Prüfen Sie, ob ein Zeitguthaben überfällig ist und berechnen Sie die Fristen für den Abbau nach § 19f AZG. Geben Sie den Durchrechnungszeitraum und das aktuelle Guthaben ein — der Rechner ermittelt, ob Handlungsbedarf besteht.
Rechtsgrundlage
- § 19f AZG Arbeitszeitgesetz (AZG) (AZG) ↗
Abbau von Zeitguthaben — Fristen für den Ausgleich von Zeitguthaben
Gültig ab: 1. 9. 2018
Kurz zum Thema: Abbau von Zeitguthaben nach § 19f AZG
Gesetzliche Grundlage
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) wurde 2018 reformiert, um die Regeln für den Abbau von Zeitguthaben zu verschärfen. § 19f gibt Arbeitnehmern einen klaren Anspruch auf den rechtzeitigen Abbau von Überstunden und anderen Zeitguthaben. Ziel der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass Guthaben über lange Zeiträume unkonsumiert bleiben und dann verfallen.
Fristen und Fristberechnung
Die Frist für den Ausgleich beginnt mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums, in dem das Guthaben entstanden ist. Bei kürzeren Durchrechnungszeiträumen (bis zu 52 Wochen) gilt: der Ausgleich muss innerhalb der ersten Hälfte des Zeitraums gewährt werden. Bei längeren Zeiträumen beträgt die Frist 26 Wochen nach Ende des Durchrechnungszeitraums. Wenn der Arbeitgeber den Zeitpunkt nicht im Voraus festgelegt hat, muss er binnen 4 Wochen nach Ablauf der Frist den Ausgleich gewähren.
Rechte des Arbeitnehmers bei Überfälligkeit
Wenn die Frist abgelaufen ist und das Guthaben nicht ausgeglichen wurde, hat der Arbeitnehmer das Recht, den Zeitpunkt des Ausgleichs selbst zu bestimmen — allerdings mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen. Alternativ kann er die Abgeltung in Geld verlangen, berechnet nach den Regeln des § 19e AZG. Der Arbeitgeber muss dann den vollen Betrag (Basislohn + etwaige Zuschläge) auszahlen.
Rolle der Kollektivverträge
§ 19f AZG ist eine dispositive Bestimmung — das heißt, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen treffen. Viele Kollektivverträge enthalten spezifische Fristen oder Regelungen zum Zeitguthabenabbau, die für die jeweilige Branche besser passen als die gesetzlichen Default-Regelungen.
Häufige Fragen zum Abbau von Zeitguthaben nach § 19f AZG
Was ist ein Zeitguthaben nach § 19f AZG?
Ein Zeitguthaben entsteht, wenn Arbeitnehmer mehr arbeiten als die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit. Dieses Guthaben muss durch Freizeit (Zeitausgleich) abgegolten werden. Das AZG regelt in § 19f, innerhalb welcher Fristen der Arbeitgeber den Ausgleich gewähren muss.
Welche Fristen gelten für den Abbau von Zeitguthaben?
Bei Durchrechnungszeiträumen bis zu 52 Wochen muss der Ausgleich innerhalb der ersten Hälfte des Durchrechnungszeitraums erfolgen. Bei längeren Zeiträumen gilt eine Frist von 26 Wochen nach Ende des Durchrechnungszeitraums. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt nach 4 Wochen Vorankündigung selbst bestimmen oder Abgeltung in Geld verlangen.
Gilt § 19f, wenn ein Kollektivvertrag eine Zeitausgleichsvereinbarung enthält?
Nein — wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag eine abweichende Regelung enthält, geht diese der gesetzlichen Bestimmung vor. In diesem Fall sind die vertraglichen Fristen maßgeblich, nicht § 19f AZG.
Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn das Zeitguthaben überfällig ist?
Ist das Zeitguthaben überfällig, kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs selbst bestimmen — mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen. Alternativ kann er die Abgeltung in Geld verlangen, berechnet nach § 19e AZG.
Wie wird der Durchrechnungszeitraum berechnet?
Der Durchrechnungszeitraum wird durch die Betriebsvereinbarung oder den Kollektivvertrag festgelegt. Er darf laut AZG maximal 52 Wochen (ein Jahr) betragen, in Ausnahmefällen auch länger. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Arbeitszeit verteilt, sodass im Durchschnitt die Normalarbeitszeit eingehalten wird.