§ 6/§ 10 AZG — Überstundenvergütung

Berechnen Sie den Überstundenzuschlag nach § 6 und § 10 AZG. Geben Sie Ihren Stundenlohn und die Anzahl der Überstunden ein — der Rechner ermittelt den 50%igen Zuschlag und die Gesamtvergütung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Überstundenvergütung nach § 6 und § 10 AZG

Gesetzliche Grundlage der Überstundenvergütung

Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt in § 6, wann Überstundenarbeit vorliegt, und in § 10, wie diese zu vergüten ist. Die Überstundenvergütung dient als Ausgleich für die Überschreitung der Normalarbeitszeit und stellt einen wichtigen Schutzmechanismus für Arbeitnehmer dar. Die gesetzliche Regelung stellt sicher, dass Mehrarbeit angemessen abgegolten wird.

Wann entsteht Überstundenarbeit?

Überstundenarbeit liegt nach § 6 AZG vor, wenn entweder die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird. Es genügt bereits die Überschreitung einer dieser Grenzen. Zeitguthaben, die im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten ausdrücklich nicht als Überstunden.

Höhe des Überstundenzuschlags

Der Überstundenzuschlag beträgt 50% des regulären Stundenlohns. Das bedeutet, dass für jede Überstunde der 1,5-fache des normalen Stundenlohns als Vergütung zusteht. Bei einem Stundenlohn von 20 Euro beträgt die Vergütung für eine Überstunde somit 30 Euro. Dieser Zuschlag ist auf der Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.

Abgeltung in Geld oder Freizeit

Grundsätzlich kann der Überstundenzuschlag entweder durch Geld oder durch Zeitausgleich erfolgen. Der Kollektivvertrag hat Vorrang bei der Festlegung, welche Abgeltungsform gilt. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, kann die Betriebsvereinbarung diese Festlegung treffen. Ist auch keine Betriebsvereinbarung vorhanden, gebührt die Abgeltung in Geld.

Berechnung des Normallohns

Die Berechnungsgrundlage ist der auf die einzelne Stunde entfallende Normallohn. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen wird dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden — etwa ein fester monatlicher Betrag, der in Stundenlohn umgerechnet wird.

Häufige Fragen zum Überstundenzuschlag nach § 6/§ 10 AZG

Wann liegt Überstundenarbeit nach § 6 AZG vor?

Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (8 Stunden) überschritten wird. Es reicht bereits die Überschreitung einer dieser Grenzen, um Überstundenarbeit zu begründen.

Wie hoch ist der Überstundenzuschlag nach § 10 AZG?

Der Überstundenzuschlag beträgt 50% des regulären Stundenlohns. Das bedeutet, dass für jede Überstunde der 1,5-fache des normalen Stundenlohns als Vergütung zusteht — etwa 30 Euro pro Stunde bei einem Stundensatz von 20 Euro.

Kann der Zuschlag statt durch Geld durch Freizeit abgegolten werden?

Ja, der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Besteht keine Regelung, gebührt eine Abgeltung in Geld. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

In der Praxis werden die Begriffe oft synonym verwendet. Technisch gesehen entsteht Mehrarbeit, wenn die vertraglich vereinbarten Stunden überschritten werden. Überstunden nach AZG liegen vor, wenn die gesetzlichen Grenzen (8h/Tag, 40h/Woche) überschritten werden. In beiden Fällen greift der 50%ige Zuschlag.

Wie wird der Stundenlohn für die Zuschlagsberechnung ermittelt?

Der Berechnung des Zuschlags ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

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