeweils 30% pro Zusatzverstoß.

Gibt es einen Unterschied zwischen Unternehmer und Vertreter?

Ja, § 32 KSchG unterscheidet zwischen dem Unternehmer selbst und seinem Vertreter. Beide können zur Verantwortung gezogen werden, allerdings richtet sich die Strafhöhe nach der jeweiligen Rolle. Der Vertreter handelt im Namen und Auftrag des Unternehmers.

Wann liegt ein schwerer Verstoß vor?

Ein schwerer Verstoß liegt vor, wenn der Verbraucher nachweislich geschädigt wurde — etwa bei unbestellter Warenzusendung mit Zahlungsaufforderung, unrichtigen Angaben in Verbraucherdokumenten oder schwerwiegenden Belehrungspflichtverletzungen. In diesen Fällen erhöht sich die Grundbuße und die Gesamtstrafe kann den Höchstbetrag von € 1.450 erreichen.

Kann das Bußgeld wiederholt verhängt werden?

Ja, bei Wiederholungstäterschaft wird ein Multiplikator von 1,5× angewendet. Das bedeutet, die Grundbuße wird um 50% erhöht. Dies gilt, wenn derselbe Unternehmer oder Vertreter innerhalb eines relevanten Zeitraums erneut gegen dieselben Pflichten verstößt.

Weitere Konsumentenschutz-Rechner

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