KSchG § 3

Das 14-tägige Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen — berechnet nach KSchG § 3. Fristbeginn, Ausnahmen und verlängerte Fristen im Überblick.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt Verbraucher in Österreich vor übereilten Vertragsabschlüssen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers zustande kommen. § 3 KSchG gewährt dem Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten — ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Nachteile befürchten zu müssen.

Was ist ein Haustürgeschäft?

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat. Dazu zählen auch Verträge, die im Rahmen von Werbefahrten, Ausflugsfahrten oder durch persönliches Ansprechen auf der Straße zustande kommen (§ 3 Abs. 2 KSchG).

Beginn der Rücktrittsfrist

Die 14-tägige Rücktrittsfrist beginnt frühestens mit dem Zustandekommen des Vertrags. Der genaue Fristbeginn richtet sich danach, ob dem Verbraucher eine Urkunde mit den erforderlichen Informationen (Name und Anschrift des Unternehmers, Vertragsidentifikation, Belehrung über das Rücktrittsrecht) ausgefolgt wurde. Bei Kaufverträgen über Waren beginnt die Frist zusätzlich mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt.

Verlängerte Frist ohne Urkunde

Hat der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Urkunde nicht ausgefolgt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung. Diese verlängerte Frist ist ein starkes Druckmittel gegenüber Unternehmern, die ihre Informationspflichten vernachlässigen. Wenn der Unternehmer die Urkunde innerhalb von 12 Monaten nachholt, endet die verlängerte Frist 14 Tage nach Erhalt der Urkunde.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Das Rücktrittsrecht besteht in fünf Fällen nicht (§ 3 Abs. 3 KSchG): Wenn der Verbraucher selbst die Verbindung zum Unternehmer zwecks Vertragsschluss angebahnt hat, wenn keine Besprechungen stattfanden, bei sofort zu erbringenden Leistungen mit niedrigem Entgelt (bis 25 € beziehungsweise 50 € ohne ständige Geschäftsräume), wenn das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) oder das Versicherungsvertragsgesetz anwendbar ist, oder bei Vertragserklärungen in körperlicher Abwesenheit ohne Drängen.

Form und Fristwahrung

Der Rücktritt kann in beliebiger Form erklärt werden — mündlich, schriftlich, per E-Mail oder Fax. Entscheidend ist, dass die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 3 Abs. 4 KSchG). Es empfiehlt sich, den Rücktritt schriftlich und nachweisbar (per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung) zu erklären.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Im Falle eines wirksamen Rücktritts sind beide Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer muss erhaltene Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Der Verbraucher muss erhaltene Waren zurückgeben.

Häufige Fragen zum Rücktrittsrecht

Wann beginnt die 14-tägige Rücktrittsfrist?

Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Vertragsidentifikation und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Bei Kaufverträgen über Waren beginnt die Frist zusätzlich mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt — frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags.

Was passiert, wenn dem Verbraucher keine Rücktrittsbelehrungs-Urkunde ausgehändigt wurde?

Wenn die Urkunde nicht ausgefolgt wurde, steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine verlängerte Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu. Wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von 12 Monaten nachholt, endet die verlängerte Frist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält (§ 3 Abs. 1 S 2 KSchG).

Gibt es Ausnahmen, bei denen das Rücktrittsrecht nicht besteht?

Ja, das Rücktrittsrecht besteht nach § 3 Abs. 3 KSchG in folgenden Fällen nicht: (1) wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung angebahnt hat, (2) wenn keine Besprechungen vor dem Vertrag stattfanden, (3) bei sofort zu erbringenden Leistungen mit Entgelt bis 25 € (oder 50 € ohne ständige Geschäftsräume), (4) wenn das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder das Versicherungsvertragsgesetz anwendbar ist, oder (5) bei Vertragserklärungen in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers ohne Drängen.

In welcher Form muss der Rücktritt erklärt werden?

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden (§ 3 Abs. 4 KSchG). Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird — also auch per E-Mail, Brief oder Fax.

Gilt das Rücktrittsrecht auch für Werbefahrten und Ausflugsfahrten?

Ja, das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die geschäftlichen Räume gebracht hat (§ 3 Abs. 2 KSchG).

Kann der Verbraucher auch nach Ablauf der Frist noch zurücktreten?

Normalerweise nicht — nach Ablauf der 14-tägigen Frist erlischt das Rücktrittsrecht. Eine Ausnahme besteht, wenn der Unternehmer seiner gewerberechtlichen Pflichten verletzt hat (z. B. § 54, § 57 oder § 59 GewO 1994). In diesem Fall kann der Verbraucher auch nach der normalen Frist zurücktreten (§ 3 Abs. 5 KSchG).

Weitere Konsumentenschutz-Rechner

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