§ 200 ZPO — Strafe gegen Processbevollmächtigte

Berechnen Sie die Sanktion gegen Processbevollmächtigte nach § 200 ZPO. Bei Störung der Verhandlung oder Ungebühr droht ein Verweis oder eine Geldstrafe bis 2.000 Euro — bei Fortsetzung zusätzlich Haft bis zu drei Tagen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Strafe gegen Processbevollmächtigte nach § 200 ZPO

Gesetzliche Grundlage

Die Zivilprozessordnung (ZPO) enthält in § 200 eine spezielle Strafnorm für Processbevollmächtigte — in der Regel Rechtsanwälte, die eine Partei im Zivilverfahren vertreten. Während die allgemeinen Strafbestimmungen der §§ 198 und 199 ZPO für alle Verfahrensbeteiligten gelten, trifft § 200 eine besondere Regelung für jene Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation und Stellung eine besondere Verantwortung im Verfahren tragen. Die Bestimmung wurde durch das Zivilverfahrens-Novelle-Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 neu gefasst.

Verweis und Geldstrafe (§ 200 Abs. 1)

Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§ 198 ZPO) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199 Abs. 1 ZPO) schuldig, so kann der Senat einen Verweis oder eine Geldstrafe bis zu 2.000 Euro verhängen. Der Verweis ist die mildere Sanktionsform und kann als formelle Rüge verstanden werden, die in der Verfahrensakte dokumentiert wird. Die Geldstrafe ist die schwerere Variante und dient der abschreckenden Wirkung. Beide Sanktionen können auch kumulativ verhängt werden.

Weitere Maßnahmen bei Fortsetzung (§ 200 Abs. 2)

Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort oder widersetzt sich den Anordnungen zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe, so kann das Gericht nach § 200 Abs. 2 ZPO zusätzlich zu Verweis und Geldstrafe Haft bis zu drei Tagen verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch gegen den Processbevollmächtigten selbst — die Haft kann also nicht nur gegen die Partei, sondern auch gegen deren Anwalt verhängt werden, was eine deutliche Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten darstellt.

Verhältnis zum anwaltlichen Berufsrecht

Die strafgerichtlichen Sanktionen nach § 200 ZPO lassen die disziplinarische Verfolgung durch die Rechtsanwaltskammer unberührt. Anwälte unterliegen der Standesgerichtsbarkeit und können bei anwaltlichem Fehlverhalten zusätzlich zu den prozessualen Sanktionen berufsrechtliche Konsequenzen tragen — von der Rüge über eine Geldbuße bis hin zum Ausschluss aus der Kammer. Diese doppelte Verantwortlichkeit unterstreicht die besondere Stellung und Verantwortung der Anwälte im Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen zu § 200 ZPO — Strafe gegen Processbevollmächtigte

Was ist ein „Processbevollmächtigter" nach § 200 ZPO?

Ein Processbevollmächtigter im Sinne des § 200 ZPO ist in erster Linie der Rechtsanwalt, der eine Partei im Zivilverfahren vertritt. Auch andere bevollmächtigte Parteienvertreter (etwa Unternehmensjuristen mit Postulationsfähigkeit) können unter diese Bestimmung fallen. Die Norm gilt jedoch nicht für die Partei selbst — gegen diese gelten die allgemeinen Strafbestimmungen der §§ 198 und 199 ZPO.

Welche Sanktionen kann das Gericht gegen einen Processbevollmächtigten verhängen?

Nach § 200 Abs. 1 ZPO kann das Gericht gegen einen Processbevollmächtigten, der sich einer Störung der Verhandlung (§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig macht, einen Verweis oder eine Geldstrafe bis 2.000 Euro verhängen. § 200 Abs. 2 ZPO sieht bei Fortsetzung des ungebührlichen Benehmens oder bei Widerstand gegen Anordnungen zusätzlich die Möglichkeit von Haft bis zu drei Tagen vor.

Warum gibt es für Processbevollmächtigte eine eigene Strafnorm?

Anwälte und andere Processbevollmächtigte tragen eine besondere Verantwortung im Zivilverfahren. Sie sind zur Wahrung der Prozessordnung verpflichtet und haben eine Vorbildfunktion im Gerichtsverfahren. Die spezielle Strafnorm für Bevollmächtigte soll sicherstellen, dass auch die professionellen Verfahrensbeteiligten zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin angehalten werden — und zwar unabhängig von den allgemeinen Strafbestimmungen, die für alle Verfahrensbeteiligten gelten.

Kann ein Anwalt auch disziplinarisch belangt werden?

Ja, die strafgerichtlichen Maßnahmen nach § 200 ZPO schließen eine disziplinarische Verfolgung durch die Rechtsanwaltskammer nicht aus. Anwälte unterliegen der Aufsicht und Disziplinargewalt der Rechtsanwaltskammer, die bei anwaltlichem Fehlverhalten berufsrechtliche Schritte einleiten kann — von der Rüge bis zum Ausschluss aus der Kammer.

Wie wird die Geldstrafe bemessen?

Die Geldstrafe darf nach § 200 Abs. 1 ZPO den Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigen. Das Gericht hat bei der Bemessung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Schwere des Verstoßes, die Vorbildfunktion des Anwalts und ob es sich um einen Erstverstoß oder eine Wiederholung handelt.

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