Gefahrübergang beim Kaufvertrag: Wer trägt das Risiko der zufälligen Zerstörung — Käufer oder Verkäufer? § 1064 ABGB verweist auf §§ 1048–1051.
Rechtsgrundlage
- § 1064 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes — verweist auf §§ 1048–1051
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 1048 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (JGS Nr. 946/1811) ↗
Spezieskauf — Untergang vor Übergabe: Vertrag gilt als nicht geschlossen
Gültig ab: 1. 1. 1812
Kurz zum Thema: Gefahrübergang beim Kauf nach § 1064 ABGB
§ 1064 ABGB regelt, wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstands trägt, solange er noch nicht übergeben wurde. Das Gesetz verweist auf die Vorschriften für den Tauschvertrag (§§ 1048–1051 ABGB), die je nach Kaufart — Spezieskauf oder Gattungskauf — unterschiedliche Regeln vorsehen.
Spezieskauf — Individuell bestimmte Sache
Beim Spezieskauf ist der Kaufgegenstand individuell bezeichnet — zum Beispiel ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmtes Kunstwerk oder ein bestimmtes Fahrzeug. Die Regel nach § 1048 ABGB lautet: Wird eine solche Sache zufällig vernichtet, bevor sie dem Käufer übergeben wurde, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Der Verkäufer trägt die Preisgefahr — der Käufer muss keinen Kaufpreis zahlen. Ist die Sache dagegen bereits übergeben, trägt der Käufer die Gefahr.
Gattungskauf — Genus non perit
Beim Gattungskauf ist der Kaufgegenstand nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt, zum Beispiel "100 Liter Heizöl" oder "50 kg Mehl Type 700". Hier gilt der Grundsatz "genus non perit" — die Gattung geht nicht unter. Solange eine Sache aus der Gattung verfügbar ist, muss der Verkäufer Ersatz liefern. Die Gefahr geht erst auf den Käufer über, wenn die konkrete Sache aus der Gattung ausgesondert und individualisiert wurde.
Der entscheidende Moment: Die Übergabe
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Gefahrübergang ist die körperliche Übergabe (Tradition) der Sache. Mit der Übergabe wechselt nicht nur die Gefahr auf den Käufer — auch der Nutzen (Erträge, Früchte) der Sache steht ab diesem Zeitpunkt dem Käufer zu. Diese Regelung steht im Einklang mit § 431 ABGB, wonach Eigentum an beweglichen Sachen durch körperliche Übergabe erworben wird.
Praktische Bedeutung
Im Handel ist der Gefahrübergang besonders bei Versendungskäufen relevant. Kaufverträge über internationale Warensendungen regeln den Gefahrübergang häufig durch Incoterms (z.B. FOB, CIF, DDP), die bestimmen, wann der Verkäufer die Gefahr auf den Käufer übergibt. Im Konsumentenschutz gilt nach § 7b KSchG (Verbraucherrechtegesetz), dass die Gefahr beim Versendungskauf erst mit tatsächlicher Übergabe an den Verbraucher übergeht.
Häufige Fragen zu § 1064 ABGB
Was regelt § 1064 ABGB zum Gefahrübergang?
§ 1064 ABGB bestimmt, dass für Gefahr und Nutzen eines gekauften, aber noch nicht übergebenen Kaufgegenstands die Vorschriften für den Tauschvertrag (§§ 1048–1051 ABGB) gelten. Der entscheidende Moment ist die körperliche Übergabe der Sache.
Was passiert beim Spezieskauf wenn die Sache vor Übergabe zerstört wird?
Beim Spezieskauf (individuell bestimmte Sache) gilt nach § 1048 ABGB: Wird die Sache vor der Übergabe zufällig vernichtet, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Der Verkäufer trägt die Gefahr — der Käufer muss nicht zahlen.
Was ist der Unterschied zwischen Spezieskauf und Gattungskauf?
Beim Spezieskauf ist die Kaufsache individuell bestimmt (z.B. dieses bestimmte Auto mit Kennzeichen XY). Beim Gattungskauf ist die Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt (z.B. 100 Liter Heizöl, 50 kg Mehl). Der wichtige Grundsatz beim Gattungskauf lautet "genus non perit" — die Gattung geht nicht unter; der Verkäufer muss Ersatz liefern.
Wann geht die Gefahr beim Gattungskauf über?
Beim Gattungskauf geht die Gefahr erst über, wenn die Sache aus der Gattung ausgesondert und dem Käufer individualisiert wurde (Konzentration). Bis dahin trägt der Verkäufer die Gefahr und muss Ersatz aus der Gattung liefern. Nach Übergabe und Individualisierung trägt der Käufer die Gefahr.
Was bedeutet "res perit emptori"?
Der lateinische Grundsatz "res perit emptori" (die Sache geht zu Lasten des Käufers unter) gilt nach der Übergabe: Hat der Käufer die Sache bereits übernommen, muss er den Kaufpreis zahlen, auch wenn die Sache danach zufällig zerstört wird. Vor der Übergabe gilt beim Spezieskauf das Gegenteil (res perit venditori — Verkäufer trägt Gefahr).
Gilt dieser Grundsatz auch für Tiere und Vieh?
Ja, grundsätzlich gelten dieselben Regeln. Für Tierkäufe gibt es jedoch besondere Gewährleistungsregeln (§ 933 ABGB: 6 Wochen Gewährleistungsfrist für Viehmängel). Beim Gefahrübergang selbst gelten die allgemeinen Kaufrechtsregeln.