Art. 1 § 3 AngG — Probemonat

Berechnen Sie die maximale Probemonat-Dauer nach Art. 1 § 3 AngG. Geben Sie Ihren Vertragsbeginn und Positionstyp ein — der Rechner zeigt das exakte Enddatum der Probezeit.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Probemonat nach Art. 1 § 3 AngG

Gesetzliche Grundlage der Probezeit

Das österreichische Angestelltengesetz (AngG) regelt in Art. 1 § 3 die Probezeit für Angestellte. Die Probezeit (Probemonat) dient dazu, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das neue Dienstverhältnis ohne größere Bindung testen können. Während dieser Zeit gelten besondere Kündigungsregelungen, die eine rasche Beendigung ermöglichen. Die gesetzliche Probezeit beträgt grundsätzlich einen Monat und kann für Führungskräfte auf bis zu drei Monate verlängert werden.

Standard-Probezeit (1 Monat)

Für alle Angestellten gilt nach § 3 Abs. 1 AngG eine maximale Probezeit von einem Monat. Der Probemonat beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet am letzten Tag des jeweiligen Monats. Wenn das Dienstverhältnis beispielsweise am 10. Jänner beginnt, endet die Probezeit am 31. Jänner. Es spielt keine Rolle, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat — der Probemonat dauert immer bis zum letzten Tag des ersten Kalendermonats. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten mit einer einwöchigen Karenzfrist gekündigt werden.

Führungskräfte (3 Monate)

Für Führungskräfte (leitende Angestellte) besteht nach § 3 Abs. 2 AngG die Möglichkeit, eine längere Probezeit von bis zu drei Monaten zu vereinbaren. Diese Verlängerung muss ausdrücklich im Dienstvertrag festgehalten werden — eine stillschweigende Verlängerung ist nicht wirksam. Führungskräfte sind dabei Angestellte, die zur selbständigen Erledigung von Führungsaufgaben befugt sind und typischerweise Personalverantwortung oder eigenständige Entscheidungsbefugnisse haben. In der Praxis betrifft dies vor allem Geschäftsführer, Bereichsleiter und vergleichbare Positionen mit strategischer Bedeutung.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit gilt eine besondere Kündigungsfrist nach § 3 Abs. 4 AngG. Beide Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — können das Dienstverhältnis mit einer Karenzfrist von einer Woche kündigen. Diese einwöchige Frist bedeutet, dass die Kündigung erst nach Ablauf einer Woche ab Zugang der Kündigung wirksam wird. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist während der Probezeit nicht erforderlich. Es ist jedoch ratsam, die Kündigung schriftlich auszusprechen und den Zugang zu dokumentieren, um im Streitfall Beweise zu haben.

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

Die Probezeit-Regelung des AngG gilt ausschließlich für Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 AngG. Für Arbeiter gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (ArbVG) und des Colonies-Vertragsrechts. Die Grenze zwischen Angestellten und Arbeitern ergibt sich aus der überwiegend geistigen beziehungsweise körperlichen Arbeitsleistung. Bei gemischten Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich.

Vertragsgestaltung und empfohlene Bestimmungen

Bei der Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, folgende Punkte klar zu regeln: die ausdrückliche Vereinbarung einer Probezeit (oder der Hinweis auf die gesetzliche Einmonatsfrist), die Kennzeichnung als Führungskraft bei einer vereinbarten Dreimonatsfrist sowie das Datum des Dienstantritts. Es empfiehlt sich weiters, die Probezeit-Kündigung schriftlich zu dokumentieren und den Zugang nachweislich zu machen. Der Rechner hilft dabei, das exakte Enddatum der Probezeit zu ermitteln und die einwöchige Karenzfrist korrekt zu berechnen.

Häufige Fragen zum Probemonat nach § 3 AngG

Wie lange darf die Probezeit nach § 3 AngG dauern?

Nach Art. 1 § 3 AngG beträgt die maximale Probemonat-Dauer einen Monat für Standard-Angestellte. Für Führungskräfte (leitende Angestellte) kann die Probezeit auf bis zu drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung muss ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbartbart werden.

Was gilt als Führungskraft im Sinne des § 3 Abs. 2 AngG?

Als Führungskraft gelten Angestellte, die zur selbständigen Leistung von Führungsaufgaben befugt sind — etwa Geschäftsführer, Abteilungsleiter oder vergleichbare Positionen mit Personalverantwortung oder Entscheidungsbefugnis. Die Einstufung muss im Dienstvertrag klar definiert werden.

Kann die Probezeit verlängert werden, wenn der Mitarbeiter krank ist?

Krankenstand unterbricht die Probezeit nicht — die Gesamtdauer des Probemonats bleibt unverändert. Der Arbeitgeber kann jedoch bei einer langen Krankheit eine einvernehmliche Verlängerung anbieten, sofern der Dienstvertrag dies vorsieht. Eine einseitige Verlängerung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Wann endet die Probezeit — am letzten Tag oder am ersten Tag des Folgemonats?

Der Probemonat endet am letzten Tag des jeweiligen Monats. Beginnt das Dienstverhältnis beispielsweise am 15. Jänner, endet die einmonatige Probezeit am 31. Jänner — nicht am 15. Feber. Diese Berechnung gilt auch für Schaltjahre und Monate mit 28, 29, 30 oder 31 Tagen.

Kann der Arbeitgeber während der Probezeit ohne Kündigungsfrist kündigen?

Ja, innerhalb der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Es gilt lediglich die einwöchige Karenzfrist (§ 3 Abs. 4 AngG) — das bedeutet, die Kündigung wird erst nach einer Woche wirksam.

Gilt die Probezeit-Regelung des § 3 AngG auch für Arbeiter?

Nein, das Angestelltengesetz (AngG) gilt ausschließlich für Angestellte. Für Arbeiter gelten die Bestimmungen des ArbVG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) und des AUD (Angestelltengesetz). Für Arbeiter gelten eigene, teilweise abweichende Probezeit-Regelungen.

Was passiert, wenn der Dienstvertrag keine Probezeit-Regelung enthält?

Wenn der Dienstvertrag keine ausdrückliche Probezeit-Vereinbarung enthält, gilt automatisch die gesetzliche Ein-Probezeit von einem Monat nach § 3 Abs. 1 AngG. Für Führungskräfte empfiehlt sich eine explizite schriftliche Vereinbarung, die auf § 3 Abs. 2 AngG verweist.

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