§ 1336 ABGB — Konventionalstrafe (Pönale)

Konventionalstrafe nach ABGB § 1336 berechnen — vereinbarte Vertragsstrafe und Prüfung der richterlichen Mäßigung bei unverhältnismäßig hohen Pönalen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Konventionalstrafe nach ABGB § 1336 — Grundlagen und Mäßigung

§ 1336 ABGB regelt die Konventionalstrafe (auch Pönale oder Vertragsstrafe genannt) im österreichischen Zivilrecht. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Schuldner bei Verletzung einer Vertragspflicht einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat — unabhängig davon, ob dem Gläubiger tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Konventionalstrafe dient als Druckmittel zur Vertragserfüllung und vereinfacht die Geltendmachung von Schäden.

Zweck und Funktion der Konventionalstrafe

Konventionalstrafen erfüllen mehrere Funktionen gleichzeitig. Sie wirken präventiv, weil die Androhung einer Zahlung den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen motiviert. Sie vereinfachen die Schadensabwicklung, weil der Gläubiger keinen tatsächlichen Schaden nachweisen muss. Und sie geben dem Gläubiger Planungssicherheit: Er weiß im Voraus, welchen Geldbetrag er bei Vertragsverletzung erhält. Typische Anwendungsfälle sind Bauverzugspönalen, Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungsklauseln.

Richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs. 2

Das österreichische Recht kennt im Gegensatz zu manchen anderen Rechtsordnungen ein richterliches Mäßigungsrecht: Wenn die vereinbarte Konventionalstrafe in keinem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Schaden steht, kann das Gericht sie auf Antrag des Schuldners herabsetzen. Die Mäßigung erfolgt im richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens, der Schwere der Verletzung und des tatsächlichen Schadens.

Verhältnis zu Schadenersatz

Grundsätzlich ersetzt die Konventionalstrafe den Schadenersatz: Der Gläubiger kann entweder die Konventionalstrafe oder den Schadenersatz fordern, aber nicht beides (Alternativität). Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (kumulative Konventionalstrafe), kann neben der Pönale auch noch der darüberhinausgehende Schaden verlangt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, diese Frage im Vertrag ausdrücklich zu regeln.

Gültigkeit und Formvorschriften

Eine Konventionalstrafe muss schriftlich vereinbart werden. Formlose mündliche Absprachen erfüllen die Anforderungen nicht. Im Verbraucherrecht sind besonders strenge Grenzen gesetzt: Unverhältnismäßig hohe Pönalen können als sittenwidrig (§ 879 ABGB) oder als missbräuchliche Klausel nach dem KSchG qualifiziert werden und damit zur Gänze unwirksam sein.

Häufige Fragen zur Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB

Was ist eine Konventionalstrafe nach ABGB § 1336?

Eine Konventionalstrafe (auch Pönale oder Vertragsstrafe) ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die der Schuldner bei Verletzung einer Vertragspflicht unabhängig vom tatsächlichen Schaden zu leisten hat. § 1336 ABGB erlaubt solche Vereinbarungen und regelt gleichzeitig das richterliche Mäßigungsrecht.

Wann kann das Gericht eine Konventionalstrafe herabsetzen?

Das Gericht kann eine Konventionalstrafe nach § 1336 Abs. 2 ABGB herabsetzen (mäßigen), wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Schaden steht. Die Mäßigung erfolgt auf Antrag des Schuldners und liegt im richterlichen Ermessen. Die Vereinbarung selbst bleibt gültig, nur die Höhe wird angepasst.

Muss der Gläubiger einen Schaden nachweisen, um die Konventionalstrafe zu fordern?

Nein. Das ist gerade der praktische Vorteil einer Konventionalstrafe: Der Gläubiger muss keinen tatsächlichen Schaden nachweisen. Es genügt, dass die vereinbarte Vertragspflicht verletzt wurde. Der Schuldner muss die Strafe unabhängig davon zahlen, ob ein Schaden entstanden ist oder wie hoch er ist.

Kann die Konventionalstrafe neben dem Schadenersatz gefordert werden?

Grundsätzlich gilt: entweder Konventionalstrafe ODER Schadenersatz, nicht beides — es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart (kumulative Vertragsstrafe). Übersteigt der tatsächliche Schaden die Konventionalstrafe, kann unter bestimmten Umständen der Mehrschaden zusätzlich geltend gemacht werden, wenn dies vereinbart wurde.

Gilt die Konventionalstrafe auch ohne Verschulden?

Eine Konventionalstrafe kann auch ohne Verschulden des Schuldners gefordert werden, wenn dies so vereinbart wurde (verschuldensunabhängige Pönale). Üblicherweise ist in Österreich jedoch Verschulden Voraussetzung, sofern der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält. Das Gericht berücksichtigt das Verschulden auch bei der Frage der Mäßigung.

Wo wird die Konventionalstrafe am häufigsten vereinbart?

Konventionalstrafen sind besonders verbreitet in Bauverträgen (Pönale bei Bauverzug), Wettbewerbsverboten (bei Geheimhaltungsverletzungen), Lizenzverträgen (bei Verstößen gegen die Lizenzbestimmungen), Lieferverträgen (bei Lieferverzug) und Arbeitsverträgen (bei nachvertraglichem Konkurrenzverbot). Sie dienen als Druckmittel zur Vertragserfüllung.

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