KSchG § 27i — Kündigung durch den Heimträger

Berechnen Sie die Kündigungsfrist und Schadenersatzansprüche bei Kündigung durch den Heimträger nach § 27i KSchG — nur aus wichtigen Gründen zulässig, mit Fristen von 1 oder 3 Monaten.

Letzte Aktualisierung: 13. 6. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kündigung durch den Heimträger nach KSchG § 27i

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schützt Heimbewohner vor willkürlichen Kündigungen durch den Heimträger. § 27i KSchG stellt strenge Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kündigung und räumt dem Bewohner bei Verletzung dieser Vorschriften erhebliche Rechte ein.

Wichtige Gründe für eine Kündigung

Der Heimträger kann nur aus wichtigen Gründen kündigen. Das Gesetz nennt zwei besondere Gründe: Erstens die Beendigung oder wesentliche Einschränkung des Betriebs (Z1), zweitens der Gesundheitszustand des Bewohners, der eine weitere Unterbringung für den Betreiber unzumutbar macht (Z2). Neben diesen ausdrücklich genannten Gründen sind auch sonstige wichtige Gründe anerkannt.

Kündigungsfristen und Form

Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Kündigungsgrund. Bei den gesetzlich besonders geregelten Gründen (Betriebsende, Gesundheitszustand) beträgt die Frist 3 Monate. Bei anderen wichtigen Gründen genügt eine Frist von 1 Monat. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. Fehlt die Schriftform oder die Begründung, ist die Kündigung unwirksam.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Wenn der Heimträger ohne wichtigen Grund kündigt, hat der Heimbewohner einen Schadenersatzanspruch. Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, besteht ein Anspruch auf Mietrückerstattung. Bei fehlender Schriftform oder Begründung kann die Kündigung als unwirksam behandelt werden.

Häufige Fragen zu § 27i KSchG

Was sind die wichtigen Gründe für eine Kündigung durch den Heimträger nach § 27i KSchG?

Nach § 27i KSchG kann der Heimträger nur aus wichtigen Gründen kündigen. Zwei Typen sind im Gesetz ausdrücklich genannt: Z1 betrifft die Beendigung oder wesentliche Einschränkung des Betriebs, Z2 den Gesundheitszustand des Bewohners. Andere wichtige Gründe müssen ebenfalls vorliegen und können je nach Einzelfall anerkannt werden.

Wie lang ist die Kündigungsfrist nach § 27i KSchG?

Die Kündigungsfrist hängt vom Kündigungsgrund ab. Bei Betriebsende oder wesentlicher Einschränkung (Z1) und bei Gesundheitszustand des Bewohners (Z2) beträgt die Frist 3 Monate. Bei einem sonstigen wichtigen Grund beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Die Kündigung muss schriftlich mit Gründen erfolgen.

Kann der Heimbewohner Schadenersatz verlangen, wenn die Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt?

Ja, wenn der Heimträger eine Kündigung ohne wichtigen Grund ausspricht und die Kündigung im Übrigen ordnungsgemäß ist (schriftlich, mit Gründen, richtige Frist), kann der Heimbewohner Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Welche Formanforderungen muss eine Kündigung durch den Heimträger erfüllen?

Die Kündigung durch den Heimträger muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Kündigung enthalten. Sie muss dem Heimbewohner zugehen. Bei fehlender Schriftform oder fehlender Begründung ist die Kündigung unwirksam und der Heimbewohner kann diese als ungültig behandeln.

Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?

Wenn die Kündigung zwar ordnungsgemäß in Form und Begründung ist, aber die vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, hat der Heimbewohner Anspruch auf eine Mietrückerstattung für den Zeitraum, der über die tatsächlich eingehaltene Frist hinausgeht. Die Kündigung selbst bleibt wirksam.

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