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Rechtsgrundlage
- § 28 AZG Arbeitszeitgesetz (AZG) (AZG) ↗
Strafbestimmungen — Geldstrafen bei Verletzung der AZG-Vorschriften
Gültig ab: 1. 7. 1994
Kurz zum Thema: Strafbestimmungen nach § 28 AZG
Gesetzliche Grundlage der Strafbestimmungen
Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) enthält in § 28 Strafbestimmungen, die bei Verletzung der Arbeitszeitvorschriften greifen. Diese dienen der Durchsetzung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und sollen Arbeitgeber motivieren, die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Die Strafen sind so bemessen, dass sie abschreckend wirken, aber nicht existenzbedrohend sind.
Verletzungstypen und Strafhöhen
Die Strafen sind nach Schweregrad gestaffelt. Die niedrigsten Strafen (€50–€75) gelten für formelle Verstöße wie meldepflichtige Versäumnisse oder mangelhafte Aufzeichnungen. Höhere Strafen (€100–€300) drohen bei substantiellen Verstößen gegen die Arbeitszeitgrenzen — etwa Überschreitung des Tages- oder Wochenlimits oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen ohne gesetzliche Grundlage.
Wiederholungstäter
Wer innerhalb von zwei Jahren erneut gegen dieselbe Vorschrift verstößt, gilt als Wiederholungstäter. Die Strafe verdoppelt sich in diesem Fall, bleibt aber auf die gesetzliche Obergrenze von €1.872 begrenzt. Dies gilt sowohl für gleichartige Verstöße (z.B. wiederholte Überschreitung des Tageslimits) als auch für unterschiedliche Verstöße gegen dasselbe Gesetz.
Verfahren und Zuständigkeit
Zuständig für die Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat oder die Arbeit stattfindet. Das Verfahren folgt den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts — der Arbeitgeber hat das Recht, gegenüber dem Strafbescheid Einspruch zu erheben. Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Tat.
Prävention und Compliance
Um Strafen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber ein robustes System zur Arbeitszeiterfassung und -dokumentation implementieren. Die Aufzeichnungen gemäß § 18k AZG müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Regelmäßige Schulungen der Vorgesetzten und ein funktionierendes Zeiterfassungssystem sind die beste Prävention gegen versehentliche Überschreitungen der gesetzlichen Grenzen.
Häufige Fragen zu den Strafbestimmungen nach § 28 AZG
Welche Verstöße werden nach § 28 AZG bestraft?
§ 28 AZG listet mehrere Verstöße auf: Nichtgewährung zusätzlicher Ruhezeiten (§ 12a), Verletzung der Ruferreichbarkeit oder Rufbereitschaft (§ 19a/§ 20a), Verletzung von Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten (§ 18k, § 20, § 26), Verletzung der Pflichten zu besonderen Untersuchungen (§ 12b), Nichteinhaltung von Bescheiden (§ 4, § 5, § 12) und Verletzung der Informationspflicht (§ 19d).
Wie hoch ist die Geldstrafe nach § 28 AZG?
Die Strafen liegen zwischen €50 und €1.872 pro Verstoß, abhängig von der Schwere der Übertretung. Bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren kann sich die Strafe verdoppeln. Die genaue Höhe hängt vom Verletzungstyp ab — etwa €100 für Tageslimit-Überschreitungen, bis €300 für Sonntagsarbeit ohne Ausgleich.
Wann gilt man als Wiederholungstäter?
Als Wiederholungstäter gilt, wer innerhalb von zwei Jahren nach einer Verurteilung wegen eines AZG-Verstoßes erneut gegen dieselben Vorschriften verstößt. In diesem Fall verdoppelt sich die Strafe (bis zur Obergrenze von €1.872).
Wer verhängt die Strafen nach § 28 AZG?
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen — eine Anzeige durch den Arbeitnehmer oder eine Interessenvertretung ist nicht erforderlich.
Kann die Strafe durch Nachzahlung vermieden werden?
Nein — die Strafe ist eine Verwaltungsstrafe und wird unabhängig von nachträglicher Compliance fällig. Nachzahlung oder Nachholung der geschuldeten Leistung (z.B. Gewährung von Ruhezeiten) tilgt nicht die Strafbarkeit für die vergangene Verletzung.