§ 1167 ABGB

Gewährleistung beim Werkvertrag: § 1167 ABGB verweist auf §§ 922–933b. Frist: 2 Jahre (beweglich), 3 Jahre (Bauwerk), 6 Wochen (Vieh) — ab Übergabe.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Werkvertrag-Gewährleistung nach § 1167 ABGB

§ 1167 ABGB regelt die Gewährleistung beim Werkvertrag durch einen Verweis auf die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 bis 933b ABGB. Diese Normen gelten eigentlich für Kaufverträge, sind aber über § 1167 auf alle entgeltlichen Werkverträge anwendbar — von der Handwerkerleistung über den Bauauftrag bis zur IT-Entwicklung.

Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers

Der Werkunternehmer haftet dafür, dass das Werk bei Übergabe mangelfrei ist — also die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist (§ 922 ABGB). Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig: Der Besteller muss kein Verschulden des Werkunternehmers nachweisen, sondern nur den Mangel selbst und dessen Vorhandensein bei Übergabe (§ 924 ABGB Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten).

Die Gewährleistungsfristen

§ 933 ABGB sieht je nach Art des Werkes unterschiedliche Fristen vor: Zwei Jahre für bewegliche Sachen, drei Jahre für unbewegliche Sachen und Bauwerke, sechs Wochen für Tiermängel (Viehmängel). Die Frist beginnt mit der Übergabe des fertiggestellten Werkes. Mängel müssen innerhalb dieser Frist hervortreten — also erkennbar werden. Latente Mängel, die erst nach der Frist offensichtlich werden, obwohl sie schon bei Übergabe vorlagen, können im Einzelfall noch geltend gemacht werden.

Rangfolge der Rechtsmittel

§ 932 ABGB sieht eine klare Rangfolge vor: Primär kann der Besteller Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch fordern. Sind beide Primärrechtsmittel nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer, kann er subsidiär Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) verlangen. Die Wandlung ist nur bei erheblichem Mangel oder nach fehlgeschlagener Nacherfüllung zulässig.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadenersatz

Gewährleistung nach § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB ist verschuldensunabhängig — sie gibt dem Besteller Rechte zur Mangelbehebung. Schadenersatz nach §§ 1295 ff ABGB setzt Verschulden voraus, ermöglicht aber auch den Ersatz von Folgeschäden (Produktionsausfälle, entgangener Gewinn) und ist nicht auf die Gewährleistungsfrist beschränkt (dreijährige allgemeine Verjährung nach § 1489 ABGB).

Häufige Fragen zu § 1167 ABGB

Was regelt § 1167 ABGB für den Werkvertrag?

§ 1167 ABGB bestimmt, dass bei Mängeln des Werkes die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen für entgeltliche Verträge (§§ 922 bis 933b ABGB) anzuwenden sind. Der Auftraggeber (Besteller) kann also dieselben Gewährleistungsrechte geltend machen wie ein Käufer: Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung.

Wie lang ist die Gewährleistungsfrist beim Werkvertrag?

Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 933 ABGB: Für bewegliche Sachen beträgt sie 2 Jahre, für unbewegliche Sachen (Bauwerke, Immobilien) 3 Jahre. Für Tiermängel (Vieh) gilt eine verkürzte Frist von 6 Wochen. Die Frist beginnt mit der Übergabe des fertiggestellten Werkes zu laufen.

Welche Gewährleistungsrechte hat der Besteller?

Der Besteller hat vier Rechtsmittel nach § 932 ABGB: (1) Verbesserung (Nachbesserung) — primäres Recht; (2) Austausch durch eine mangelfreie Sache — bei vertretbaren Sachen gleichrangig; (3) Preisminderung — sekundär, wenn Verbesserung/Austausch unverhältnismäßig oder unmöglich; (4) Wandlung (Vertragsauflösung) — nur bei erheblichem Mangel oder fehlgeschlagener Nacherfüllung.

Was muss der Besteller beweisen?

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe gilt nach § 924 ABGB eine Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass der Mangel bei Übergabe schon vorlag. Nach 6 Monaten muss der Besteller beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Werkes vorhanden war.

Was passiert wenn ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht?

Die Gewährleistung deckt nur Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren — auch wenn sie erst später zutage treten (latente Mängel). Ein erst nach der Übergabe entstandener Mangel (z.B. durch normale Abnutzung) begründet keinen Gewährleistungsanspruch. Im Zweifelsfall gilt die 6-Monats-Vermutungsregel des § 924 ABGB.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadenersatz?

Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB (verweist über § 1167 auch auf Werkverträge) ist verschuldensunabhängig — der Besteller muss kein Verschulden des Werkunternehmers beweisen. Schadenersatz setzt dagegen Verschulden voraus, ermöglicht aber auch den Ersatz von Folgeschäden (z.B. Einnahmeverluste durch einen mangelhaften Maschinenbau).

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