VKrG § 7

Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Kreditgebers nach dem Verbraucherkreditgesetz — prüfen Sie, ob alle 10 Pflichtangaben offengelegt wurden.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vorvertragliche Kreditkosten-Aufklärung

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) regelt in § 7 die vorvertraglichen Aufklärungspflichten, die ein Kreditgeber gegenüber dem Verbraucher vor Abschluss eines Kreditvertrags erfüllen muss. Diese Pflichten dienen der Transparenz und ermöglichen dem Verbraucher, die wahre Kostenbelastung eines Kredits zu erkennen und verschiedene Angebote zu vergleichen.

Gesetzliche Grundlage und europäischer Kontext

Das VKrG BGBl. I Nr. 28/2010 setzt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in österreichisches Recht um. Die vorvertraglichen Informationspflichten des § 7 VKrG basieren auf Art. 247 § 3 EGBGB (Deutschland) bzw. den entsprechenden Annex-II-Standardinformationen der EU-Richtlinie. Ziel ist ein einheitlicher europäischer Verbraucherschutzstandard bei Kreditverträgen.

Die 10 Pflichtangaben im Detail

Die vorvertragliche Aufklärung umfasst zehn zentrale Informationen: (1) Die Art des Kredits (Ratenkredit, Dispositionskredit, Immobilienkredit etc.), (2) die genaue Identität und Anschrift des Kreditgebers, (3) den Nettokreditbetrag bzw. Gesamtkreditbetrag, (4) die Laufzeit des Vertrags, (5) den Sollzinssatz und die Bedingungen für seine Änderung, (6) den Effektiven Jahreszins (EAK) als umfassenden Kostenindikator, (7) den Gesamtbetrag der Kreditkosten, (8) den zu zahlenden Gesamtbetrag, (9) die vereinbarten Raten und Zahlungsbedingungen sowie (10) einen Hinweis auf eine etwaige Restschuldversicherung oder andere Nebenabreden.

Der Effektive Jahreszins als zentrale Kennzahl

Der Effektive Jahreszins (EAK) ist die wichtigste einzelne Pflichtangabe. Er umfasst neben dem nominalen Zinssatz (Sollzinssatz) auch sämtliche weitere Kreditkosten wie Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, Restschuldversicherungsprämien und Vermittlungsprovisionen. Die Formel zur Berechnung des EAK ist in Anhang I der EU-Richtlinie 2008/48/EG festgelegt und basiert auf der internen Zinsfußmethode (XIRR).

Folgen bei Verletzung der Aufklärungspflicht

Wenn der Kreditgeber die vorvertraglichen Aufklärungspflichten nach VKrG § 7 verletzt, kann der Verbraucher vom Kreditvertrag zurücktreten. Die Beweislast für die Erfüllung der Aufklärungspflicht liegt beim Kreditgeber. Besonders schwerwiegend ist die Nichtangabe des Effektiven Jahreszinses: Nach § 6 Abs. 3 VKrG gilt der Kreditvertrag in diesem Fall als zinsfrei, was für den Kreditgeber erhebliche finanzielle Nachteile haben kann.

Anwendungsbereich des VKrG

Das VKrG gilt für Kreditverträge zwischen Kreditgebern (Unternehmer) und Verbrauchern (natürliche Personen außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit). Ausgenommen sind Kredite unter 200 €, Überziehungsmöglichkeiten auf Zahlungskonten, Kredite in Zusammenhang mit Grundstücken und Hypotheken (dort gelten spezielle Regelungen im Immobilienkredit-Gesetz) sowie Kredite, die durch Sparleistungen gedeckt sind.

Praktische Bedeutung für Verbraucher

Der Kreditkosten-Aufklärungsrechner nach VKrG § 7 hilft Verbrauchern, zu überprüfen, ob ein Kreditgeber alle erforderlichen Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt hat. Wenn Pflichtangaben fehlen, kann dies ein Hinweis auf eine mangelhafte Kreditberatung sein und dem Verbraucher Rücktrittsrechte sichern. Die einheitliche EAK-Angabe ermöglicht einen direkten Vergleich von Kreditangeboten verschiedener Banken.

Häufige Fragen

Welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten hat der Kreditgeber nach VKrG § 7?

Nach VKrG § 7 muss der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags folgende 10 Informationen mitteilen: (1) Art des Kredits, (2) Identität und Anschrift des Kreditgebers, (3) Nettokreditbetrag/Gesamtkreditbetrag, (4) Laufzeit, (5) Sollzinssatz, (6) Effektiver Jahreszins (EAK), (7) Gesamtbetrag der Kreditkosten, (8) zu zahlender Gesamtbetrag, (9) Rate und Zahlungsbedingungen, (10) Hinweis auf Restschuldversicherung.

Was ist der Effektive Jahreszins (EAK) und warum ist er so wichtig?

Der Effektive Jahreszins (EAK, englisch APR) ist der umfassendste Zinssatz für Kreditkosten. Er enthält neben dem Sollzinssatz auch alle weiteren Kreditkosten (Bearbeitungsgebühren, Restschuldversicherung, Vermittlungsprovision etc.) und zeigt die tatsächliche jährliche Belastung. Die Angabe des EAK ist nach EU-Richtlinie 2008/48/EG (Art. 19) zwingend vorgeschrieben.

Welche Folgen hat es, wenn der Kreditgeber die Aufklärungspflichten verletzt?

Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten nach VKrG § 7 kann der Verbraucher vom Kreditvertrag zurücktreten. Weiters trägt der Kreditgeber die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung. Die Nichtangabe des Effektiven Jahreszinses führt nach § 6 Abs. 3 VKrG dazu, dass der Vertrag als zinsfrei gilt.

Gilt VKrG für alle Kreditarten?

Das VKrG gilt für Kreditverträge mit Verbrauchern (natürliche Personen, die nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln) im Sinne von § 1 VKrG. Ausgenommen sind insbesondere Hypothekarkredite (dort gelten spezielle Regelungen), Kredite unter 200 € und Kredite, die durch Sicherheiten gedeckt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Sollzinssatz und Effektivem Jahreszins?

Der Sollzinssatz ist der nominale Zinssatz, den die Bank für den Kredit nominell verlangt. Der Effektive Jahreszins (EAK) enthält zusätzlich alle weiteren Kosten und Gebühren und zeigt die wahre jährliche Belastung. Ein scheinbar niedriger Sollzinssatz kann durch hohe Nebenkkosten einen deutlich höheren EAK ergeben.

Muss der Kreditgeber auch über Änderungen des Zinssatzes informieren?

Ja. Gemäß VKrG § 6 in Verbindung mit den vorvertraglichen Informationspflichten muss der Kreditgeber angeben, unter welchen Bedingungen der Zinssatz geändert werden kann und wie der Verbraucher davon in Kenntnis gesetzt wird. Variable Zinssätze müssen regelmäßig angepasst werden können.

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