§ 19e AZG — Abgeltung von Zeitguthaben

Berechnen Sie die Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19e AZG. Geben Sie das Monatsbrutto und die Guthaben-Stunden ein — der Rechner ermittelt den Auszahlungsbetrag inklusive 50% Zuschlag für Normalarbeitszeit.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abgeltung von Zeitguthaben nach § 19e AZG

Gesetzliche Grundlage und Berechnung

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) sichert Arbeitnehmern zu, dass nicht konsumierte Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abgegolten werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis des aktuellen Monatsbruttos, geteilt durch 173 Stunden (durchschnittliche monatliche Arbeitszeit). Für Guthaben aus Normalarbeitszeit gilt ein Zuschlag von 50% — der ausbezahlte Satz beträgt also das 1,5-fache des normalen Stundensatzes.

Zuschlag und Ausnahmen

Der 50%-Zuschlag für Normalarbeitszeit-Guthaben soll den Umstand abgelten, dass der Arbeitnehmer die Mehrarbeit in seiner Freizeit nicht konsumieren konnte. Wenn jedoch der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt — etwa durch Eigenkündigung ohne triftigen Grund — entfällt der Zuschlag. Dies gilt als negative Konsequenz für einen vorzeitigen, nicht entschuldigten Ausstieg.

Überstundenguthaben

Für Guthaben aus Überstunden (die ja bereits mit einem 50%-Zuschlag vergütet werden sollten) gilt ein etwas anderer Ansatz: Der Basislohn für Überstunden wird ebenfalls mit dem Faktor 1,5 berechnet (Basislohn + 50% Überstundenzuschlag). Eine doppelte Vergütung (sowohl für das Zustandekommen der Überstunden als auch für die Nichtkonsumation) ist nicht vorgesehen — der Überstundensatz selbst ist bereits die erhöhte Vergütung für Mehrarbeit.

Kollektivvertragliche Abweichungen

Die gesetzliche Regelung in § 19e AZG kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Viele Kollektivverträge sehen spezifische Abgeltungsregelungen vor, etwa einen höheren Zuschlag oder andere Berechnungsgrundlagen für den Stundensatz. In jedem Fall sollte die geltende kollektivvertragliche Regelung geprüft werden, bevor die Abgeltung berechnet wird.

Praktische Hinweise

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig prüfen, ob Zeitguthaben bestehen und ob diese vor dem Ausscheiden noch als Freizeit konsumiert werden können. Eine Konsumation vor Ausscheiden ist für beide Seiten vorteilhaft — der Arbeitgeber spart die Auszahlung, der Arbeitnehmer erhält die Freizeit statt Geld (und damit einen höheren Wert, da der Zuschlag wegfällt).

Häufige Fragen zur Abgeltung von Zeitguthaben nach § 19e AZG

Wann entsteht ein Anspruch auf Abgeltung von Zeitguthaben?

Wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch ein Zeitguthaben (aus Normalarbeitszeit oder Überstunden) besteht, muss dieses abgegolten werden. Die Abgeltung erfolgt in Geld, sofern das Guthaben nicht als Freizeit vor Beendigung konsumiert werden konnte. Auch bei Arbeitskräfteüberlassung (Ende der Überlassung) gilt dieser Anspruch.

Wie wird der Stundensatz für die Abgeltung berechnet?

Der Stundensatz ergibt sich aus dem Monatsbrutto geteilt durch 173 (durchschnittliche monatliche Arbeitsstunden). Für Normalarbeitszeit-Guthaben gilt ein Zuschlag von 50% — der ausbezahlte Satz beträgt also das 1,5-fache des normalen Stundensatzes. Für Überstundenguthaben gilt der Überstundensatz (Basis + 50% Zuschlag).

Wann entfällt der 50%-Zuschlag?

Der Zuschlag entfällt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis austritt (z.B. Eigenkündigung ohne triftigen Grund). In diesem Fall wird nur der Basisstundensatz ohne Aufschlag vergütet.

Können Kollektivverträge abweichende Regelungen treffen?

Ja — § 19e Abs. 2 erwähnt ausdrücklich, dass der Kollektivvertrag Abweichendes regeln kann. Viele Kollektivverträge enthalten spezifische Regelungen zur Abgeltung, etwa höhere Zuschläge oder andere Berechnungsformeln für den Stundensatz.

Was passiert mit Zeitguthaben aus Mehrarbeitszuschlägen?

Mehrarbeitszuschläge (z.B. 50% Zuschlag bei Überstunden) sind bereits in der Berechnungsgrundlage enthalten. Der ausbezahlte Betrag für Überstundenguthaben beträgt: (Monatsbrutto / 173) × 1,5 × Überstundenstunden. Es werden also keine zusätzlichen Zuschläge auf den bereits erhöhten Überstundensatz gewährt.

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