Rücktrittsfolgen nach KSchG § 7 — Angeld (§ 908 ABGB) und Reugeld (§ 909 ABGB): Was passiert bei Vertragsrücktritt mit Anzahlung oder Rücktrittsklausel? Berechnen Sie jetzt Ihre Pflichten als Verbraucher oder Unternehmer.
Rechtsgrundlage
- § 7 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ↗
Angeld und Reugeld — richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs. 2 ABGB
Gültig ab: 1. 1. 1997
- § 908 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Angeld — Zeichen der Abschließung; bei Nichterfüllung durch Gegenpartei: doppelter Betrag zurück
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 909 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Reugeld — Rücktrittsklausel; bei Teil erfülltem Vertrag: kein Rücktrittsrecht mehr
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 1336 Abs. 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Richter kann übermäßigen Angeld-/Reugeld-Betrag auf angemessene Höhe mäßigen
Gültig ab: 1. 1. 2007
Kurz zum Thema: Rücktrittsfolgen bei Angeld und Reugeld
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) regelt in § 7 die Rechtsfolgen beim Vertragsrücktritt mit Anzahlungen und Rücktrittsklauseln. Die beiden zentralen Institute sind das Angeld nach § 908 ABGB und das Reugeld nach § 909 ABGB — beide mit der Besonderheit, dass übermäßige Beträge vom Richter gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB gemindert werden können.
Angeld — § 908 ABGB
Das Angeld ist eine Anzahlung, die bei Vertragsschluss geleistet wird. Es dient als Zeichen der Abschließung des Vertrages und als Sicherstellung für dessen Erfüllung. Wird der Vertrag durch Verschulden einer Partei nicht erfüllt, kann die schuldlose Partei das empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Wenn also der Unternehmer den Vertrag nicht erfüllt, erhält der Verbraucher das doppelte Angeld zurück — etwa 500 € Anzahlung werden zu 1.000 € Rückzahlung.
Reugeld — § 909 ABGB
Das Reugeld ist eine vertragliche Klausel, die festlegt, dass bei einem Rücktritt vor der Erfüllung ein bestimmter Betrag zu zahlen ist. Der Vertrag lautet dann „gegen Reugeld geschlossen" — derjenige, der zurücktreten will, muss zahlen, wer erfüllt, braucht nicht zu zahlen. Wichtig: Sobald der Verbraucher den Vertrag auch nur teilweise erfüllt hat — etwa eine Anzahlung geleistet oder eine Teillieferung angenommen hat — geht das Rücktrittsrecht verloren. Er kann dann nicht mehr gegen Entrichtung des Reugeldes zurücktreten.
Richterliche Mäßigung — § 7 KSchG iVm § 1336 Abs. 2 ABGB
§ 7 KSchG ermöglicht es dem Richter, das Angeld oder Reugeld zu mäßigen, wenn der Betrag übermäßig ist. Dies gilt sinngemäß nach § 1336 Abs. 2 ABGB, der ursprünglich für Konventionalstrafen entwickelt wurde. Die Mäßigung erfolgt nach Einvernahme von Sachverständigen oder freier Beweiswürdigung durch den Richter. Bei der Beurteilung der Angemessenheit werden die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt — etwa die Höhe des Vertragswerts, die wirtschaftliche Situation der Parteien und die Frage, wer für die Nichterfüllung verantwortlich ist.
Praktische Hinweise
Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass das Angeld bei Nichterfüllung durch den Unternehmer in doppelter Höhe zurückverlangt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer nur verspätet oder mangelhaft erfüllt. Beim Reugeld gilt hingegen: Sobald irgendetwas erfüllt wurde, ist das Rücktrittsrecht unwiderruflich verloren. Bei übermäßigen Beträgen kann der Richter eingeschaltet werden — eine einvernehmliche Einigung vor Gericht spart jedoch Zeit und Kosten.
Häufige Fragen zu Rücktrittsfolgen
Was ist der Unterschied zwischen Angeld und Reugeld?
Das Angeld (§ 908 ABGB) ist eine Anzahlung bei Vertragsschluss. Wird der Vertrag durch den Unternehmer nicht erfüllt, erhält der Verbraucher den doppelten Betrag zurück. Das Reugeld (§ 909 ABGB) ist eine Klausel, die festlegt, dass bei einem Rücktritt vor Erfüllung ein bestimmter Betrag an den Unternehmer zu zahlen ist.
Kann der Richter das Reugeld herabsetzen?
Ja. Nach § 7 KSchG in Verbindung mit § 1336 Abs. 2 ABGB kann der Richter ein übermäßig hohes Reugeld auf eine angemessene Höhe herabsetzen. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Angeld als auch für Reugeld.
Wann geht das Rücktrittsrecht verloren?
Nach § 909 ABGB kann der Verbraucher nicht mehr vom Vertrag zurücktreten — auch nicht gegen Entrichtung des Reugeldes — wenn er den Vertrag bereits teilweise erfüllt hat. Sobald der Verbraucher auch nur einen Teil seiner Leistung erbracht oder angenommen hat, ist der Vertrag bindend.
Was passiert, wenn der Unternehmer den Vertrag nicht erfüllt?
Hat der Verbraucher eine Anzahlung (Angeld) geleistet und der Unternehmer erfüllt den Vertrag nicht, kann der Verbraucher nach § 908 ABGB das doppelte Angeld zurückfordern — also das empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des gegebenen Angeldes zurückverlangen.
Wie hoch darf das Angeld oder Reugeld sein?
Das Gesetz legt keinen festen Höchstbetrag fest. Das Angeld oder Reugeld muss jedoch angemessen sein. Ein übermäßig hoher Betrag kann vom Richter nach § 1336 Abs. 2 ABGB gemindert werden. In der Praxis sind 5–10 % der Vertragssumne üblich.
Muss das Rücktrittsrecht schriftlich erklärt werden?
Nein. Nach § 3 Abs. 4 KSchG ist die Rücktrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Was gilt bei Fernabsatzgeschäften?
Für Fernabsatzgeschäfte gelten zusätzliche Bestimmungen nach dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz). Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Dabei sind die Rücktrittsfolgen nach dem FAGG zu beachten, die von den ABGB-Regelungen abweichen können.