KSchG § 27g — Kautionen und unzulässige Vereinbarungen

Berechnen Sie die maximal zulässige Kaution bei Heimverträgen nach § 27g KSchG — 1 Monatsmiete oder €300 bei Sozialhilfe; Kaution muss auf Treuhandkonto verwahrt werden.

Letzte Aktualisierung: 13. 6. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kautionen nach KSchG § 27g

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt Heimbewohner vor überhöhten Kautionen und unberechtigten Forderungen. § 27g KSchG legt klare Grenzen für Kautionen fest und verpflichtet den Heimträger zu transparentem Umgang mit diesen Geldern.

Maximale Kaution — 1 Monatsmiete oder €300

Die gesetzliche Höchstgrenze für Kautionen beträgt grundsätzlich 1 Monatsmiete. Wenn jedoch Sozialhilfe oder eine ähnliche Leistung die Miete des Bewohners abdeckt, ist die Kaution auf €300 begrenzt. Diese niedrigere Grenze schützt Personen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Verwendungszweck und Treuhandkonto

Die Kaution darf nur für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden: Mietzinsforderungen bei Zahlungsverzug, Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und Bereicherungsansprüche. Die Kaution muss auf einem separaten Treuhandkonto gehalten werden, das vom Betriebsvermögen getrennt ist.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Wenn der Betreiber eine Kaution verlangt, die über der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, ist die Kaution insoweit unwirksam. Der Bewohner muss nur die maximal zulässige Kaution zahlen. Bei fehlendem Treuhandkonto oder fehlender schriftlicher Bestätigung liegt ein Verstoß gegen § 27g KSchG vor, der den Bewohner zum Rückforderungsanspruch berechtigt.

Häufige Fragen zu § 27g KSchG

Wie hoch darf die Kaution bei einem Heimvertrag maximal sein?

Die maximale Kaution richtet sich danach, ob Sozialhilfe die Miete deckt. Ohne Sozialhilfe darf die Kaution maximal 1 Monatsmiete betragen. Wenn Sozialhilfe die Miete abdeckt, ist die Kaution auf €300 begrenzt — selbst wenn die Monatsmiete höher wäre. Der Betreiber muss die Kaution sofort schriftlich bestätigen.

Wofür darf die Kaution verwendet werden?

Die Kaution darf nur für drei Zwecke verwendet werden: Erstens für Mietzinsforderungen des Betreibers, zweitens für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust, und drittens für Bereicherungsansprüche. Die Kaution wird nicht Eigentum des Betreibers — sie muss gesondert verwahrt werden.

Muss die Kaution auf einem Treuhandkonto gehalten werden?

Ja, der Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution auf einem separaten Treuhandkonto zu halten. Die Kaution darf nicht mit dem Betriebsvermögen vermischt werden. Bei fehlendem Treuhandkonto liegt ein Verstoß gegen § 27g KSchG vor, der die Ordnungsgemäßheit der Kaution beeinträchtigt.

Welche Bestätigungen muss der Betreiber bei einer Kaution ausstellen?

Der Betreiber muss die Kaution sofort in Schriftform bestätigen. Die Bestätigung muss den Kautionsbetrag, den Verwendungszweck und die Rückzahlungsbedingungen enthalten. Ohne diese schriftliche Bestätigung kann der Bewohner die Kaution zurückfordern oder ihre Verwendung beanstanden.

Was passiert, wenn die Kaution die gesetzliche Höchstgrenze überschreitet?

Wenn der Betreiber eine Kaution verlangt, die über der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Der Bewohner muss nur die maximal zulässige Kaution zahlen. Der darüber hinausgehende Betrag kann nicht eingefordert werden und ist unverzüglich zurückzuerstatten.

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