§ 15e MSchG — Beschäftigung während der Karenz

Prüfen Sie die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung während der Karenz nach § 15e MSchG. Geben Sie Ihr monatliches Nebeneinkommen und die Beschäftigungsform ein — der Rechner ermittelt, ob die Beschäftigung zulässig ist und ob eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Beschäftigung während der Karenz nach § 15e MSchG

Geringfügige Beschäftigung während der Karenz

Das Mutterschutzgesetz ermöglicht es Dienstnehmerinnen, während der Karenz einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Regelung soll den Hinzuverdienst während der Babypause erleichtern, ohne das Karenzgeld zu gefährden. Voraussetzung ist, dass das monatliche Entgelt die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von € 535,05 (Stand 2026) nicht überschreitet. Bei dieser geringfügigen Beschäftigung ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich — die Karenz bleibt uneingeschränkt aufrecht.

Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze

Möchte die Dienstnehmerin über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus arbeiten, gelten strengere Voraussetzungen nach § 15e Abs. 2 MSchG. Erstens darf die Beschäftigung maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr betragen. Zweitens ist die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Drittens wird bei Teilkarenz die zulässige Wochenanzahl aliquot berechnet — wer beispielsweise nur 6 Monate karenziert ist, kann nur 6,5 Wochen über der Grenze arbeiten.

Aliquote Berechnung bei Teilkarenz

Die 13-Wochen-Grenze für Beschäftigungen über der Geringfügigkeitsgrenze wird aliquot berechnet, wenn die Karenz nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst. Die Formel lautet: (Wochen der Karenz / 52) × 13. Wer also nur 26 Wochen karenziert ist, kann rechnerisch 6,5 Wochen über der Grenze arbeiten. Diese Begrenzung stellt sicher, dass die Nebentätigkeit nicht zur Hauptbeschäftigung wird.

Unterschiedliche Arbeitgeber

Grundsätzlich ist eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber während der Karenz ohnehin möglich — allerdings nur geringfügig. Für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist die ausdrückliche Zustimmung des karenzierten Arbeitgebers nach § 15e Abs. 3 MSchG zwingend erforderlich. Ohne diese Zustimmung kann die Karenz als vorzeitig beendet gelten, was den Anspruch auf Karenzgeld gefährdet.

Häufige Fragen zur Beschäftigung während der Karenz nach § 15e MSchG

Was bedeutet geringfügige Beschäftigung während der Karenz nach § 15e MSchG?

Nach § 15e Abs. 1 MSchG kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das monatliche Entgelt die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das Karenzgeld.

Wie hoch ist die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze 2026?

Die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 € 535,05 pro Monat (bei monatlicher Arbeitszeit) bzw. € 123,48 pro Woche (bei Wochenkarte). Dieser Betrag wird jährlich valorisiert.

Kann ich über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus während der Karenz arbeiten?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen: Die Beschäftigung darf maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr betragen, muss vom Arbeitgeber zugestimmt werden, und bei Teilkarenz wird die Wochenanzahl aliquot berechnet. Auch die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich.

Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite ohne Zustimmung?

Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers nach § 15e Abs. 2 MSchG kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und den Anspruch auf Karenzgeld gefährden.

Kann ich auch bei einem anderen Arbeitgeber während der Karenz arbeiten?

Ja, aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des eigenen Arbeitgebers nach § 15e Abs. 3 MSchG. Bei einem anderen Arbeitgeber ist die Zustimmung zwingend erforderlich — sonst liegt ein Verstoß gegen die Karenzbestimmungen vor.

Verwandte Rechner

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