§ 9 MSchG — Stillzeit

Berechnen Sie die Stillzeit nach § 9 MSchG. Geben Sie Ihre tägliche Arbeitszeit ein — der Rechner ermittelt die genaue Stillzeit in Minuten, die Anzahl der Stillpausen und ob ein Anspruch auf ganztägige Freistellung besteht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Stillzeit nach § 9 MSchG

Gesetzlicher Anspruch auf Stillzeit

Das österreichische Mutterschutzgesetz gewährt stillenden Müttern in § 9 einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für das Stillen ihrer Kinder. Dieser Anspruch besteht bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes und stellt sicher, dass Mütter ihre Kinder stillen können, ohne arbeitsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Der Anspruch ist an keine Bewilligung gebunden — die Mutter kann die Stillzeit einfach in Anspruch nehmen.

Staffelung der Stillzeit nach Arbeitszeit

Die Dauer der Stillzeit richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit. Bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit stehen 45 Minuten pro Tag zu. Bei mindestens 8 Stunden Arbeitszeit verdoppelt sich der Anspruch auf 90 Minuten — verteilt auf zwei Stillpausen à 45 Minuten oder, wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist, als einmalige ganztägige Freistellung von 90 Minuten. Der Arbeitgeber muss die Stillzeiten ermöglichen und darf sie nicht auf Ruhepausen anrechnen.

Kein Verdienstausfall und kein Nacharbeitszwang

Nach § 9 Abs. 2 MSchG darf die Stillzeit nicht nachgearbeitet werden — es darf kein Verdienstausfall eintreten. Dies bedeutet, dass die Mutter für die Stillzeit ihr volles Gehalt erhält, als würde sie arbeiten. Auch ein Anrechnen auf gesetzliche Ruhepausen ist ausdrücklich verboten. Die Stillzeit gilt arbeitsrechtlich als рабочее время и должна быть entsprechend vergütet.

Stillzeit bei Mehrlingen

Bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen erhöht sich die Stillzeit aliquot. Der Rechner berücksichtigt dies mit einem Mehrlingszuschlag von maximal dem Faktor 2 — bei zwei Kindern also 90 Minuten statt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden. Dies trägt dem erhöhten Zeitbedarf beim Stillen mehrerer Kinder Rechnung.

Eingriffsmöglichkeiten der Verwaltungsbehörde

Die nach § 36 MSchG zuständige Verwaltungsbehörde (in der Regel die Bezirkshauptmannschaft) kann unter bestimmten Voraussetzungen in die Stillzeitregelung eingreifen. Sie kann dem Arbeitgeber eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen, wenn es die Verhältnisse des Einzelfalls erfordern, und sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine adäquate Stillgelegenheit vorhanden ist.

Häufige Fragen zur Stillzeit nach § 9 MSchG

Wie viel Stillzeit steht stillenden Müttern nach § 9 MSchG zu?

Die Stillzeit beträgt bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 45 Minuten pro Tag. Bei mindestens 8 Stunden Arbeitszeit stehen zwei Mal 45 Minuten zu — oder, wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe vorhanden ist, einmal 90 Minuten als ganztägige Freistellung.

Muss die Stillzeit nachgearbeitet werden?

Nein. Nach § 9 Abs. 2 MSchG darf die Stillzeit nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es darf auch kein Verdienstausfall eintreten — die Stillzeit gilt als bezahlte Freistellung. Die Stillzeit darf zudem nicht auf Ruhepausen angerechnet werden.

Gilt der Stillzeitanspruch auch für Mehrlinge?

Ja. Bei Zwillingen oder Mehrlingen erhöht sich die Stillzeit aliquot — also pro Kind. Der Rechner berücksichtigt dies automatisch mit einem Mehrlingszuschlag von maximal dem Faktor 2.

Bis wann gilt der Anspruch auf Stillzeit?

Nach § 3 Abs. 1 MSchG besteht der Anspruch auf Stillzeit bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes. Danach erlischt der Anspruch — auch wenn die Mutter noch stillt.

Kann der Arbeitgeber die Verteilung der Stillzeiten vorschreiben?

Ja. Nach § 9 Abs. 3 MSchG kann die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 MSchG) dem Arbeitgeber eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls erfordern. Ebenso kann sie die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

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