§ 199 ZPO — Ordnungsstrafe bei Verhandlungsstörung

Berechnen Sie die Sanktion bei Verhandlungsstörung nach § 199 ZPO. Bei gröberer Ungebühr droht eine Ordnungsstrafe bis 2.000 Euro, bei Widerstand gegen Anordnungen eine Haft bis zu drei Tagen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Ordnungsstrafe und Haft nach § 199 ZPO

Gesetzliche Grundlage

Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält in § 199 klare Bestimmungen zum Umgang mit Störungen der Verhandlungsordnung und Ungebühr vor Gericht. Diese Regelungen sollen die Würde des Gerichts, den geordneten Verfahrensablauf und die Rechte aller Verfahrensbeteiligten schützen. Die Norm unterscheidet zwei Sanktionsformen: die Ordnungsstrafe bei Ungebühr und die Haft bei Widerstand gegen Anordnungen. Die Bestimmung wurde durch das Zivilverfahrens-Novelle-Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 neu gefasst.

Ordnungsstrafe bei Ungebühr (§ 199 Abs. 1)

Nach § 199 Abs. 1 ZPO kann gegen eine Person, die sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebühr schuldig macht, eine Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro verhängt werden. Als Ungebühr gelten insbesondere Beleidigungen von Gerichtsmitgliedern, Parteien, Vertretern, Zeugen oder Sachverständigen. Das Gericht verhängt die Strafe durch Beschluss des Senates — bei Einzelrichterverfahren durch den Einzelrichter. Die Strafe soll sowohl sanktionierend als auch abschreckend wirken. Zu beachten ist, dass die Ordnungsstrafe strafgerichtliche oder disziplinare Verfolgung nicht ausschließt — bei strafbaren Beleidigungen etwa bleibt die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft möglich.

Haft bei Widerstand (§ 199 Abs. 2)

Wer sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werden. Dieser Sanktion liegt ein aktiverer, schwerwiegenderer Verstoß zugrunde — das bloße Nichtbefolgen einer Anordnung, etwa sich zu setzen, leise zu sein oder den Saal zu verlassen. Die Haft ist eine severe Maßnahme, die das Gericht nur bei hartnäckigem oder massivem Fehlverhalten verhängen wird.

Verhältnismäßigkeit und Einzelheiten

Bei der Verhängung von Ordnungsstrafen und Haft hat das Gericht stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Sanktion muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. In der Praxis wird das Gericht zunächst auf eine Ungebühr aufmerksam machen und zu deren Unterlassung auffordern, bevor es eine Strafe verhängt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen können bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt werden. Gegen den Beschluss ist der Rekurs an das höhere Gericht zulässig — dieser hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Häufige Fragen zu § 199 ZPO — Ordnungsstrafe bei Verhandlungsstörung

Was gilt als „gröbere Ungebühr" nach § 199 Abs. 1 ZPO?

Als gröbere Ungebühr gelten insbesondere Beleidigungen der Mitglieder des Gerichts, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen. Auch das ungebührliche Benehmen gegenüber dem Gericht — etwa das wiederholte Unterbrechen von Verhandlungen, das Nichtbefolgen von Sitzungspflichten oder das laute und störende Verhalten — kann als Ungebühr gewertet werden. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob das Verhalten eine Ordnungsstrafe rechtfertigt.

Wie wird die Ordnungsstrafe nach § 199 Abs. 1 ZPO bemessen?

Die Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigen. Das Gericht hat bei der Bemessung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen — insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Wiederholungsgefahr und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Kann gegen eine Ordnungsstrafe nach § 199 ZPO RECHTSmittel eingelegt werden?

Ja, der Beschluss, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, kann mit Rekurs an das höhere Gericht angefochten werden. Der Rekurs hat jedoch keine aufschiebende Wirkung — die Strafe ist grundsätzlich sofort zu zahlen, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden.

Was bedeutet „Haft bis zu drei Tagen" nach § 199 Abs. 2 ZPO?

Wer sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werden. Dies ist eine schwerwiegendere Sanktion als die Ordnungsstrafe und setzt einen aktiven Widerstand gegen gerichtliche Anordnungen voraus — etwa das Verweigern, den Verhandlungssaal zu verlassen, oder das fortgesetzte Stören der Verhandlung trotz Androhung von Sanktionen.

Bleibt die strafgerichtliche Verfolgung trotz Ordnungsstrafe erhalten?

Ja, § 199 Abs. 1 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass die Ordnungsstrafe „vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung" verhängt wird. Die Ordnungsstrafe ersetzt also nicht eine allfällige strafgerichtliche Verfolgung — etwa bei einer Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch (Üble Nachrede, Verleumdung) oder bei einer Körperverletzung.

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