§ 5 MSchG — Beschäftigungsverbote

Berechnen Sie den Zeitraum der Beschäftigungsverbote nach § 5 MSchG. Geben Sie den voraussichtlichen Geburtstermin und die Art der Geburt ein — der Rechner ermittelt Beginn, Ende und Dauer der Schutzfrist, einschließlich möglicher Verlängerungen bei Komplikationen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Beschäftigungsverbote nach § 5 MSchG

Gesetzliche Grundlage

Das österreichische Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt in § 5 die Beschäftigungsverbote für werdende und frisch entbundene Mütter. Diese Verbote dienen dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind und sind zwingendes Recht — sie können weder durch Vereinbarung noch durch Zustimmung der Arbeitnehmerin aufgehoben werden.

Umfang des Beschäftigungsverbots

Grundsätzlich erstreckt sich das Beschäftigungsverbot auf 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt — insgesamt 16 Wochen. In dieser Zeit darf die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen.

Verlängerung bei Komplikationen

Bei einer Frühgeburt — das heißt einer Entbindung vor der 37+0 Schwangerschaftswoche — oder einem Kaiserschnitt verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt um weitere 4 Wochen. Dies gilt sowohl für geplante als auch für notfallmäßige Kaiserschnitte. Die Verlängerung erhöht den Gesamtschutz auf bis zu 20 Wochen nach der Geburt.

Entgelt während des Beschäftigungsverbots

Während des gesamten Beschäftigungsverbots — einschließlich der Verlängerung — hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das sogenannte Beschäftigungsverbot-Entgelt. Dieses entspricht in seiner Höhe dem Wochengeld und wird vom Arbeitgeber ausbezahlt. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse refundiert.

Häufige Fragen zu Beschäftigungsverboten nach § 5 MSchG

Wie lange dauert das Beschäftigungsverbot nach § 5 MSchG?

Das Beschäftigungsverbot dauert 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt — insgesamt 16 Wochen. Bei Frühgeburt oder Kaiserschnitt verlängert es sich um 4 Wochen auf bis zu 20 Wochen.

Was gilt als Frühgeburt im Sinne des § 5 MSchG?

Als Frühgeburt gilt eine Entbindung vor der 37+0 Schwangerschaftswoche (SSW). In diesem Fall verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt um 4 Wochen auf 12 Wochen.

Wann verlängert ein Kaiserschnitt das Beschäftigungsverbot?

Ein geplanter oder notfallmäßiger Kaiserschnitt (Section) führt ebenfalls zu einer Verlängerung des Beschäftigungsverbots nach der Geburt um 4 Wochen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Entbindung.

Besteht während des verlängerten Beschäftigungsverbots ein Gehaltsanspruch?

Ja, während des gesamten Beschäftigungsverbots — einschließlich der Verlängerung — hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Beschäftigungsverbot-Entgelt. Dieses entspricht dem Wochengeld und wird vom Arbeitgeber bezahlt.

Wie wird das Beschäftigungsverbot-Entgelt berechnet?

Das Beschäftigungsverbot-Entgelt entspricht dem Wochengeld und beträgt ca. 80% des durchschnittlichen Einkommens vor der Karenz. Es wird vom Arbeitgeber bezahlt und von der Krankenkasse refundiert.

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