Berechnen Sie die Urlaubsabgeltung nach § 10 UrlG. Geben Sie die nicht konsumierten Urlaubstage und Ihren Tagessatz ein — der Rechner ermittelt den Abgeltungsbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Rechtsgrundlage
- § 10 UrlG Urlaubsgesetz (UrlG) (UrlG) ↗
Urlaubsabgeltung — bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind alle offenen Urlaubstage abzugelten
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Urlaubsabgeltung nach § 10 UrlG
Gesetzliche Grundlage der Urlaubsabgeltung
Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG) regelt in § 10 den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Anspruch stellt sicher, dass Arbeitnehmer für ihre nicht konsumierten Urlaubstage eine finanzielle Kompensation erhalten — denn der Anspruch auf bezahlten Urlaub würde sonst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt, ob eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird oder ob der Vertrag aufgrund von Befristung ausläuft. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich nicht konsumierte Urlaubstage vorhanden sind.
Berechnung der Abgeltung
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich aus der Anzahl der nicht konsumierten Urlaubstage multipliziert mit dem täglichen Urlaubsentgelt. Der Tagessatz ergibt sich aus dem letzten monatlichen Bruttoentgelt dividiert durch 30. Bei einem Monatsbrutto von 3.000 Euro beträgt der Tagessatz also 100 Euro — bei 10 nicht konsumierten Tagen somit 1.000 Euro Abgeltung.
Verhältnis zur Kündigungsfrist
Wenn eine Kündigungsfrist läuft, in der noch Urlaub konsumiert werden könnte, und der Arbeitgeber trotzdem kündigt ohne dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zum Urlaub zu geben, kann dies zu einer doppelten Forderung führen — sowohl Urlaubsabgeltung als auch eine allfällige Urlaubskürzung. Das UrlG sieht vor, dass der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist den Urlaub gewähren muss.
Abgeltung und Steuer
Die Urlaubsabgeltung unterliegt wie normales Gehalt der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Sie wird gemeinsam mit dem letzten Gehalt ausbezahlt und entsprechend abgerechnet. Auch Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden anteilig auf die Urlaubsabgeltung angerechnet.
Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung nach § 10 UrlG
Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 10 UrlG?
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses — egal ob durch Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Ablauf eines befristeten Vertrags — hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung aller nicht konsumierten Urlaubstage.
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung?
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich aus der Anzahl der nicht konsumierten Urlaubstage multipliziert mit dem täglichen Urlaubsentgelt. Der Tagessatz ergibt sich aus dem monatlichen Bruttoentgelt dividiert durch 30.
Gilt die Urlaubsabgeltung auch bei Eigenkündigung?
Ja, auch bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung für alle nicht konsumierten Urlaubstage — sofern das Dienstverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat.
Was passiert mit dem Urlaubsguthaben, wenn ich kündige?
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber alle offenen Urlaubstage abgelten. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis nur kurz war — jeder nicht konsumierte Urlaubstag wird vergütet.
Kann der Arbeitgeber die Abgeltung verweigern?
Nein, die Urlaubsabgeltung ist ein gesetzlicher Anspruch, der nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes steht, gilt der gesetzliche Mindestanspruch.